AG Bonn: 26 Monate Haft für Angeklagten wegen Angriff mit einer Schere – Vertretung der Nebenklage durch die Kanzlei Rader & Mazur

AG Bonn: Az.: 65 Ls 114/11

Gefährliche Körperverletzung

In dem Prozess gegen den 24-jährigen Angeklagten aus Afghanistan, der seine Ex-Freundin mit einer Schere angegriffen hatte, verurteilte Richter Volker Huhn den Angeklagten am Donnerstag, den 03.05.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

Der Angeklagte hatte seine damalige Freundin in der Nacht zum 04. Juni in der Wohnung ihrer Eltern aufgesucht. Die Geschädigte, die durch einen vorherigen Anruf des Täters von seinem Kommen wusste, hatte ihren Bruder geweckt, weil sie nichts Gutes befürchtete.

Als der Täter schließlich mit einem Taxi am Tatort vorfuhr, kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und der Geschädigten, in dessen Verlauf der Täter zunächst versucht hatte, der Geschädigten die Haare abzuschneiden. Als der Bruder des Opfers eingriff und die Geschädigte zurück in die Wohnung zog, stach der Täter mehrmals mit der mitgebrachten Schere in Richtung des Kopfes der Geschädigten und fügte ihr dabei mehrere Schnittwunden zu. Anschließend verließ er den Tatort mit dem Taxi.

Während der drei Verhandlungstage hatte der Täter die Tat vollumfänglich abgestritten und behauptet, sich zum Tatzeitpunkt auf einer Veranstaltung in Frankfurt aufgehalten zu haben. Er warf seiner Ex-Freundin vor, ihn der Tat zu Unrecht zu beschuldigen. Die vom Täter genannten Zeugen konnten diesen nicht entlasten.

Auf Antrag der Vertreterin der Nebenklage wurde schließlich das Protokoll einer facebook-Unterhaltung zwischen dem Täter und der Geschädigten verlesen, in deren Verlauf der Täter sich bei der Geschädigten für die Tat entschuldigte. Dem Richter reichte dies als letzter Beweis für die Tat. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Geschädigte die vollständige Unterhaltung selbst geschrieben hätte, indem sie sich abwechselnd in seinen und ihren facebook-Account eingeloggt hätte, schenkte das Schöffengericht keinen Glauben. Die Geschädigte habe in Hochdeutsch geschrieben während die Antworten des Angeklagten in gebrochenem Deutsch mit vielen Rechtschreibfehlern erfolgt seien. Diese Überzeugung des Richters wurde verstärkt, als der Angeklagte gebeten wurde, das Wort „immer“ auf einen Zettel zu schreiben, wobei die Schreibweise des Angeklagten die gleichen Rechtschreibfehler aufwies. Der Richter hielt dem Angeklagten vor, dass die Geschädigte offensichtlich großes literarisches Geschick aufweisen müsse, um sich derartig in zwei verschiedene Rollen zu versetzen und ihre Schreibweise entsprechend anzupassen.

In der Begründung des Urteils führte der Richter aus, dass die Tat durchaus hätte milder bestraft werden können. Der Täter habe das Unrecht der Tat während der gesamten drei Verhandlungstage jedoch nicht eingesehen und sich nicht einmal bei der Geschädigten entschuldigt. Überdies sei der Angriff überaus gefährlich gewesen. Die Geschädigte habe Glück gehabt, dass der Täter nicht die Halsschlagader getroffen habe.

Die Nebenklägerin wurde von der Rechtsanwältin Barbara Mazur der Kanzlei Rader & Mazur vertreten.

Der Express und der Generalanzeiger berichten über dieses Urteil:

http://www.express.de/bonn/19-jaehriger-schere-in-den-hals-gerammt–kommissar-facebook–ueberfuehrt-brutalen-ex,2860,15117696.html

http://www.general-anzeiger-bonn.de/lokales/bonn/Mit-Schere-auf-Freundin-eingestochen-24-Jaehriger-muss-in-Haft-article753867.html