Schlagwort: Täterhaftung

AG Bochum: Filesharing (Babysitter Wanted) – Widerlegung der Vermutungswirkung im Mehrpersonenhaushalt

Im Rechtsstreit eines durch uns vertretenen Beklagten sieht das Amtsgericht Bochum den Vortrag unseres Mandanten, wonach wenigstens drei weitere erwachsene Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, als ausreichend an, um die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu entkräften. AG Bochum, Urteil vom 30.07.2014, 67 C 164/14 Leitsätze des Verfassers 1. Wird über einen

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BGH: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

BGH, Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12 (Geschäftsführerhaftung) Der BGH konkretisiert die Umstände, unter denen – nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht – eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft  begründet werden kann. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverstößen reicht – in Abweichung

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BGH: Grundsätzlich keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienangehörige, die den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen („BearShare“)

BGH, Urteil vom 8.1.2014, I ZR 169/12 („BearShare“) a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von

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AG Bielefeld: Rock´n Roll! – Oder: Die Rückkehr zur Beweislastverteilung der ZPO in Filesharing-Fällen

AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, 42 C 368/13 Eigene Leitsätze des Verfassers 1. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit

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AG Köln: Schadensersatz i.H.v. 10,00 € pro Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie in Filesharing-Fällen

AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, 125 C 495/13 Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen Normen: §§ 97, 97a UrhG Tenor 1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

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