Wow-date.de der Ideo Labs GmbH: Der teure Euro – Sex-Dating im Schnupper-Abo

Mit wow-date.de stoßen wir auf ein weiteres Casual-Dating Portal der Ideo Labs GmbH. Als „Willkommensgeschenk“ offeriert das Unternehmen den Herren eine 14-tägige Premium-Mitgliedschaft für 1,- €. Das vermeintliche Geschenk kann jedoch teuer werden. Verbraucher können auch an anderen Stellen des Angebots stolpern.

Wer mit dateformore.de, daily-date.de, just-date.de, only-dates.de und click-and-date.de der Ideo Labs GmbH allein noch nicht glücklich ist, darf sich über wow-date.de freuen. „Die heißesten Dates im Netz“ verspricht die Werbung für das sogenannte Casual-Dating. Was Letzteres bedeutet, erklärt die Ideo Labs GmbH:

„Beim Casual Dating beziehungsweise Casual Sex geht es um sexuelle Beziehungen ohne Verpflichtungen – nichts muss, aber alles kann! Daher bietet Casual Dating die Möglichkeit, sexuelle Fantasien auszuleben, ohne sich gleich in eine feste Beziehung zu begeben.“

Sex ohne Beziehung also. Jedoch regelmäßig nicht ohne eine finanzielle Beziehung zur Ideo Labs GmbH. Die Entgegennahme des Willkommensgeschenks in Form einer 14-tägigen Schnuppermitgliedschaft zum Preis von 1,- € birgt ein wirtschaftliches Risiko.


Die Registrierung bei wow-date.de ist kostenlos. Männliche Nutzer erwartet nach der Registrierung ein „Willkommensgeschenk“ in Form eines Gutscheins für eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft:

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Abb. 1 – Willkommensgeschenk wow-date.de – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnung oben rechts durch den Verfasser

Augenmerk gebührt den Behauptungen „Für Sie nur noch 24 Stunden reserviert“ und „Nur für kurze Zeit verfügbar“. Den Gutschein kündigte die Ideo Labs GmbH bereits in der Willkommens-eMail an: 

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Abb. 2 – Willkommensgeschenk wow-date.de – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnung rechts durch den Verfasser

Bemerkenswert sind (auch) hier die Behauptungen „Sei schnell“ und „nur 24 Stunden gültig“.

Der Klick auf „Gutschein einlösen“ (Abb. 1) oder „Willkommensgeschenk sichern“ (Abb. 2) führt (nicht immer!*) zu einer Übersicht der Mitgliedschaften: 

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Abb. 3 – Mitgliedschaften wow-date.de – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnung oben rechts durch den Verfasser

(*Dem Verfasser, der die 14-tägige Mitgliedschaft bereits einmal ausgewählt und den Bezahlvorgang initiiert hatte, wurde die Mitgliedschafts-Übersichtsseite nach dem nächsten Login nicht mehr angezeigt. Stattdessen wurde er unmittelbar auf die Seite „Bestätigen Sie Ihre Premium-Mitgliedschaft“ (weiter unten dargestellt) weitergeleitet). 

Hervorzuheben sind auch auf der Mitgliedschafts-Übersichtsseite die Äußerungen „Für Sie nur noch 24 Stunden reserviert“ und „Nur für kurze Zeit verfügbar“.

Ein Klick auf „Weiter“ führt zur Eingabe der Zahlungsdaten: 

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Abb. 4 – Eingabe Zahlungsdaten wow-date.de – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnung oben rechts durch den Verfasser

Spannend wird es auf der nächsten Seite. Hier hat sich im Vergleich zu den Portalen dateformore.de, daily-date.de, just-date.de, only-dates.de und click-and-date.de Einiges getan. Es gibt einen vollständig neuen Aufbau dieser letzten Seite des Erwerbsvorgangs (des „Geschenks“ [sic!]), der sich wesentlich von dem der Geschwisterseiten unterscheidet: 

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Abb. 5 – Bestätigung der Mitgliedschaft wow-date.de – Screenshot vom 17. Januar 2017

Zum Vergleich, die entsprechende Seite bei only-dates.de:

