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BVerfG: Zur Zulässigkeit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann

Auch wenn es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt, kann im Fall von Tatsachenbehauptungen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist. Für diesen Fall der

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