Schlagwort: LG Berlin

LG Köln: Zur Ausdrücklichkeit der Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn im Rahmen des Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten (Unwirksame Verknüpfung mit dem „Kaufen“-Button)

LG Köln, Urteil vom 21.05.2019, 31 O 372/17 (nicht rechtskräftig) Beim Online-Erwerb von digitalen Inhalten (Spiele, eBooks, etc.) kann der Käufer sein Widerrufsrecht dadurch verlieren, dass er seine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Ausführung des Vertrages erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert.

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LG Berlin in Sachen Ideo Labs – Eine Entwertung des Widerrufsrechts par excellence

LG Berlin, Urteil vom 30.06.216 – 52 O 340/15 Das Landgericht Berlin setzt sich im vorliegenden Urteil mit den Datingportalen dateformore.de, dateforemore.at und daily-date.de, daily-date.at der Ideo Labs GmbH auseinander. Dabei folgt es der Meinung der beklagten Ideo Labs GmbH, dass es sich bei dem Angebot auf den streitgegenständlichen

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LG Berlin: Schlichter Link auf AGB, die Widerrufsbelehrung enthalten, unzureichend

Informationen über das Widerrufsrecht müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch eine klare und verständliche Darstellung der Information. Der Verbraucher muss ohne weiteres erkennen können, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Hierzu reicht die schlichte Verlinkung der Bezeichnung „AGB“ auch dann

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BaumgartenBrandt: Klage für Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement GmbH wegen Filesharings trotz von eigener Seite geäußerter Zweifel an der Zuverlässigkeit von Ermittlungsergebnissen der GuardaLey

In einem Klageverfahren der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vor dem Amtsgericht Bochum, macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 400,00 Euro für die KSM GmbH geltend, deren Rechte an dem Filmwerk „Babysitter Wanted“ am 08.10.2009 durch urheberrechtswidriges Filesharing verletzt worden sein sollen. Darüber hinaus sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro,

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