BaumgartenBrandt: Klage für Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement GmbH wegen Filesharings trotz von eigener Seite geäußerter Zweifel an der Zuverlässigkeit von Ermittlungsergebnissen der GuardaLey

In einem Klageverfahren der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vor dem Amtsgericht Bochum, macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 400,00 Euro für die KSM GmbH geltend, deren Rechte an dem Filmwerk „Babysitter Wanted“ am 08.10.2009 durch urheberrechtswidriges Filesharing verletzt worden sein sollen. Darüber hinaus sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro, gezahlt werden berechnet auf Grundlage eines Streitwertes für das Unterlassungsbegehren in Höhe von 10.000,00 Euro.

Mit Beschluss vom 04.04.2014, mit dem das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird, hat das Amtsgericht Bochum der Gegenseite einen begrüßenswerten Hinweis betreffend die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen erteilt.

Zu einiger Verwunderung führten die Darlegungen der Kollegen BaumgartenBrandt zum Nachweis der Rechtsverletzung durch den Sicherheitsdienstleister Guardaley Ltd bei uns:

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Noch in dem von den Kollegen BaumgartenBrandt gegen die Guardaley Ltd. geführten Verfahren vor dem LG Berlin – 16 O 55/11 – gelangte das Gericht im Urteil vom 03.05.2011 zu dem Schluss, dass die Äußerung von BaumgartenBrandt, die GuardaLey erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt sollten durch die GuardaLey urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden. Tatsächlich ermittelte die GuardaLey fälschlicherweise aber eine IP-Adresse der ipoque GmbH, von der überhaupt kein Upload durchgeführt wurde. Dementsprechend stellte das Landgericht Berlin ausdrücklich fest (Einschübe in eckigen Klammern stammen vom Unterzeichner):

„dass die Antragstellerin zu 1) [die GuardaLey] IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen „Upload“ vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der [ipoque GmbH] vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film „… “ unter der IP-Adresse der [ipoque GmbH] im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die [ipoque GmbH] den Film aber nicht als Upload angeboten hat. Dennoch ermittelte die Software der Antragstellerin zu 1) [der GuardaLey], durch die lediglich urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden sollten, die IP-Daten der [ipoque GmbH] „.

Folglich gelangte das Gericht in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Äußerung von BaumgartenBrandt, die GuardaLey erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht.

Im vorliegenden Verfahren stützt die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement die Ermittlungsergebnisse auf die Erfassung und Dokumentation der IP-Adresse unseres Mandanten durch die GuardaLey, wozu die Kollegen BaumgartenBrandt wie folgt ausführen:

„Die Datenerfassung der Guardaley Ltd. erfolgte durch eine von diesem Unternehmen eigens entwickelte Software, den Observer. Die Software wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der täglich in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie Funktion der Software überprüft sowie die entsprechenden Abgleiche vornimmt. Die Software wird hierbei in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Minuten mit der deutschen Atomuhr der Universität Braunschweig zum Abgleich gebracht, so dass die ermittelten Zeitpunkte auf die Hundertstelsekunde genau festgestellt werden können, um die genau zu diesem Zeitpunkt vergebenen IP-Adressen auch korrekt den entsprechenden Nutzern zuordnen zu können.“

„Die Identifizierung der in Peer-to-Peer-Netzwerken rechtswidrig zum Download angebotenen Dateien erfolgt im Wege eines Abgleichs der jeweiligen Hashwerte mit dem Hashwert der zu überwachenden Datei. Der Observer durchsucht Internettauschbörsen nach eindeutigen und zweifelsfrei der zu überwachenden Datei zugeordneten Hashwerten.“

Hört sich gut an, mir fehlt hier nur der Teil, in dem die Kollegen klar stellen, dass sie in dem Verfahren vor dem LG Berlin (Urteil vom 03.05.2011), welches zeitlich nach der hier streitgegenständlichen behaupteten Rechtsverletzung (vom 08.10.2009) stattfand, noch für die Überzeugung stritten, die GuardaLey erbringe zuverlässige Recherchedienstleistungen.

Unser Mandant hat jedenfalls kein Filesharing betrieben.