Schlagwort: negative Feststellungsklage

OLG Frankfurt: Erfüllungsort im Fall der negativen Feststellungsklage – Willkürliche Verweisung durch an sich zuständiges Gericht nicht bindend

Leitsatz Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO im Fall der negativen Feststellungsklage, mit welcher ein Schuldner die Feststellung begehrt, dass keine Ansprüche aus einem unterzeichneten Mobilfunkvertrag bestehen, ist der Ort, an dem im Fall des wirksamen Vertragsschlusses der Kläger seine Verpflichtungen erfüllen müsste. Dies ist in der

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Debeka Rechtsschutz: Fehlendes „Feststellungsinteresse“ aufgrund anwaltlicher Vertretung

Eigener Leitsatz: Ist ein Versicherungsnehmer vorgerichtlich bereits anwaltlich vertreten, gehört das Abwarten, ob er von der Gegenseite verklagt wird, zu seiner Schadensminderungspflicht. Für diesen Fall fehlt es einer negativen Feststellungsklage am Feststellungsinteresse. So, oder ähnlich würde allerdings wohl der Leitsatz für die Entscheidung lauten, die die Sachbearbeiterin der Debeka mir

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Debeka Rechtsschutz: Deckungszusage für Forderungsabwehr nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich kein Vertragsverhältnis besteht!

Auf dem  rsv-blog.de lesen wir immer wieder über Sachbearbeiter von Rechtsschutzversicherungen, deren Rechtsauffassung uns in ungläubiges Staunen versetzt. Unsere eigenen Erfahrungen mit den zuständigen „Entscheidern“ reichen von Zufriedenheit bis hin zu Unverständnis und totaler Fassungslosigkeit, wobei Letztere eindeutig überwiegen. Aus diesem Grund hatten wir uns nach Lektüre des Beitrags eines Kollegen endgültig dazu

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AG Chemnitz weist Klage der B2B Technologies Chemnitz GmbH als unzulässig ab – Klage der B2B ohne Klageantrag

Örtliche Unzuständigkeit des AG Chemnitz und eine Klage der B2B ohne Klageantrag: Hier gibts was auf die Ohren! AG Chemnitz, Urteil vom 14.04.2014 – 21 C 375/14 Die B2B Technologies Chemnitz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer David Jähn, hatte unseren Mandanten vor dem Amtsgericht Chemnitz auf Zahlung in

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AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH (B2B Technologies Chemnitz GmbH) besteht nicht – b2b-einkaufsplattform.de

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, 32 C 3161/13 Urteil als PDF-Datei herunterladen Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH (nunmehr alleiniger Geschäftsführer David Jähn) – angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite

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