Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 TMG mit der JW-Handelssysteme GmbH

 

2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH

§ 5 TMG (Telemediengesetz) bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.

Im Impressum des Portals mega-einkaufquellen.de der JW-Handelssysteme GmbH findet sich in einem Absatz die folgende Information:

„Kundenservice Post
Verschiedene Vorgänge erfordern einen schriftlichen Nachweis, müssen also auf dem Postweg erfolgen. Für Bereiche wie Anfragen, Vertragsverlängerungen oder Kündigungen stehen bei uns ebenfalls mehrere Mitarbeiter bereit. Unsere eMail-Adresse lautet: Post@mega-einkaufsquellen.de“

Im Rahmen unserer Mandate versuchten wir, über diese E-Mail-Adresse mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten und unmittelbar zu kommunizieren. Heute morgen – am 17. Juni 2013 – erhielten wir – wie vorher auch – von „post@mega-einkaufsquellen.de“ die folgende Antwort auf unser Schreiben:

„Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider können wir Ihnen auf Ihre Email nicht antworten, da wir keinen E-Mail Support anbieten. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte via Telefon oder auf dem Postweg, damit wir Ihnen zeitnah weiter helfen können.

Schicken Sie uns Ihre Nachricht unter Angabe Ihrer Kundennummer an die Adresse:

JW Handelssysteme GmbH
Neefestraße 88
09116 Chemnitz

Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich.

Freundliche Grüße
JW Handelssysteme GmbH“

Über die E-Mail-Adresse „post@mega-einkaufsquellen.de“ kann jedenfalls keine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation stattfinden.

Mitbewerbern der JW-Handelssysteme GmbH, rechtsfähigen Verbänden und qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern – § 8 Abs. 3 UWG – dürfte unseres Erachtens hiermit die Möglichkeit offen, dies als Wettbewerbsverstoss abzumahnen.