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Abb. 6 – Kaufen-Seite only-dates.de – Screenshot vom 7. Oktober 2016

Die neue Gestaltung folgt offensichtlich den Wertungen des Urteils des LG Berlin 52 O 340/15. Das Landgericht hatte die Vielzahl der Bestätigungen bemängelt, die Verbraucher mit einem Klick auf den „Kaufen“-Button gegenüber der Ideo Labs abgeben sollten: 

„Allein schon, dass der Verbraucher mit seiner auf die Eingehung einer Mitgliedschaft gerichteten Willenserklärung, das heißt durch Anklicken des mit „Kaufen” überschriebenen Buttons zugleich erklären soll, dass er eine sofortige Ausführung der Leistung wünscht und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, erfüllt damit die Anforderungen an die Kenntnisnahme des Nutzers von der Tragweite seiner abgegebenen Erklärungen nicht. Damit ist gerade nicht gewährleistet, dass der Nutzer erkennt, zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinander setzt, welche rechtlich bindenden Erklärungen er gerade abgegeben hat. Im Zweifel liegt sein Fokus allein auf „Kaufen” und weiteren die weiteren damit auch abgegebenen Erklärungen zum Verlust des Widerrufsrechts [werden] nicht wahr- bzw. zur Kenntnis genommen.“

und

„Darüber hinaus enthält, wie aus der in Bezug genommenen Anlage K3 ersichtlich, die durch Anklicken des Buttons „Kaufen” abzugebende Bestätigung der Kenntnisnahme und Zustimmungserklärung iSd § 356 Abs. 5 BGB hier noch einen weiteren Inhalt, nämlich die Einverständniserklärung des Verbrauchers mit den AGBs und Datenschutzrichtlinien, und die Erklärung, dass er mindestens 18 Jahre alt sei. Nach dem dann folgenden hier streitgegenständlichen Passus heißt es zudem dann noch, “Für die gewählte Zahlungsart fallen keine zusätzlichen Gebühren an”. Dass die Zusammenfassung aller dieser Erklärungen, Belehrungen, Kenntnisnahmebestätigung und Einverständniserklärungen in einem Text abzugeben durch Anklicken eines einzigen Buttons den Anforderungen des § 356 Abs. 5 BGB nicht genügen kann, liegt auf der Hand“.

Das Landgericht erachtete diese Gestaltung als nicht ausreichend für ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 BGB (Erlöschen des Widerrufsrechts bei der Lieferung unkörperlicher digitaler Inhalte). Die neue Gestaltung berücksichtigt die Feststellungen des Urteils, in dem der Wunsch nach einer sofortigen Bereitstellung der Inhalte und die Bestätigung der Kenntnisnahme, dass hierdurch das Widerrufsrecht erlischt, gesondert zum Ausdruck gebracht werden muss. 

Vor dem Hintergrund des Ausdrücklichkeitserfordernisses des § 356 Abs. 5 BGB, durch das deutlich wird, dass der Kunde gezwungen werden soll, sich ganz bewusst mit dem drohenden Verlust seines Widerrufsrechts auseinanderzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.216 – 52 O 340/15), sehen wir aber auch die vorliegende Lösung als unzureichend an, weil der Kunde durch das Setzen des Häkchens auch jetzt noch mehr bestätigen soll, als § 356 BGB für den Verlust des Widerrufsrecht erfordert. So soll er über seinen Wunsch hinaus, dass die Ideo Labs sofort mit der Ausführung des Vertrages beginnt und dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert, weiterhin bestätigen, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat.

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Abb. 7 – wow-date.de – Screenshot vom 18. Januar 2017

Da die Bestätigung der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung sich zudem gleich am Anfang des Abschnitts befindet, liegt es nahe, dass Verbraucher lediglich die ersten Worte, von denen das Wort „Widerrufsbelehrung“ auch noch durch blaue Farbe, Fettdruck und einen unterlegten Link hervorgehoben ist, flüchtig zur Kenntnis nehmen und das Häkchen setzen, ohne den wesentlichen Teil, der für sie den Verlust des Widerrufsrechts bedeutet, zu vergegenwärtigen. 

