LG Berlin: Schlichter Link auf AGB, die Widerrufsbelehrung enthalten, unzureichend

Informationen über das Widerrufsrecht müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch eine klare und verständliche Darstellung der Information. Der Verbraucher muss ohne weiteres erkennen können, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Hierzu reicht die schlichte Verlinkung der Bezeichnung „AGB“ auch dann nicht aus, wenn sich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB befindet.


LG Berlin, Urteil vom 20.10.2015, 103 O 80/15 (auszugsweise):

„Nach Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen die Informationen über das Widerrufsrecht dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört es, dass die Widerrufsbelehrung in klarer und verständlicher Sprache gefasst ist. Dies kann bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung angenommen werden. Erforderlich ist aber auch eine klare und verständliche Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium (vergleiche die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1, BT-Drucksache 17/12.637, Seite 75). Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2006, 6 U 129/06 –, juris).

Diesen Anforderungen wird die Gestaltung der Internetseite der Beklagten nicht gerecht. Sie enthält keinen Link, der mit „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wäre. Dass der Verbraucher sich denken kann, dass innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist, reicht nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus. Diese haben nach wie vor Gültigkeit, denn auch nach den früheren Vorschriften, die der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lagen, musste die Widerrufsbelehrung klar und verständlich erfolgen.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der Verbraucher, der ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, zwingend das Kästchen „ich stimme den AGB und der Dienstleistungsbelehrung von … .info zu“ anklicken muss. Gerichtsbekannt klicken die Mehrzahl der Internetnutzer dieses Kästchen an, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Auch ist der Hinweis auf eine „Dienstleistungsbelehrung“ nicht geeignet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Das Wort „Dienstleistungsbelehrung“ ist ungewöhnlich und unbekannt. Der Verbraucher kann sich darunter nichts vorstellen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Versandhändler die Widerrufsbelehrung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhalten. Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig und wird vom Kläger auch nicht als solches beanstandet. Erforderlich ist lediglich, dass sich im Rahmen des Bestellvorganges ein klarer Hinweis darauf findet, dass die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und der Verbraucher diese ohne weiteres aufrufen kann, etwa durch einen Link, der direkt zur entsprechenden Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Gemäß § 286 Abs. 1 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschusses ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte befand sich mit der Abgabe der Unterlassungserklärung aufgrund der nochmaligen Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 21.1.2015 in Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.“