LG Aschaffenburg: Impressumpflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Seite
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11
§ 5 TMG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 UWG
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil „…“ auf der Website von Facebook (http:www.facebook.com) die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
2. Die Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse … ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis A. Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.
Die Antragsgegnerin betreibt unter … (auch erreichbar unter …) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis A. Auch hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps informiert, Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.
Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw. ein Profil auf der Website http://www.facebook.com.
Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom … – … 2011 habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil „…“ die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.
Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten sei Wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.
Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.
Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber hinaus verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar gemacht werden könne.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil „…“auf der Webseite von Facebook“ (http://www.facebook.com) die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, ein Wettbewerbsverhältnis läge nicht vor. Dringlichkeit sei nicht gegeben, da ein eventuell vorhandener Wettbewerbsverstoß, bereits beendet wäre. Wiederholungsgefahr bestünde nicht.
Auch im Zeitraum vom … 2011 bis zum … 2011 habe die Antragsgegnerin den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben genüge getan. Denn diese seien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.
Die Antragsgegner haben bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben. Lediglich wenn ein Verbraucher die Gesellschaftsform erkennen habe wollen, sei es notwendig gewesen, dass er weiter klicke, um an diese Information zu gelangen.
Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde die Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin abgemahnt. Es wurde eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 03.08.2011 gesetzt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Bezüglich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 05.08.2011 und der Antragsgegnervertreterin vom 16.08.2011 nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, das Landgericht Aschaffenburg – Kammer für Handelssachen – ist das örtlich, sachlich und funktional zuständige Gericht der Hauptsache gemäß den §§ 937, 919 ZPO, 13 Abs. 1, 14 UWG.
II. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassen gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i.V.m. § 5 TMG.
Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Unstreitig betreiben sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnerin Infoportale im Internet, bezogen auf Stadt und Landkreis A. Auf beiden Portalen wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps in der Region informiert. Auf beiden Infoportalen wird Werbung veröffentlicht. So hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 erklärt, auf der Internetseite werde in Form von Bannern geworben, wie das üblich sei. Nicht entscheidend ist zunächst der Punkt, dass nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, bezüglich des Facebook-Auftritts keine bezahlte Werbung vorliegt, da das konkrete Wettbewerbsverhältnis aus den Internetauftritten mit den Infoportalen gegeben ist, die in engem Zusammenhang mit den Facebookauftritten stehen.
Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07. – 29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20U 17/07).
Hier ist den, in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011, seitens des Antragstellervertreters, vorgelegten Screenshots des Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin sowohl in der alten als auch in der neuen Version eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums „…“ abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.
Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.
Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vorliegt, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website.
Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.
Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).
Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.
Darüber hinaus muss auch klar sein, aufweiche Telemedien sich das Impressum bezieht, (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, § 5 Telemediengesetz Randnr. 28 a).
Nach dem, per Screenshot, vorliegenden Impressum auf der Website der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 25.07. – 29.07.2011, ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.
Verantwortlich für die Facebookseite ist „…“ , nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin.
Diese Firma wird allerdings auf dem Impressumslink nur als Verantwortliche im Sinne des Presserechts angegeben, nicht als Verantwortliche für das Telemedium des Facebook-Auftrittes. Als Verantwortliche für den Telemedienauftritt wird die … angegeben. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 5 des Telemediengesetzes vor.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Sie zu widerlegen obliegt dem Verletzer. Dies gelingt nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung, unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, abgibt. Der Verletzer zeigt mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere im Wettbewerbsrecht. Der bloße Wegfall der Störung genügt nicht.
Ein Unterlassensanspruch ist damit gegeben.
III. Ein Verfügungsgrund nach § 935 ZPO ist in Form der objektiven Dringlichkeit für den Antragsteller gegeben.
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Jedoch begründet §12 Abs. 2 UWG in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung kann entfallen, wenn der Verstoß im Zeitpunkt der Antragstellung beendet war. Weitere Voraussetzung ist aber, dass er seiner Natur nach erst nach längerer Zeit wiederholbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Randnr. 3.18). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da der Internetauftritt mit den jeweiligen Kenn Zeichnungspflichten aus § 5 TMG jederzeit kurzfristig geändert werden kann.
IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war auf 2.000 € festzusetzen (vgl. OLG Zelle, Entscheidung vom 14.06.2011, Aktz.: 13 U 50/11).