Debeka Rechtsschutz: Deckungszusage für Forderungsabwehr nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich kein Vertragsverhältnis besteht!

Auf dem  rsv-blog.de lesen wir immer wieder über Sachbearbeiter von Rechtsschutzversicherungen, deren Rechtsauffassung uns in ungläubiges Staunen versetzt. Unsere eigenen Erfahrungen mit den zuständigen „Entscheidern“ reichen von Zufriedenheit bis hin zu Unverständnis und totaler Fassungslosigkeit, wobei Letztere eindeutig überwiegen.

Aus diesem Grund hatten wir uns nach Lektüre des Beitrags eines Kollegen endgültig dazu entschlossen, die unter Rechtsanwälten wohl allgemein übliche Serviceleistung, die Deckungsanfrage für den Mandanten zu stellen, zukünftig zu unterlassen.

Hierzu trug auch eine katastrophale Erfahrung mit der Concordia Rechtsschutzversicherung bei, wo wir uns über einen langen Zeitraum hinweg buchstäblich die Finger wund schrieben um den zuständigen Sachbearbeiter davon zu überzeugen, eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren in einen Sachverhalt zu erteilen, dessen Streitwert sich auf exakt 240,00 Euro belief und bei dem der Mandant bereits vorgerichtlich 150,00 Euro aus eigener Tasche dazu geschustert hatte.

Folglich baten wir die neue Mandantin, die eine Vertretung gegen einen großen Freemail-Provider wünschte – Streitwert bis 500,00 Euro -, höflich darum, die Deckungsanfrage bei der Debeka selbst durchzuführen. Streitgegenstand stellte das Nichtbestehen eines Vertrages zwischen dem Unternehmen und der Mandantin dar, aufgrund dessen die Gegenseite sich rühmte, einen Anspruch auf Zahlung einer Gebühr für die Nutzung einer […].de-Clubmitgliedschaft gegen sie zu haben.

Die positive Resonanz ließ nicht lange auf sich warten. Die Mandantin meldet sich und teilte mit, die Debeka habe ihr zugesichert, die Kosten – abzüglich der Selbstbeteiligung – zu übernehmen. Die Versicherung wisse Bescheid, dass wir in der Sache mandatiert seien und uns dort melden würden. Unter Bezugnahme auf die Schadens-Nr. und im Glauben an die bereits erteilte Deckungszusage wenden wir uns – der Form halber – nun selbst an die Debeka:

Frau […], wird von der […] GmbH, […], auf Zahlung für eine behauptete „[…].de“-Clubmitgliedschaft in Anspruch genommen. Ein entsprechender Vertrag wurde von Frau […] nicht abgeschlossen. Für Ihre Versicherungsnehmerin bitten wir um die Erteilung einer Deckungszusage für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren.“

Herr K. von der Debeka informiert uns am 25.04.2014 wie folgt:

„gerne bestätigen wir Ihnen, dass das außergerichtliche Verfahren in der gemeldeten Zivilsache vom vereinbarten Versicherungsschutz abgedeckt ist.“

Prima, Herr K., Dankeschön. Uuups, da steht noch mehr:

Die Deckungszusage steht unter der Voraussetzung, dass tatsächlich kein Vertragsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und der Gegenseite vorliegt.

Und weiterhin:

“ Es besteht kein Versicherungsschutz, sollte die Forderung der Gegenseite berechtigt sein und weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten werden.“

Finden Sie den Fehler, Herr K.!