LG Halle – Unzulässige Beweislastumkehr bei Verträgen über die Vermittlung von Vorschlägen für Freizeitkontakte (JFC – Julie GmbH Freizeitclub)

Im Bereich von (Offline-)Partnervermittlungsverträgen, sehr häufig aber auch im Bereich von Online-Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flirt- und Datingportalen lassen sich Unternehmer von Verbrauchern durch AGB Tatsachen bestätigen. Hierdurch können Verbraucher in eine ungünstige Rechtsposition geraten, wie dies im Fall der Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen den JFC – Julie GmbH Freizeitclub der Fall war. 

So enthielt der Vertrag über die Unterbreitung von Vorschlägen für Freizeitkontakte der beklagten JFC – Julie GmbH Freizeitclub die Formulierung, dass dem Verbraucher fünf Anforderungsscheine ausgehändigt wurden, mit denen er einen oder mehrere Vorschläge abfordern kann. 

Diese Formulierung hat das Landgericht Halle zu Recht als unzulässige Beweislastumkehr i. S. d. § 309 Nr. 12b BGB angesehen, da der JFC – Julie GmbH Freizeitclub sich als Beweis für die Erfüllung dieses Teils der vertraglichen Leistungspflichten nach § 362 Abs. 1 BGB auf diese Klausel berufen könnte. Hierdurch wird die dem JFC – Julie GmbH Freizeitclub obliegende Beweislast für die Erbringung der Leistung in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt.


Landgericht Halle, Urteil vom 19.01.2018, 6 O 192/17 (Download des Urteils hier)


In dem Rechtsstreit

der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., vertreten durch den Vorstand Herrn Frank Beich, Herrn Alexander Bredereck, Herrn Wolfgang Krüger, Frau llka Stolle, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Christian A. Rumpke, Babelsberger Str. 12, 14473 Potsdam,

Kläger,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

den JFC – Julie GmbH Freizeitclub, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Stamm, Am Krümmling 1, 06184 Kabelsketal,

Beklagter,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch die Richterin Dr. Thieme als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2017 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Verträgen über die „Erarbeitung und individuelle Auswahl von Vorschlägen für Freizeitkontakte“ mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: „Dem Auftraggeber wurden fünf Anforderungsscheine ausgehändigt.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu
tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung beträgt für den Tenor zu Ziffer 1. 1.500,00 € und für den Tenor zu Ziffer 2. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist darauf gerichtet, ihren Kunden Vorschläge für Freizeitkontakte zu unterbreiten. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln, die die Beklagte im Rahmen ihrer Verträge nutzt. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung und einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung geltend.

Frau […], eine Verbraucherin, schloss mit der Beklagten am 06.07.2016 einen Vertrag, durch den die Beklagte zur Erarbeitung und zur individuellen Auswahl von Vorschlägen für Freizeitkontakte beauftragt wurde (vgl. Anlage K 1, BI. 10 d.A., bzw. Anlage B 1, BI. 37 d.A.).

In dem Vertrag heißt es unter anderem:

„Dem Auftraggeber wurden fünf Anforderungsscheine ausgehändigt, mit denen er einen oder mehrere Vorschläge abfordern kann.“
(nachfolgend Klausel zu 1.)

und

„Auf die gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung wird hingewiesen.“
(nachfolgend Klausel zu 2.).

Die von der Beklagten aufgrund einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung erhobenen Daten ihrer Kunden werden zur Bearbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses genutzt (vgl. Anlage B 4, BI. 40 d,A.).

Mit Schreiben vom 22.11.2016 (Anlage K 3, BI. 12 ff. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer „Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen“ auf und machte als Aufwendungsersatz einen Betrag in Höhe von 200,00 € geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Klauseln seien nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam. Die Klausel zu 1. stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche die Beweislast unzulässig zu Gunsten des Verwenders verändere und deswegen nach § 309 Nr. 12b BGB unwirksam sei.

