Schlagwort: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prüft eure Berufsunfähigkeitsversicherung Kollegen! „Schreibtischtäterklausel“ unwirksam

Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt

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AG Düsseldorf: Arglisteinrede gegen Inanspruchnahme aus einer Forderung bei vorheriger Vorspiegelung einer für den Schuldner ausweglos erscheinenden Rechtslage

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, 57 C 6993/13 §§ 853, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB Leitsätze des Verfassers 1. Die Verleitung eines Schuldners zum Abschluss eines Vergleichsvertrags kann zur Undurchsetzbarkeit des Anspruchs führen, wenn der Gläubiger durch die Art und Weise der Darlegung seiner Rechtsauffassung  beim Empfänger der Eindruck

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