LG Hannover: Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch bedingte Unterlassungserklärung

Häufig werden strafbewehrte Unterlassungserklärungen „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben. Das LG Hannover stellt fest, dass eine derartige Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt (LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 18 O 159/15).

„Die Rechtsverletzung der Verfügungsbeklagten indiziert die Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Unterlassungserklärung vom 04.06.2015 (BI. 125 d. A) entfallen. Eine solche Unterlassungserklärung muss ernsthaft, unbefristet, vorbehaltlos und strafbewehrt sein (vgl. Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl., § 97 RN 42 mwN). Diesen Anforderungen wird die Unterlassungserklärung vom 04.06.2015 nicht gerecht. Die darin enthaltene auflösende Bedingung ist angesichts ihrer unklaren Formulierung nicht hinreichend bestimmt. So ist eine „Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ auch dann denkbar, wenn das Verbreiten des Computerprogramms der Klägerin durch die Verfügungsbeklagte als rechtswidrig eingestuft werden würde. Ebenso bleibt offen, was unter einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen sein soll; so stellt sich etwa die Frage, ob dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofes meint. Angesichts dieser unklaren Formulierungen ist hier nicht von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung auszugehen.“ (LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 18 O 159/15).