AG Bremen: flirtano GmbH (milfs.de) zur Unterlassung von Mahnungen u. Schufa-Drohung verurteilt

Manche Unternehmen scheinen auf schieren Druck zu bauen. Trotz rechtskräftigem Urteil wird der Mandant munter weiter zur Zahlung für milfs.de aufgefordert. Inklusive Schufa-Drohung. Dem Mandat wird es zu bunt und nach einer 2. Klage verurteilt das AG Bremen die flirtano GmbH zur Unterlassung und zum Schadensersatz.  Den Streitwert setzt das Gericht mit 3.000,00 Euro fest.


AG Bremen, Versäumnisurteil vom 29.08.2017, 5 C 164/17

(Folgeurteil zu AG Bremen, Versäumnisurteil vom 31.03.2017,  1 C 66/17) 


I. Die Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen

1) den Kläger per eMail, gerichtet an dessen eMail Adressen „[…]@googlemail.com“ und/oder „[…]@web.de“, zur Zahlung von Nutzungsentgelt für eine am 07.09.2016 auf der Online-Plattform milfs.de abgeschlossene Mitgliedschaft aufzufordern oder auffordern zu lassen und

2) dem Kläger mit einer Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an eine Wirtschaftsauskunftsdatei zu drohen, obwohl der der Datenübermittlung zugrunde liegende Anspruch nicht besteht.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, sowie Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 385,59 freizustellen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf € 3.000,00 festgesetzt.


Bitte beachten Sie: Der Beitrag gibt den Sach- bzw. Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 13. September 2017 wieder. Er erfüllt eine Archivfunktion und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität. Der flirtano Gmbh steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils die Möglichkeit eines Einspruchs zu.