Schlagwort: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

LG Bonn: Streitwert bei Unterlassen von Cold Calls bei Unternehmern beträgt 4.000,00 Euro

Den Streitwert für eine auf Unterlassen von ohne Einwilligung erfolgenden Werbeanrufen bei einem Unternehmer gerichtete Klage sieht die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn bei 4.000,00 Euro. Dies soll auch dann gelten, wenn es aufgrund des Werbeanrufs zu einem ungewollten (strittig: durch Täuschung verursachten) Vertragsabschluss kam. Kommt es aufgrund eines Cold Calls zu

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AG Düsseldorf: Zufriedenheitsanfrage per eMail stellt Werbung dar

Vodafone gehört zu denjenigen Unternehmen, die meines Erachtens in die Kategorie „Werbung um jeden Preis“ einzuordnen sind. Die vorliegende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf behandelt einen Sachverhalt, in dem das Unternehmen einem Kunden nicht nur ohne dessen vorherige Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) sondern sogar entgegen seinem ausdrücklich

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AG Düsseldorf: Vorgerichtlicher Gebührenanspruch des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts

Seit dem Urteil des BGH vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 – (Anwaltskosten), wird Rechtsanwälten, die vorgerichtlich in eigener Sache tätig werden, ein Gebührenanspruch häufig versagt. Das AG Düsseldorf setzt sich mit der Argumentation des BGH auseinander und zeigt die Voraussetzungen auf, unter denen ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs.

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BGH: Haftung für Zusendung unerwünschter eMail-Werbung durch Zurverfügungstellung von „Tell a friend“- Funktion

BGH, Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12 – „Tell a friend“ § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG, Richtlinie 2005/29/EG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die

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OLG Stuttgart: Hühnerhof, Hühnerstall und Saustall – Zur Abgrenzung zwischen durch Art. 5 GG Abs. 1 GG geschützter Satire und Schmähkritik im Rahmen einer Hotelbewertung

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013, 4 U 88/13 Leitsätze des Verfassers 1. Die Betreiber eines Hotelsbewertungsportals, auf denen fremde Inhalte für andere Nutzer bereit gehalten werden, fungieren als Host-Provider, mit der Folge einer nur eingeschränkten Verantwortlichkeit als Störer, wenn die Einträge  weder selbst verfasst wurden noch ein Zueigenmachen

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LG Hagen: Auf Domain beschränkte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr für den Versand unerwünschter eMail-Werbung nicht – 1 S 38/13

LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, 1 S 38/13 Die Zusendung von eMail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des

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AG Düsseldorf: GWE zum Unterlassen verurteilt – 21 C 2099/13

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 – 21 C 2099/13 – Versäumnisurteil Bereits mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 – I-20 U 100/11 wurde die GWE verurteilt, es bei Meidung festzusetzender Ordnungsmittel im Wettbewerb zu unterlassen, mit ihrem Eintragungsangebot zu werben. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde vom BGH

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OLG Hamm: Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro – 9 W 23/13

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13 §§ 48 Abs. 2 GKG, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB Leitsätze 1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der

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Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung unerwünschter Werbung – GWE schlägt Vergleich vor

In Sachen GWE Wirtschafts-Informations GmbH sollte es seit den Urteilen des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11- ja ruhig geworden sein. Könnte man meinen. In einem aktuellen Beschluss des AG Düsseldorf zum Az. 34 C 2442/13 weist das

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