Nicht „okay Google“! – Keine funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum – KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017, 23 U 124/14

Die Erreichbarkeit von Google is „a pain in the ass“. E-Mails, die an die im Impressum der Google LLC genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ gerichtet werden, werden nicht gelesen. Unter der Fax-Nummer der Google  LLC konnte – bei unzähligen Versuchen – bislang kein einziges Fax zugestellt werden. Die  Versandzeit eines Post-Briefes in die USA beträgt 5-7 Werktage, ein Expressversand mit der Deutschen Post kostet knapp 60,00 Euro.  Google blockt und wähnt sich dabei im Recht. 

Kein deutscher Unternehmer kann es sich leisten, ein Impressum ohne E-Mail-Adresse vorzuhalten. Hierfür sorgt § 5 TMG, der die E-Mail-Adresse im Impressum obligatorisch macht. Wer meint querzuschießen, muss mit dem Risiko leben abgemahnt zu werden. 

Google ist das egal. Das KG Berlin sieht das in seinem Urteil vom 23.11.2017 anders:

„Die Beklagte kann sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen.“

Wer sich an die im Impressum der Google LLC bezeichnete E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ wendet, erhält derzeit die folgende Antwort (Auszug):

„Liebe Google-Nutzerin, lieber Google-Nutzer,

vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.

Bei Fragen zu den Produkten oder Diensten der Google Inc. ist die Kontaktaufnahme über die dafür bereit gestellten E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://support.google.com/?hl=de) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt. Sie können Ihre Frage auch in einem unserer Produktforen (http://productforums.google.com/forum/#!forum/de) stellen.“

Ruft man die bezeichnete URL http://support.google.com/?hl=de auf, bietet Google die Möglichkeit, Hilfeartikel angezeigt zu bekommen (Suchfeld „Beschreiben Sie Ihr Problem“). 

Mein „Problem“ ist die Rechtswidrigkeit der Bewertung eines Brancheneintrags auf google.de. mit einem Stern. Gebe ich im Suchfeld „Bewertung löschen “ ein, werden mir verschiedene Hilfeartikel angezeigt. Geeignet erscheint mir das Thema „Rezensionen als unangemessen melden“. Die dort bezeichneten Schritte wurden aber schon von der Mandantin durchgeführt und Google hat die Beschwerde unter Berufung darauf, dass die Bewertung nicht gegen die Google Richtlinien verstößt, zurückgewiesen. 

Ich sehe das anders und das Landgericht Hamburg auch. Denn eine Leistungsbewertung, der (im Fall einer Ärztin) kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, ist unzulässig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom  Urteil vom 12.01.2018, 324 O 63/17). Auch der BGH stellt fest:

„Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.“ (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 („Jameda II“).

Den gleichen Standpunkt vertritt das LG Lübeck in seinem Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17:

„Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage stellt letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es wird nämlich ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.“

Ich würde das gerne so bei Google anbringen und es an die Erfüllung ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts erinnern, um nicht als mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden. Der Versand eines Schriftsatzes mit Anlagen an die E-Mail-Adresse „local-help@google.com“, unter der Google die Beschwerde meiner Mandantin zurückweist, scheitert jedoch:

„Hoppla! Offenbar möchten Sie Kontakt mit dem Team von Google My Business, früher bekannt als Google Places, aufnehmen, Ihre Nachricht kann uns aber auf diesem Weg leider nicht erreichen.“

Der Versuch, der Google LLC den Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, scheitert ebenfalls. Entweder die Leitung frei,  der Versand kann aber wegen eines „Verbindungsfehlers“ trotzdem nicht durchgeführt werden. Oder mein Fax-Gerät meldet mir, dass die Rufnummer derzeit nicht zu erreichen ist. Glauben Sie mir, ich habe es an mehreren Tagen über Stunden erfolglos versucht (und das nicht zum ersten Mal. In einer anderen Sache das gleiche Ergebnis). 

Also bringe ich den Schriftsatz zur Post. Die „Schneckenpost“ dauert 5-7 Werktage und kostet 4,00 Euro. Für den Versand als Expressbrief sagt die Post knapp 60,00 Euro an. Laut Mitarbeiterin der Post erhalte ich dann aber keinen Versandnachweis. Also die Schneckenpost. Blöd nur, dass ich im Schriftsatz eine Frist von zwei Wochen setzte. Das wird knapp für Google, berücksichtigt man die Postlaufzeit. 

Die Blockade von Google ist rechtswidrig. Der Verweis auf Hilfeseiten und Kontaktformulare ermöglicht keine unmittelbare Kommunikation. Es mag sein, dass Google sich lästige Fragen von Verbrauchern (den Kunden von Google!) vom Leib halten möchte.  Räumt man ein, dass viele dieser Verbraucherprobleme  tatsächlich durch einen Hilfetext oder ein Kontaktformular aus der Welt geschafft werden können, so kann dies dennoch keine pauschale Geltung beanspruchen. 