Dementsprechend erteilt auch der Händlerbund für die Gestaltung einer dem § 356 BGB genügenden Belehrung den ausdrücklichen Hinweis, dass „Die Abfrage […] nicht mit anderen Texten, wie z.B der Akzeptanz der AGB oder die Bestätigung der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung verknüpft werden [darf]“ (vgl. Händlerbund, Das neue Widerrufsrecht, Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Digitalen Inhalten auf nichtkörperlichen Datenträgern nach dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“, S. 4 am Ende).


Einer Änderung wurde auch der Hinweis auf die Verlängerung der 14-tätigen Schnuppermitgliedschaft in eine 6-monatige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 89,90 Euro monatlich (539,40 € für 6 Monate) beim Ausbleiben einer Kündigung unterzogen. Dieser erfolgt nun nicht mehr in einer gesonderten Info-Box am rechten Seitenrand sondern deutlich wahrnehmbarer in der Mitte der Bezahlseite.


Die Formerfordernisse betreffend die Kündigung wurden an § 309 Nr. 13 b) BGB angepasst, durch den mit Wirkung zum 01.10.2016 eine strengere Form als die Textform für Kündigungen unzulässig wurde. Diesbezüglich dürfte die Formulierung

„Sie können Ihren Vertrag per Post (Ideo Labs GmbH, Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, Deutschland), in der gesetzlich geregelten Schriftform gem. § 126 BGB oder der Textform gem. § 126 b BGB kündigen“.

jedoch weiterhin für Verwirrung bei den Verbrauchern sorgen. Hier dürften auch die Kündigungsbestimmungen in den AGB von wow-date.de nicht weiterhelfen, da zumindest rechtsunkundige Verbraucher mit den BGB-Vorschriften nichts anzufangen wissen dürften: 

„Für nach dem 30.09.2016 abgeschlossene kostenpflichtige Verträge gelten die folgenden Kündigungsvorschriften zur Form der Kündigung: Sie können Ihren Vertrag per Post (Ideo Labs GmbH, Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, Deutschland) kündigen. Zur besseren Zuordnung der Kündigung empfehlen wir Ihnen, in dem Schreiben die bei Ihrer Anmeldung verwendete E-Mail-Adresse, Ihre Chiffre-Nummer oder aber die im Rahmen Ihrer Anmeldung hinterlegte Postadresse anzugeben. Sie können Ihren Vertrag auch in der gesetzlich geregelten Schriftform gem. § 126 BGB oder der Textform gem. § 126 b BGB kündigen. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben“. (Hervorhebungen durch den Verfasser).

Gesetzlich geregelte Schriftform gemäß § 126 BGB bedeutet nichts anderes als eigenhändige Unterschrift (also per Post), bzw. in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BGB der Versand per Telefax, während § 126b BGB eine Kündigung per eMail ermöglicht. Insbesondere die Vorschrift des § 126b BGB dürfte Verbrauchern kaum bekannt sein, was dazu führen dürfte, dass für eine Kündigung regelmäßig der Postweg als erforderlich ansehen wird. Dieser mögliche Trugschluss wird durch die Empfehlung eines Versands per Einschreiben in den AGB gefördert.

Eine transparente Darstellung der Kündigungsformalien dürfte Verbraucher ausdrücklich auf die Kündigungsmöglichkeit per eMail hinweisen, anstatt § 126b BGB zu bezeichnen. Die Tatsache, dass eine Kündigung per Post (und auch noch, wie empfohlen, per Einschreiben) im Vergleich zum schnell zu bewerkstelligenden Versand einer eMail den Gang zur Post (was zumindest in Bonn „Schlangestehen“ bedeutet) oder wenigstens zum nächsten Briefkasten erfordert, dürfte zu einer deutlichen Prokrastination (lateinisch procrastinare „vertagen“; ein extremes Aufschieben) auf Seiten einiger Verbraucher führen.