Die aus zwei Halbsätzen bestehende Klausel sei unteilbar. Die Klausel zu 2. sei im kundenfeindlichsten Sinne auszulegen. Sie sei Bestandteil des Vertrages und von der Unterschrift des jeweiligen Auftraggebers erfasst. Die Klausel könne in einer Weise ausgelegt werden, dass die Unterschrift des Verbrauchers unter die Klausel bestätige, dass er eine Einwilligung in die Datenverarbeitung abgegeben habe, auch wenn eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung tatsächlich nicht abgegeben worden sei. § 305 Abs. 2 BGB sei hier nicht  beachtet.

Außerdem verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 4a BSDG. Der Kläger sei im Übrigen berechtigt, die Aufwendungen für die Abmahnung mit einem pauschalen Betrag geltend zu machen. Die Aufschlüsselung der Kostenpauschale sei zutreffend, genügend und deren Höhe sei angemessen, üblich und angefallen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 20.06.2017 (BI. 7 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 30.09.2017 (BI. 47 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 15.07.2017 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die „Erarbeitung und individuelle Auswahl von Vorschlägen für Freizeitkontakte“ mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

a) Dem Auftraggeber wurden fünf Anforderungsscheine ausgehändigt, mit denen er einen oder mehrere Vorschläge abfordern kann.

b) Auf die gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung wird hingewiesen.

2. an den Kläger 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klausel zu 1. sei wirksam, weil es sich dabei schon nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB handele. Zudem beschreibe sie lediglich das Vertragsprozedere und diene der Konkretisierung der vertraglichen Leistung, nämlich dass ein Vertragspartner mit den ihm ausgehändigten Anforderungsscheinen bei der Beklagten Kontaktvorschläge abfordern könne; der Empfang werde nicht hier, sondern auf einer gesonderten Empfangsbestätigung quittiert. Solche Empfangsbestätigungen seien von § 309 Nr. 12b BGB ausdrücklich ausgenommen. Nur über diese separate Empfangsbestätigung werde der Beweis erbracht, dass eine Aushändigung der Anforderungsscheine an den Kunden erfolgt sei, nicht aber durch die Vertragsurkunde selbst.

Die Klausel zu 1. sei im Übrigen teilbar; selbst wenn der erste Halbsatz bestätigenden Charakter haben würde, gelte das nicht für den zweiten Halbsatz. Eine Untersagung der gesamten Klausel käme daher nicht in Betracht. Die Klausel zu 2. sei ebenso keine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB nicht eröffnet sei. Es handele sich um einen bloßen Hinweis auf eine separat abgegebene Erklärung des jeweiligen Vertragspartners (vgl. Anlage B 4, BI. 40 d.A.).

Mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vorn 11.01.2018, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, haben beide Parteien nochmals Ausführungen in rechtlicher Hinsicht getätigt.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zu 1. aus §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i.V.rn. § 309 Nr. 12b BGB, soweit der erste Halbsatz der Klausel zu 1. betroffen ist (,,Dem Auftraggeber wurden fünf Anforderungsscheine ausgehändigt, … „).

1. Bei der Klausel zu 1. handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die die Pflicht der Beklagten, ihrem jeweiligen Kunden „Anforderungsscheine“ auszuhändigen, mit denen er dann Vorschläge für Freizeitkontakte abfordern kann, betrifft und die Regelung vorsieht, dass diese Anforderungsscheine „ausgehändigt“ „wurden“.

Eine Einbeziehung der Klausel, die in der Auftragserteilung und damit in der Vertragsurkunde selbst enthalten ist und vom jeweiligen Kunden unterschrieben wird, ist gegeben, § 305 Abs. 2 BGB. Die Klausel zu 1 . unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB auch der Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1 und  2, 308 und 309 BGB, denn sie enthält eine Änderung in der Beweislast zu Ungunsten der Verwendergegenseite, also dem jeweiligen Kunden.

2. Die Klausel zu 1. ist in ihrem ersten Halbsatz nach § 309 Nr. 12b BGB unwirksam, denn sie enthält eine Bestimmung, durch die die Beklagte die Beweislast zum Nachteil ihrer Kunden ändert, indem sie sich von ihnen mit ihrer Unterschrift die Tatsache bestätigen lässt, dass sie ihnen fünf Anforderungsscheine ausgehändigt hat. Die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders wird unzulässig geändert, wenn – ausgehend von Wortlaut der Klausel – die forrnularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat oder auch nur das prozessuale Risiko erhöht, dass die Beweislast, die in Bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen den Verwender trifft,  auf den Kunden überbürdet wird (Erschwerung des Rechtsschutzes, vgl. statt vieler OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 2 U 296/16 m.w.N. – juris).

