Schlagwort: § 93 ZPO

OLG Frankfurt: Ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Durchführung des Eilverfahrens

Ein Anlass zur Stellung eines Eilantrages ohne vorherige Abmahnung ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn eine solche Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, etwa weil der Antragsgegner – auch ohne eine förmliche Abmahnung erhalten zu haben – zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.

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BGH: Beweis für Zugang des Abmahnschreibens im Fall des § 93 ZPO

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06 Leitsatz des Gerichts: Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

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