Als wesentlichen rechtlichen Mangel des Angebots bewerten wir die Aussagen betreffend das „Willkommensgeschenk“, das „Für Sie nur noch 24 Stunden reserviert“ und „Nur für kurze Zeit verfügbar“ sein soll. Diese Behauptungen sind schlichtweg unwahr. Das Schnupperangebot kann, wie auch im Fall der Portale dateformore.de, daily-date.de, just-date.de, only-dates.de und click-and-date.de, auch nach Ablauf von 24 Stunden noch in Anspruch genommen werden. Die Ideo Labs suggeriert hier wider besseres Wissen eine Eilbedürftigkeit, durch die Verbraucher zu einem Vertragsabschluss bewegt werden sollen.  

Durch die unwahren Aussagen werden Verbraucher über eine Tatsache (zeitlich begrenzte Verfügbarkeit des Schnupperangebotes) getäuscht, die sie, sofern der Vertragsabschluss auf dem durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtum beruht, zur Anfechtung gemäß § 123 BGB berechtigen dürfte. Da ein Vertragsschluss über die 14-tägige Mitgliedschaft in fast allen Fällen auch darauf zurückzuführen sein wird, dass Verbraucher den Gutschein nicht verfallen lassen wollen, dürfte die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsabschluss regelmäßig unschwer zu bejahen sein. 

Diesbezüglich mutet aber auch bereits die Bezeichnung des „Gutscheins“ als „Geschenk“ sonderbar an. So ist die „Einlösung“ des Gutscheins doch mit – wenn auch geringen – Kosten in Höhe von 1,-€ verbunden, die dem unentgeltlichen Charakter einer Schenkung, § 516 Abs. 1 BGB, trotz ihrer geringen Höhe nicht gerecht werden. 

Darüber hinaus stellt die Schenkung eine Zuwendung dar, durch die der Schenker entreichert und der Beschenkte bereichert wird. An einer Entreicherung fehlt es jedoch, wenn der Zuwendende (Schenker) lediglich auf einen möglichen Vermögenserwerb (hier in Form von Mitgliedsbeiträgen) verzichtet (str., vgl. Koch, MüKo BGB, § 516 Rn 6, m.w.Nw.).

Eine weitere Täuschung kommt unseres Erachtens aufgrund der durchgestrichenen Preise auf der Mitgliedschafts-Übersichtsseite in Betracht. Diese (durchgestrichenen Preise) müssten einen früher von der Ideo Labs tatsächlich geforderten Preis bezeichnen. Dabei kann es eine Irreführung darstellen, wenn der als Normaltarif benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten als Normaltarif angeboten wurde, sondern kontinuierlich der Sonderpreis gegolten hat (LG Dortmund, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 O 134/08). Die Geltung der Normalpreise konnten wir bislang in keinem der Dating-Portale der Ideo Labs GmbH jemals feststellen, obwohl unsere diesbezüglichen – umfangreichen – Aufzeichnungen bis ins Jahr 2015 zurückreichen. Sofern die Ideo Labs nicht darlegen kann, dass sie die Normalpreise vormals tatsächlich verlangt hat, dürfte in den durchgestrichenen Preisen eine Täuschung über Tatsachen (Forderung des Normalpreises) zu sehen sein, die Verbraucher, sofern der Vertragsabschluss auf einem durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtum beruht, zur Anfechtung gemäß § 123 BGB berechtigen dürfte. 

Als täuschungsrelevant sehen wir auch die Darstellung der Profile anderer Mitglieder aus Sicht eines männlichen Nutzers an. Hier werden in einer Übersicht 6 weichgezeichnete Bilder dargestellt, die aus Sicht des Verbrauchers aufgrund der Weichzeichnung nur den Schluss darauf zulassen, es handele sich bei sämtlichen Bildern um Bilder, die den anderen Nutzer (weiblichen Geschlechts) darstellen, die er nur durch den Erwerb einer kostenpflichtigen Premium Mitgliedschaft betrachten kann: 

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Abb. 8 – wow-date.de Profilseite – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnungen der Bilder NICHT durch den Verfasser; Weichzeichnung der Kontakt-ID durch den Verfasser