Dabei sind jegliche Beweislaständerungen zum Nachteil des Kunden untersagt, gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastregelungen handelt (Grüneberg, in: Palandt, BGB,§ 309 Rn. 106 f.).

Die Klausel zu 1. mag den allgemeinen Ablauf der Freizeitkontaktvermittlung beschreiben, nämlich die Aushändigung der Anforderungsscheine zur Abforderung von Kontaktvorschlägen. Ausgehend von ihrem Wortlaut (,,Dem Auftraggeber wurden fünf Anforderungsscheine ausgehändigt, … „) lässt sich die Beklagte mit dieser Klausel vom jeweiligen Kunden mit seiner Unterschrift aber jedenfalls auch bestätigen, dass ihm fünf Anforderungsscheine übergeben „wurden“, die Beklagte ihm also bereits fünf Anforderungsscheine ausgehändigt hat.

Diese formularmäßige Erklärung wirkt zum Nachteil des jeweiligen Kunden und für die Beklagte als Beweiserleichterung. Denn nach der allgemeingültigen ungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Beweislast, nach der jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.06.2008, Az.: II ZR 140/07 – juris), obliegt es im Streitfall der Beklagten nachzuweisen, die Anforderungsscheine an den Kunden übergeben zu haben, um sich auf die Erfüllung dieses Teils der vertraglichen Leistungspflichten nach § 362 Abs. 1 BGB berufen zu können.

Würde sich die Beklagte dann auf die vom Kunden unterschriebene Klausel zu 1. beziehen können, die die bereits erfolgte Aushändigung der Anforderungsscheine bestätigt, wäre es dann am Kunden darzulegen und zu beweisen, die Anforderungsscheine trotzdem nicht erhalten zu haben, was sein prozessuales Risiko erhöht und seinen Rechtsschutz jedenfalls erschwert.

3. Unabhängig davon, dass eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln nicht zulässig ist, wird es allgemein mit Recht als zulässig angesehen, eine äußerlich einheitlich erscheinende Klausel insoweit aufrecht zu erhalten, als sie selbstständige Teilregelungen enthält, die für sich genommen jeweils auch dann noch mit einem sinnvollen Regelungsgehalt bestehen können und verständlich sind, wenn andere Teile der Regelung wegfallen (vgl. Schmidt, in: BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 306 Rn. 17 m.w.N.).

Vorliegend sieht das Gericht die Klausel zu 1. als teilbar an. Der zweite Halbsatz (“ … , mit denen er einen oder mehrere Vorschläge abfordern kann.“) beschreibt in der Tat lediglich das weitere Prozedere, welches nach der Aushändigung der Anforderungsscheine stattfindet. Richtig ist, dass sich die Wörter „denen“ und „er“ auf die im ersten Halbsatz genannten Anforderungsscheine bzw. den Kunden beziehen. Dies beruht allerdings nur auf sprachlichen Gründen, um eine Wortwiederholung zu vermeiden. Beide Halbsätze lassen sich inhaltlich voneinander trennen, womit der zweite Halbsatz in der sprachlich lediglich umgestellten Form „Mit den Anforderungsscheinen kann der Kunde einen oder mehrere Vorschläge abfordern.“ bestehen bleiben kann.

4. Auf die Ausnahmeklausel des § 309 Nr. 12b BGB, wonach diese Regelung für Empfangsbekenntnisse nicht gilt, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, kommt es vorliegend nicht an. Die streitgegenständliche Regelung befindet sich im Vertragstext selbst, nicht in einem gesonderten Empfangsbekenntnis. Nicht relevant ist demnach auch, ob neben dieser Regelung ein gesondertes Empfangsbekenntnis existiert und ob dieses die Voraussetzungen der genannten Ausnahmeklausel des§ 309 Nr. 12b BGB erfüllt.

