Routerfreiheit – Unzulässigkeit eines Angebots, das den Eindruck erweckt, die Bestellung setze zwingend die Inanspruchnahme eines Routers des Anbieters voraus (1&1 Telecom GmbH)

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, 4 HK O 35/18; nicht rechtskräftig

Mit § 41b TKG (Telekommunikationsgesetz) wurde die sogenannte „Routerfreiheit“ Gesetz. Anbieter von Telekommunikationsleistungen können dem Teilnehmer Router überlassen, dürfen dessen Anschluss und Nutzung jedoch nicht zwingend vorschreiben. Die Nutzer sind berechtigt, Router von Drittanbietern zu nutzen. Dies hat der Anbieter dadurch zu ermöglichen, dass er den Nutzern die notwendigen Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Routern bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellt.

Erweckt das Angebot eines Telekommunikationsanbieters (hier: 1&1 Telecom GmbH) den Eindruck, der gewählte DSL-Tarif könne nur mit einem Router des Anbieters genutzt werden, handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung.

In dem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – beim Landgericht Koblenz geführten Verfahren stellt das Gericht fest, dass die Formulierung der 1&1 Telecom GmbH

„Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“

in Verbindung mit einer anschließenden zur Beendigung des Bestellprozesses zwingend erforderlichen Auswahl eines Routers der 1&1 Telecom GmbH irreführend und damit unzulässig ist.


Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, 4 HK O 35/18; nicht rechtskräftig

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet DSL-Tarife für Internet und Telefonie anzubieten bzw. anbieten zu lassen und dabei den Bestellvorgang in der Weise zu gestalten, dass Verbraucher nach Auswahl eines DSL-Tarifs auf eine Unterseite weitergeleitet werden, in der formuliert wird:

Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“

und Verbraucher einen DSL-Router aus einer vorgegebenen Geräteauswahl wählen müssen, um den Bestellvorgang fortsetzen zu können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu 1. gegen Sicherheits1eistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen.

Die Beklagte ist ein Internetzugangsprovider. Die Beklagte -bietet auf der Internetseite dsl.1und1 .de Verbrauchern den Abschluss von DSL-Verträgen mit Internet- und Telefondienstleistungen an. Wählt ein Verbraucher einen dort angebotenen Tarif, beispielsweise den Tarif DSL 16, aus und startet den entsprechenden Bestellprozess, wird er von der Beklagten auf die in der Anlage K 1 (BI. 7 GA) wiedergegebene Seite geleitet. Dort heißt es:

,,Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“

Vorgestellt werden dem Verbraucher dann das 1&1 DSL-Modem für 0,00 €/Monat, der 1&1 HomeServer Speed für 2,99 €/Monat und der 1&1 HomeServer Speed+ für 4,99 €/Monat. Weiter befindet sich auf der vorgenannten Internetseite unten ein Kästchen mit

„Telefonische Bestellung 0721/ 960 9510″
und dem Informationssymbol „i“.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (BI. 7 GA) Bezug genommen. Der Verbraucher kann den Bestellvorgang online nicht fortsetzen, ohne einen der Router ausgewählt zu haben. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner Online-Bestellung die Rubrik „Tarifdetails“ an[zu]klicken. Erfolgt der Klick, erscheint vor der Darstellung der genannten Routerangebote der Begriff: ,,Hardware-Tarif-Optionen“. Insoweit wird zur näheren Sachdarstellung auf die Anlage B 2 (BI. 66 GA) Bezug genommen.

Die Beklagte bietet bei ihrem Internetauftritt bei Fragen des Verbrauchers bezüglich ihrer Angebote ferner ein sog. Hilfe-Center an. Auf der Startseite des Hilfecenters kann der Verbraucher unter der Rubrik „Suchen“ Begriffe eingeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 (BI. 70 GA) verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2018 (Anlage K 3, BI. 12 ff. GA) wegen dieser – nach seiner Ansicht irreführenden – Werbung ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 20.07.2018 sowie zur Begleichung von angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte führe durch ihre Werbung Verbraucher in die Irre, da sie den unzutreffenden Eindruck vermittle, dass Verbraucher entgegen der in § 41b Abs. 1 S. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) normierten Routerfreiheit für den jeweils gewählten DSL-Tarif zwingend einen der von der Beklagten angeboten Router nutzen müsse. Die Irreführung ergebe sich daraus, dass der Verbraucher auf der maßgeblichen Seite darauf hingewiesen werde, dass er einen der „folgenden DSL-Router benötige“ und dass der Bestellvorgang online – unstreitig – nur durch Auswahl eines der genannten Router fortgesetzt werden könne.

Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher könne nicht erkennen, dass es sich bei den auf der Webseite der Beklagten abgebildeten Routern um Router des Typs Fritz!Box handle. Selbst wenn Verbraucher das Logo Fritz!Box wahrnähmen, gingen die Verbraucher davon aus, dass es sich um speziell für die Beklagte produzierte Geräte handle, die nach den Spezifikationen der Beklagten angepasst worden seien, weil – unstreitig – auch das Logo der Beklagten aufgebracht sei. Den Schluss, dass auch jedes andere Gerät des Typs Fritz!Box verwendet werden könne, werde der Verbraucher nicht ziehen.

Der Verbraucher könne auch nicht erkennen, dass er unter der eingeblendeten Telefonnummer etwas anderes bestellen könne als das, was auf der Webseite angeboten werde. Da die von der Beklagten erteilte Information auf der streitgegenständlichen Webseite zu den erforderlichen Routern eindeutig sei, hätten Verbraucher keinen Anlass über das Hilfe-Center nach weiteren Informationen zu suchen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet DSL-Tarife für Internet und Telefonie anzubieten bzw. anbieten zu lassen und den Bestellvorgang in der Weise zu gestalten, dass Verbraucher nach Auswahl eines DSL-Tarifs auf eine Unterseite weitergeleitet werden, in der formuliert wird: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router“ und Verbraucher einen DSL-Router aus einer vorgegebenen Geräteauswahl wählen müssen, um den Bestellvorgang fortsetzen zu können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

eine Irreführung des umworbenen Verkehrskreises liege bei der gebotenen Gesamtschau nicht vor. Durch die beanstandete Werbung werde nur zum Ausdruck gebracht, dass Verbraucher, die einen der beworbenen DSL-Tarife nutzen wollten, eine Hardware benötigten. Eine Beschränkung auf die abgebildete Hardware erfolge gerade nicht, da die Beklagte nicht formuliert habe: „Zu den gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden 1&1 DSL-Router“.

Der umworbene Verkehrskreis verstehe die Webseite auch nicht dahingehend, dass zwingend einer der dargestellten Router benutzt werden müsse. Denn die dargestellten Endgeräte würden – unstreitig – turnusmäßig von der Beklagten angepasst, weshalb sich der umworbene Verbraucher bewusst sei, dass die DSL-Leistungen der Beklagten auch über andere Router nutzbar seien. Zudem habe der umworbene Verkehrskreis Kenntnis davon, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Routern um Hardware des Typs Fitz!Box handle, die die Fa. AVM GmbH herstelle. Daher wisse der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, dass die DSL-Dienste der Beklagten beispielsweise auch mit von der Fa. AVM GmbH unmittelbar bezogenen Routern der Marke Fritz!Box genutzt werden könnten und die Nutzung der DSL-Dienste der Beklagten nicht ausschließlich über die beworbene Hardware möglich sei.

Der Verbraucher könne zudem – unstreitig – die telefonische Hotline anrufen und dort – unstreitig – mitteilen, dass er einen DSL-Tarif ohne Hardware wünsche. Auch könne er – unstreitig – auf der Startseite des Hilfe-Centers unter der Rubrik „Suchen“ Suchbegriffe wie „DSL-Fremd-Hardware“ eingeben und erhalte dann – unstreitig – die lnformation, wie anbieterfremde DSL-Hardware genutzt werden könne. Selbst wenn man eine Irreführung des umworbenen Verbraucherkreises annehmen wollte, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht, weil durch die streitgegenständliche Werbung die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nicht negativ beeinflusst werde, da dieser – unstreitig – die Möglichkeit habe, einen kostenlosen Router zu bestellen und dann die von ihm gewünschte Hardware installieren könne.