Tatsächlich handelt es bei den 5 kleineren Bildern jedoch um weichgezeichnete Darstellungen der von der Ideo Labs zur Illustration der Charaktereigenschaften („Mein Erotik-Typ“) der Nutzer verwendeten Bilder:

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Abb. 9 – wow-date.de – Zusammenstellung vom 17. Januar 2017 – Erstellung aus Darstellungen der Ideo Labs GmbH unter „Mein Profil“, „Mein Erotik-Typ“

Hier gilt unseres Erachtens: Verbraucher, die in dem Glauben, es handele sich um Bilder des Nutzers, dessen Profil sie gerade betrachten, eine Premium-Mitgliedschaft erworben haben, um die vermeintlichen Profilbilder ohne Weichzeichnung ansehen zu können, dürften sich auf eine Täuschung über Tatsachen (Eigenschaft der Bilder als Profilbilder) berufen können, die sie zur Anfechtung berechtigt. Dass die Erzeugung dieses Irrtums ganz bewusst erfolgt, um die nichtzahlenden, männlichen Mitglieder zum Erwerb einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft zu bestimmen, wird deutlich, wenn man sich die Profile anderer Mitglieder aus weiblicher Sicht ansieht: Erfolgt eine Registrierung auf wow-date.de als weibliche Person, werden die Bilder der Charaktereigenschaften in den Profilen anderer Nutzer ohne Weichzeichnung dargestellt. Für weibliche Mitglieder ist das Angebot von wow-date.de ja auch kostenlos, d.h. es besteht kein Bedarf, die Damen durch die Erregung eines derartigen Irrtums zum Erwerb kostenpflichtigen Mitgliedschaft zu bringen. 

Als Täuschung sehen wir es – last but not least – an, dass die Ideo Labs GmbH den nichtzahlenden Verbraucherkunden einen deutlichen Hinweis darauf erteilt, dass alle Kontakte älter als 24h Stunden gelöscht werden. Denn auch diese Behauptung ist unwahr. So sahen die Kontakte (Auszug; es handelte sich um 10 Kontakte) am 17.01.2017 aus (beachten Sie die Kontakt-ID Endungen FA9, B35, E9A, BF6 in Kombination mit dem dazugehörigen Bild): 

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Abb. 10 – wow-date.de – Kontakte – Screenshot vom 17. Januar 2017 – Weichzeichnung der ersten beiden Zeichen der Kontakt-ID durch den Verfasser; Weichzeichnung der Bilder im Original vorhanden

Mehr als 24 Stunden später, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese Kontakte bereits gelöscht hätten sein sollen, sind zwei neue Kontakte hinzugekommen (nunmehr insgesamt 12 Kontakte) und die „alten“ Kontakte (Kontakt-ID Endungen FA9, B35, E9A, BF6) sind weiterhin vorhanden:

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Abb. 11 – wow-date.de – Kontakte – Screenshot vom 18. Januar 2017 – Weichzeichnung der ersten beiden Zeichen der Kontakt-ID durch den Verfasser; Weichzeichnung der Bilder im Original vorhanden

Am 20.01.2017 sind 4 weitere Kontakte hinzugekommen. Die Kontakte mit den Kontakt-ID-Endungen FA9, B35, E9A, BF6 sind nach wie vor vorhanden. Bei der Äußerung der Ideo Labs GmbH, alle Kontakte älter als 24h würden gelöscht handelt es sich hiernach um eine unwahre Tatsachenbehauptung.


Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Portal wow-date.de der Ideo Labs GmbH erhebliches Täuschungspotential bietet. Zwar wurde der Erwerbsvorgang verbessert, indem der Verzicht auf das Widerrufsrecht gesondert erklärt werden muss und der Hinweis auf eine Vertragsverlängerung deutlich wahrnehmbarer gestaltet wurde. Einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen jedoch die oben dargelegten, zur Herbeiführung von Irrtümern geeigneten Umstände. Hierauf beruhenden Anfechtungserklärungen dürfte die Berechtigung nicht abgesprochen werden können.


Bitte beachten Sie: Sämtliche Screenshots wurden von den besprochenen Websites der Ideo Labs GmbH erstellt.

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