5. Die streitgegenständliche unzulässige Klausel wurde von der Beklagten im Verkehr mit ihren Kunden auch verwendet. Hierfür genügt bereits das Inverkehrbringen der Klausel (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 1 UKlaG Rn. 5).

6. Eine Wiederholungsgefahr besteht, weil die Beklagte die „Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen“ nicht abgegeben hat.

II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zu 2. aus §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 12 BGB.

Die Klausel zu 2. enthält einen bloßen Hinweis und stellt schon keine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 BGB müssen von solchen Hinweisen abgegrenzt werden, wobei die Übergänge im Einzelfall fließend sein können.

Entscheidend ist der Empfängerhorizont der Gegenseite des Verwenders. Bei dieser Abgrenzung ist zu beachten, dass eine Vertragsbedingung nach § 305 Abs. 1 S.1 BGB dann vorliegt, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck erweckt, es solle damit der Inhalt des vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (Becker, in: BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 01.05.2016, § 305 Rn. 15 m.w.N.).

Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Adressat der betreffenden Erklärung den Eindruck gewinnen muss, die Erklärung begründe für ihn eine irgendwie geartete Verbindlichkeit (vgl. Basedow, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016, § 305 Rn. 12 m.w.N.). Das ist bei der vom Kläger beanstandeten Klausel zu 2. nicht der Fall. Auch für einen rechtlich nicht vorgebildeten Kunden ist es offenbar, dass mit der Klausel zu 2. keine Verbindlichkeit für ihn begründet wird, sondern diese Klausel einen außerhalb der eigentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis stehenden Umstand betrifft, der nach den Datenschutzgesetzen notwendig ist. Dies gilt, auch wenn sich dieser Hinweis im Vertragsformular selbst befindet und von dem jeweiligen Kunden mit unterschrieben wird. Ob der (vom Kunden unterschriebene) Hinweis auf die „gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung“ eine lndizwirkung in Bezug auf eine tatsächlich stattgefundene Einwilligung haben kann oder nicht, muss dann dahinstehen.

Grundlegend anders waren die Fallgestaltungen in den vom Kläger zitierten Urteilen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.1991 (Az.: VIII ZR 38/90 – juris) sollte mit der dortigen Klausel die Hausordnung in einen Mietvertrag einbezogen werden, womit auch Pflichten des Mieters begründet werden sollten; dies gilt auch für die Fallgestaltung in BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: III ZR 207/08 (ebenfalls in juris).

In der „Payback“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.07.2008, Az.: VIII 348/16 – juris) enthielt die Einwilligungserklärung zusätzliche Rechte für den Verwender, nämlich das Recht, die erhobenen Daten für Werbung und zur Marktforschung zu gebrauchen.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zu 2. aus §§ 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i.V.m. den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes.

Sofern das Bundesdatenschutzgesetz als Verbraucherschutzgesetz unter die Regelung des § 2 UKlaG fällt, greift vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 UKlaG.

III. Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgt nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen auf Zahlung von 220,00 € aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Das Gericht schätzt die Höhe der Aufwendungen des Klägers gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den vom Kläger substantiiert dargelegten und geltend gemachten Pauschalbetrag (vgl. hierzu Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 5 UKlaG Rn. 11; Bornkamm, in: Bornkamm/Hefermehl, WettbR, § 12 Rn. 1.96 f.; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Rn. 1.132; Hanseatisches OLG, Urteil vom 25.06.2008, Az.: 5 U 13/07 – juris; OLG Schleswig, Urteil vom 13.08.1996, Az.: 6 U 13/96 – juris).

Dabei ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die vorherige Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Rn. 1.133 m.w.N.). Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausgehend von einem Streitwert von 2.500,00 € je angegriffener Klausel (vgl. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 5 UKlaG Rn. 20 ff. m.w.N.) unterliegt der Kläger hinsichtlich der Klausel zu 1. zur Hälfte und hinsichtlich der Klausel zu 2. vollständig. Den Ersatz seiner Aufwendungen kann der Kläger vollständig geltend machen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Naumburg, 06618 Naumburg, Domplatz 10. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist bur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Dr. Thieme