Die GWE informiert: Das Klageverfahren wurde eingeleitet

In den letzten Wochen erreichten mich wieder einige Schreiben in Sachen GWE. Herr Cyperski scheint die „Altfälle“ aufzurollen. An die direkte Ansprache meiner Mandanten, die stets unter Umgehung des Mandatsverhältnisses erfolgt, bin ich ja nun schon gewöhnt.

Bemerkenswert finde ich die derzeitige Mitteilung in einem unserer Fälle, dass das Klageverfahren nunmehr eingeleitet ist, wie ich es bislang nur aus meinen Filesharing-Mandaten kenne. Natürlich wird – trotz Einleitung des Klageverfahrens – auch wieder ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Der dem Schreiben anliegende Klageentwurf strotzt vor Rechtsprechungsnachweisen, in denen die GWE obsiegte bzw. denen sich entnehmen lassen soll, dass die Forderung der GWE vollumfänglich wirksam ist.

Gänzlich unerwähnt bleiben jedoch die Urteile des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11.

Auch der Hinweis, den das AG Düsseldorf der GWE in einem aktuellen Beschluss zum Az. 34 C 2442/13 erteilt, wonach  es die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 in früheren Fallkonstellationen zugrunde gelegt hat (Hinweis durch den Kollegen Ferner), findet sich in dem Klageentwurf der GWE genau so wenig, wie der gute Rat des Amtsgerichts, die GWE möge den Anspruch doch anerkennen (negative Feststellung).

Sofern die GWE in Ihrer „Klage“ weiterhin ausführt

„Sämtliche Staatsanwaltschaften haben eine Täuschungshandlung i. S. d. § 263 StGB verneint“,

bezweifele ich, dass dies zukünftig auch noch der Fall sein wird. Denn so wie der Kollege Ferner berichtet, führt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf weiterhin ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Geschäftsführer der GWE GmbH (Hr. Cyperski).

Wir hoffen, dass die GWE unseren Mandaten nun endlich bald verklagt. Die Papier- und Portoverschwendung muss ein Ende haben.

Hier der lesenswerte Klageentwurf der GWE (klicken für vollständiges Dokument)
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