AG Düsseldorf: GWE zum Unterlassen verurteilt – 21 C 2099/13
AG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 – 21 C 2099/13 – Versäumnisurteil
Bereits mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 – I-20 U 100/11 wurde die GWE verurteilt, es bei Meidung festzusetzender Ordnungsmittel im Wettbewerb zu unterlassen, mit ihrem Eintragungsangebot zu werben.
Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde vom BGH durch Beschluss vom 6. Februar 2013 – I ZR 70/12 – zurückgewiesen.
Trotz des rechtskräftigen Verbotsurteils ließ die GWE es sich nicht nehmen, ihre irreführenden Vertragsangebote auch weiterhin zu versenden. So erhielt auch der Kollege eine entsprechende Offerte. Er reagierte kurzer Hand und bat die GWE schriftlich per Telefax, ihm zukünftig keine Werbung mehr zu senden. Dies schien die GWE nicht zu interessieren, denn nur kurze Zeit ging das nächste Schreiben beim Kollegen – Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht – ein:
Auf unsere Abmahnung reagierte die GWE im Wesentlichen mit Unverständnis.
Nun entschied das AG Düsseldorf am 04. Juni 2013 durch VU zugunsten des Kollegen und verurteilte die GWE:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist,
zukünftig zu unterlassen, dem Kläger gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen Werbung per Post zuzusenden, durch die sie ihm ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eine kostenpflichtige Eintragung seiner Adressdaten im Internetportal der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH unterbreitet, insbesondere wenn dies wie durch das in der Anlage K3 abgebildete Angebot vom 11. Dezember 2012 geschieht,
2. den Kläger von den Kosten in Höhe von 261,21 Euro für die Abmahnung vom 08.01.2013 freizustellen.
Einen Einspruch gegen das VU hat die GWE nicht eingelegt. Aber die Kosten der Abmahnung hat sie schon überwiesen.