§ 41b Abs. 1 S. 2 TKG enthalte nicht die Verpflichtung des Telekommunikationsanbieters, den Kunden aktiv auf die Nutzung fremder Hardware hinzuweisen; vielmehr müsse dem Endverbraucher nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeit der Nutzung anbieterfremder Hardware ermöglicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im Internet gegenüber Verbrauchern DSL-Tarife für Internet und Telefonie anzubieten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) eingetragen.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über wesentliche Merkmale der Dienstleistung wie z.B. Art, Ausführung und Zubehör.

Die Behauptung der Beklagten in der streitgegenständlichen Werbung, zu dem gewählten DSL-Tarif benötige der Verbraucher einen der folgenden DSL-Router, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

Bei der Beurteilung des Aussagegehalts der Werbung kommt es auf die Vorstellung eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher an. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, 1 ZR 23/15, Geo-Targeting, Rn. 27 juris m.w.N.; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rn. 163).

Da die Kammermitglieder zu dem von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreis zählen, verfügt die Kammer über die erforderliche Sachkunde, um selbst beurteilen zu können, wie der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher die Werbung der Beklagten versteht.

Ein wettbewerbsrechtlich beachtlicher Teil der Durchschnittsverbraucher versteht die Aussage über die benötigten Router in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten (Anlage K 1) dahingehend, dass der beworbene DSL-Tarif zwingend die Auswahl eines der drei abgebildeten Geräte erfordert. Denn die Formulierung: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router“ wird der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher dahin verstehen, dass für den gewählten Tarif die Auswahl eines der drei abgebildeten DSL-Router zwingend erforderlich ist. Dieser Eindruck wird dadurch verschärft, dass der interessierte Verbraucher ohne die Auswahl eines· Routers den Bestellvorgang online nicht fortsetzen kann.

Soweit die Beklagte einwendet, der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher werde ihre Werbeaussage: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router“ nicht im vorgenannten Sinne verstehen, weil sie formuliert habe „einen der folgenden DSL-Router“ und nicht „einen der folgenden 1&1 DSL-Router“, überzeugt dies nicht. Vielmehr wird der Verbraucher aufgrund der Formulierung „benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router“ davon ausgehen, dass nur die dort abgebildeten Geräte für den gewählten DSL-Tarif genutzt werden können. Anders wäre dies nur dann, wenn die Beklagte neutral formuliert hätte: ,,Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen DSL-Router.“.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Irreführung bereits deshalb ausscheide, weil sie die beworbenen Endgeräte turnusmäßig anpasse. Denn der beworbene Verkehrskreis wird die Werbung in dem Moment, in der er sie wahrnimmt, dahin verstehen, dass der konkret beworbene DSL-Tarif nur mit den dort abgebildeten DSL-Routern genutzt werden kann. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher wird auch nicht aus den in der Werbung enthaltenen Abbildungen der Router den Schluss ziehen, dass er anstelle der abgebildeten Geräte auch unmittelbar von der Firma AVM GmbH bezogene DSL-Router der Marke Fritz!Box verwenden kann.

Zum einen ist die Tatsache, dass die Beklagte Hardware des Typs Fritz!Box der Firma AVM GmbH vertreibt, nicht einem erheblichen Teil des umworbenen Verkehrskreises bekannt. Zum anderen wird der interessierte Verbraucher aufgrund des auf den abgebildeten Geräten befindlichen Logos der Beklagten davon ausgehen, dass die abgebildeten DSL-Router von der Firma AVM GmbH speziell für die Beklagte hergestellt sind und daher nicht den Schluss ziehen, dass er auch andere Geräte der Firma AVM GmbH der Marke Fritz!box verwenden kann.

