Terminsgebühr bei Erscheinen aber Nichtverhandeln des Gegenanwalts – LG Regensburg, Beschluss v. 10.03.2022

Findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt, erklärt der Gegenanwalt jedoch zu Beginn der Verhandlung, er werde keinen Antrag stellen, steht dem Vertreter der Gegenpartei dennoch die Terminsgebühr in voller Höhe zu. Dies hat das Landgericht Regensburg in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.03.2022 bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht aus:

LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.03.2022, 3 HK O 2640/20

„Gründe:

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Terminsgebühr:

Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG ist § 333 ZPO nicht entsprechend anzuwenden. Nach
§ 333 ZPO ist als nicht erschienen auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG stellt ausdrücklich klar, dass der im Termin anwesende Rechtsanwalt einen Anspruch auf die volle Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 erwirbt, wenn die gegnerische Partei zwar zum Termin erschienen ist, sich aber nicht erklärt bzw. nicht verhandelt. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch bereits schon aus der Tatbestandsvoraussetzung der Gebühr, dass es sich um einen Termin handeln muss, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, vgl. auch Mayer/Kroiß, 8 Auflage 2021, Nr. 3105 VV RVG, Rn. 19-20.

Wann immer im Anwaltsprozess ein postulationsfähiger, zunächst vertretungsbereiter Rechtsanwalt im Termin anwesend ist, scheidet eine Herabsetzung der Terminsgebühr auf einen Gebührensatz von 0,5 aus. Der Rechtsanwalt, auch der, der keinen Antrag stellt, verdient vielmehr eine 1,2 Terminsgebühr. Auch wenn nicht zur Sache verhandelt oder erörtert wird, etwa weil der gegnerische Anwalt von vornherein erklärt, er werde nicht zur Sache verhandeln, er wolle nur eine Vertagung erreichen, fällt nach dem eindeutigen Wortlaut des VV 3105 Anm. Abs. 2 RVG eine 1,2 Terminsgebühr an, vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, Nr. 3105 VV RVG, Rn. 49.“