Rechnungsstellung für Drittanbieter: Telekom fordert 4,99 €/Monat für Abo der in Deutschland nicht ladungsfähigen „Glass Mobile“

Die Abrechnung von Entgelten für Leistungen Dritter über die Telefonrechnung führt häufig zu Rechnungspositionen, die dem Nutzer unerklärlich sind.

Im Fall unseres Mandanten wurde ihm seit November 2012 monatlich ein Betrag in Höhe von 4,99 Euro mit dem Betreff „Glass Mobile“ über seine Geschäftskunden-Mobilfunkrechnung abgerechnet, ohne dass unser Mandant jemals einen Vertrag mit „Glass Mobile“ geschlossen hatte.

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Die Telekom stellte ihm in der Rechnung zu diesem Rechnungsposten die folgende Information zur Verfügung:

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Um weiteren Schaden zu vermeiden, haben wir für unseren Mandanten zunächst gemäß § 45d Abs. 2 TKG eine Drittanbietersperre einrichten lassen.

Fragt man sich, mit welcher Berechtigung die Telekom Leistungen Dritter über die Mobilfunkrechnung in Rechnung stellt, findet man eine erste Antwort in den FAQ der Telekom:

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Somit erfuhren wir an dieser Stelle schon einmal, dass die Telekom mit Glass Mobile zusammenarbeitet, es besteht also ein Vertrag zwischen der Telekom und Glass Mobile.

Möchte der Kunde nun in wissen, warum der Drittanbieter keine eigene Rechnung stellt, lässt die Telekom auch diese Frage nicht unbeantwortet:

Screenshot 2014-01-03 00.49.33So so, eine Kooperation mit Glass Mobile, damit unser Mandant einen barrierefreien Zugang zu den Inhalten des mobilen Internets und den maximalen Schutz seiner persönlichen Daten erhält.

Was aber, wenn der Kunde sich überhaupt nicht daran erinnern kann, einen Vertrag über eine Sexdienstleistung, ein Klingelton- oder ähnliches Abo abgeschlossen oder eine sonstige Drittanbieterleistung gebucht zu haben? Auf unser entsprechendes anwaltliches Schreiben hin erhalten wir von der Telekom die folgende Antwort:

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Wie die Telekom darauf kommt, wir – also unsere Kanzlei – hätte einen Mobilfunkvertrag mit der Telekom abgeschlossen, ist mir schleierhaft. Eigentlich hatten wir die Unwirksamkeit der Drittanbieter-Forderung für unseren Mandanten geltend gemacht. Unsere Mobilfunkrechnung wird jedenfalls nicht von der Telekom gestellt.

Die Feststellung der Telekom, mit der Ausbuchung der streitigen Beträge für die letzten drei Monate seien sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit erledigt, grenzt an Lächerlichkeit. Seit wann kann die Telekom einseitig bestimmen, ob unserem Mandanten weitere Ansprüche zustehen?

Da die Leistungen der Drittanbieter im eigenen Namen vermarktet werden, hatten wir uns zeitgleich mit unserem Schreiben an die Telekom auch an die Firma Glass Mobile gewandt und dort das Bestehen eines wirksamen Vertrages bestritten sowie die seit November 2012 von unserem Mandanten ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge zurückgefordert. Unser Übergabe-Einschreiben an das Unternehmen erhielten wir umgehend zurück:

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Die in der Mobilfunkrechnung unseres Mandanten bezeichnete Webseite „sms-4-mich.de“ existiert nicht, eine WHOIS-Abfrage führt zu folgendem Ergebnis in den USA:

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Auf unsere eMail an die auf der Mobilfunkrechnung unseres Mandanten bezeichnete eMail-Adresse „kontakt@sms-4-mich.de“ erhielten wir keine Antwort.

Nun folgt der eigentlich spannende Teil. Die Beiträge für das Glass Mobile Abo der letzten drei Monate hatte die Telekom unserem Mandanten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgebucht. Unser Mandant hätte aber gerne noch die übrigen Zahlungen erstattet. Den eigentlichen Vertragspartner unseres Mandanten scheint es nicht zu geben, zumindest weist das Handelsregister keinen entsprechenden Eintrag auf und auch unser Einschreiben sowie unsere eMail geht ins Leere. Der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer im US-Bundesstaat Arizona lebenden Person räumen wir keine Aussicht auf Erfolg ein. Zumindest würde der vorliegende Streitwert die entsprechenden Mühen nicht rechtfertigen. 

Also wenden wir uns erneut an die Telekom und fordern unter Berufung auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 TKG dazu auf, uns eine ladungsfähige Anschrift der Glass Mobile zu nennen. Die Erfüllung dieser Forderung dürfte für die Telekom kein Problem sein, schließlich arbeitet diese nach ihren eigenen Angaben mit Glass Mobile zusammen bzw. kooperiert mit diesem Anbieter, um unserem Mandanten einen barrierefreien Zugang zu den Inhalten des mobilen Internets und den maximalen Schutz seiner persönlichen Daten zu gewährleisten.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 machen wir gegenüber der Telekom also geltend

unserem Mandanten gemäß § 45p Abs. 1 TKG über die Firma „Glass Mobile“ die folgenden Informationen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Firma,

2. sofern das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland,

und setzen Ihnen hierzu eine Frist bis zum 25.11.2013.

Diese Frist lässt die Telekom fruchtlos verstreichen, so dass wir den aus § 45p TKG folgenden Anspruch unseres Mandanten, auf Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift  der Glass Mobile – einem Vertragspartner der Telekom – nun einklagen werden.

Über den weiteren Fortgang halten wir hier auf dem Laufenden.