Eine Irreführung ist auch nicht durch eine dem interessierten Verbraucher anderweitig zu Teil werdende Aufklärung ausgeschlossen. Die Irreführung entfällt hier insbesondere nicht dadurch, dass der interessierte Verbraucher auf die Rubrik Tarif-Details klicken kann oder die telefonische Hotline anrufen sowie auf der Startseite des Hilfecenters unter der Rubrik „Suchen“ Suchbegriffe eingeben kann. Denn eine hinreichende Aufklärung läge nur dann vor, wenn der Hinweis, dass die angebotenen DSL-Tarife auch mit anderen Routern genutzt werden können, in der Werbung der Beklagten leicht erkennbar und deutlich lesbar gewesen und in Beziehung zu den blickfangmäßig herausgestellten Fotos der Geräte gesetzt worden wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2007, 2 U 136/06, Rn. 38 juris).

Zudem kommt, dass der interessierte Verbraucher bei der Bestellung des beworbenen DSL-Tarifs im Internet keinen Anlass hat, von den Angeboten der Beklagten (Nutzung detelefonischen Hotline bzw. des Hilfe-Centers, Anklicken der Tarif-Optionen) Gebrauch zu machen, weil die in der streitgegenständlichen Werbung getroffene Aussage eindeutig erscheint und keinen Anlass zu Nachfragen bietet.

Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände, nämlich das für die angebotene DSL-Leistung erforderliche Zubehör, hervorzurufen. Die Beklagte vermittelt den unzutreffenden Eindruck, dass der gewählte DSL-Tarif nur mit einem der drei abgebildeten, von der Beklagten zu beziehenden, DSL-Router genutzt werden kann. Nach § 41 b Abs. 1 S. 2 TKG dürfen aber die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer den Anschluss und die Nutzung von Telekommunikationsendeinrichtungen nicht zwingend vorschreiben.

Mit ihrer Formulierung in derstreitgegenständlichen Werbung: ,,Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router“ führt die Beklagte bei dem maßgeblichen Verbraucherkreis die Fehlvorstellung herbei, dass ein eigenes oder ein anderes Gerät nicht genutzt werden kann.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aus § 41b Abs. 1 S. 2 TKG nur verpflichtet sei, dem Kunden die Auswahl eines eigenen Endgeräts zu ermöglichen, wenn der Kunde dies ausdrücklich aktiv wünscht, dass sie aber nicht verpflichtet sei, den Kunden aktiv auf die Nutzung fremder Hardware hinzuweisen. Der Wortlaut des § 41 b Abs. 1 S. 2 TKG ist eindeutig.

Danach können zwar Anbieter ihren Kunden Router überlassen; sie dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist hier irreführend gerade so formuliert, dass der Leser sie dahingehend versteht, dass die angebotenen Telekommunikationsleistungen (DSL-Tarife) zwingend die Nutzung eines der drei abgebildeten Router voraussetzt. Dies verstößt gegen die in § 41 b Abs. 1 S. 2 TKG normierte Routerfreiheit.

Die beanstandete Werbung führt auch zu einer relevanten Irreführung der Verbraucher. Erforderlich ist nicht nur, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen, sondern auch, dass sie geeignet ist, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, Geo-Targeting, 1 ZR 23/15, Rn. 27 juris; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl.,§ 5, Rn. 1.63).

Die Werbung der Beklagten ist geeignet, die dadürch irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn der durch die streitgegenständliche Werbung der Beklagten irregeführte Verbraucher wird einen der drei abgebildeten Router bestellen und damit eine geschäftliche Entscheidung treffen, die er bei Kenntnis, dass auch andere Router verwendet werden können, ggfs. nicht getroffen hätte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte den ersten Router, das 1&1 DSL-Modem, kostenfrei anbietet. Denn zum einen werden Kunden durch die Werbung der Beklagten auch veranlasst, entgeltpflichtige Geräte wie den 1&1 HomeServer Speed und 1&1 HomeServer Speed+, zu bestellen. Zum anderen ist auch der Erwerb eines Routers für
0.- € eine „geschäftliche Entscheidung“, denn mit dem Erwerb des Routers sind Unterhalts- und Entsorgungskosten verbunden.

Damit steht dem Kläger aus § 8 Abs. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr spricht hier eine tatsächliche Vermutung, die nicht widerlegt worden ist.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

II. Der Kläger kann von der Beklagten ferner gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € verlangen. Denn die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger vom 20.07.2018 war – was unter Ziffer 1. aufgeführt wurde und worauf verwiesen wird – berechtigt. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.