LG Berlin: WhatsApp verurteilt

LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, 15 O 44/13

In dem Rechtsstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch den VorstandMarkgrafenstraße 66, 10969 Berlin,

Kläger,

ProzessbevollmächtigteRechtsanwälte […]

gegen

die WhatsApp lnc., vertreten durch den Chief Executive Off.  Jan Boris Koum3561 Homestead Road, Santa Clara, CA 95051Vereinigte Staaten,

Beklagte,

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlinim schriftlichen Vorverfahren am 9. Mai 2014 durch die Richter am Landgericht […] als Vorsitzendem und die Richter am Landgericht […] und […]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00. Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monatendiese zu vollstrecken an dem Chief Executive Officer zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www.whatsapp.com

– den Vertretungsberechtigten.der Beklagten,

– die geographische Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist,

einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse,

das öffentliche Register, in das die Beklagte eingetragen ist sowie die in diesem Register verwendete Kennung

nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen

und / oder

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www.whatsapp.com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband unter anderem der deutschen Verbraucherzentralen und in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt die Webseite www.whatsapp.com und bietet dort auch für Verbraucher in Deutschland ein Kommunikationsprogramm an. Die Webseite ist, wenn sie von Deutschland aus aufgerufen wird, fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst.

Die Beklagte hält die in dem Urteilstenor zu 1. genannten Informationen auf ihrer Webseite nicht bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen bietet sie dort nur in englischer Sprache an. Auf entsprechende Abmahnungen des Klägers vom 19. Juli 2012 und 9. Oktober 2012 hat die Beklagte nicht reagiert.

Das Gericht hat die Klage nebst Übersetzung förmlich am Sitz der Beklagten zustellen lassen mit dem Ergebnis, dass dort am 23. Juni 2013 die Entgegennahme amtlicher Dokumente verweigert wurde.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte hat keine Verteidigungsabsicht angezeigt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es war durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden, § 331 Abs. 3 ZPO.

Die Klage gilt als am 23. Juli 2013 wirksam zugestellt. Die Beklagte konnte dies nicht dadurch vereiteln, dass sie sich geweigert hat, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen.

Der Kläger kann nach §§ 8 Abs1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangen, dass die Beklagte die hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenn Informationspflichten erfüllt und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger fernen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten.

Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen – wie hier – nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Weiteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können (vergleiche AG Köln 114 C 22/12 , Urteil vom 24. September 2012).

Die Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. Deren Beseitigung ist nicht erkennbarDie Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner berechtigten Abmahnkosten in Höhe einer angemessenen Pauschale nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.