Im Fall meiner Mandantin steht eine negative Bewertung im Raum (und an prominenter Stelle bei google.de), die geeignet ist, ihr durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer Geschäftsehre erheblich zu beeinträchtigen und Ihre Existenz zu gefährden. Hier ist eine individuelle, unmittelbare und schnelle Kommunikation erforderlich. 

Sofern Google sich hier „als Ersatzgesetzgeber geriert und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen“ möchte,  wie es das KG Berlin zutreffend ausdrückt, darf dies unter Berücksichtung grundrechtlich geschützter Interessen und der damit unter Umständen verbundenen Dringlichkeit verschiedener Anliegen nicht geduldet werden. 

Gegen die hierzu gegen Google ergangene Entscheidung des LG Berlin (Urteil  vom 28.08.2014 – 52 O 135/13) hat Google Berufung eingelegt. Diese hat das KG Berlin mit Urteil vom 23.11.2017, 23 U 124/14, zurückgewiesen, im Urteil jedoch die Revision zugelassen. Ich setze voraus, dass Google von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. 

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH diesem Treiben ein Ende setzt und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Kommunikation schafft, die es auch uns Rechtsanwälten ermöglicht, die berechtigten Interessen unserer Mandanten den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters entsprechend per E-Mail anzumelden. 

Das Urteil des KG Berlin im Volltext:

KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017, 23 U 124/14
52 O 135/13 Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit

Google LLC, vertreten d. d. Vorstand […], 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] –

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten  d. d. Vorstand Klaus Müller,
Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] –

Klägerin und Berufungsbeklagte,

hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht […], den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] und den Richter am Kammergericht […] für Recht erkannt:

  • Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
  • Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  • Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
  • Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Impressum ihrer Webseite nur eine E-Mail-Adresse anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails mit automatisch generierten E-Mails beantwortet werden, welche nach dem Hinweis, dass an die im Impressum angegebene Adresse gerichtete E-Mails nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden könnten, auf weitere Internetseiten der Beklagten und dort vorhandene Informations- und Kontaktmöglichkeiten verweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28.08.2014 antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den vollständigen Wortlaut der Urteilsformel des Landgerichts wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat am 10.12.2014 begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die vom Kläger angegriffene Gestaltung ihres Impressums die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 TMG erfülle; über die in der automatisch generierten E-Mail gegebenen Hinweise sei eine schnelle und unmittelbare Kommunikatin mit der Beklagten gewährleistet: den Verbraucherinteressen sei damit besser gedient als mit der Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit, bei der die eingehenden E-Mails wegen ihrer Vielzahl unbeantwortet bleiben müssten.

Die Beklagte weist ferner darauf, dass die Fassung des Impressums ausdrücklich von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein gebilligt worden sei.

II. Die Berufung der Beklagten wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig.

III. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
UKlaG (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Witt: AGB, § 4a UKlaG Rn. 7).

2. Für die vom Kläger beanstandete Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz ist kollisionsrechtlich die für unerlaubte Handlungen universell geltende allgemeine Bestimmung des
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(Rom-II-Verordnung) heranzuziehen. Vorrangige übereinkommen (Art. 28 Rom-II-Verordnung) mit den Vereinigten Staaten von Amerika oder dem Staat Kalifornien bestehen nicht (vgl. Art. 29 Rom II-Verordnung sowie das Verzeichnis der übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union
2010/C 343, S. 7).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus
unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Da die behauptete Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen auch in Deutschland stattfindet, ist deutsches Recht und damit § 2 UKlaG anwendbar.

3. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zuerkannt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze).

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere auch die Vorschriften zur Umsetzung der Artikels 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABI. EG Nr. L 178 S. 1).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ergangen ist, haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

a) Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst, auch wenn weite Teile des Internetangebots der Beklagten kostenlos angeboten werden. Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.

Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der lmpressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BTDrucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03. April 2007 –
3 W 64/07 Rn. 7).

Im übrigen verwendet die Beklagte das vom Kläger beanstandete Impressum unterschiedslos auch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen.

b) Die Beklagte hat § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zuwidergehandelt, indem sie im Impressum ihrer Webseite keine E-Mail-Adresse angibt, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an, das mit Urteil vom 1. Juli 2015 – 9 U 1339/14 (Rn. 6) ausgeführt hat:

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine Prüfpflichten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden.

Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch  nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07 -, juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 – 5 U 32/12 -, Juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 – 52 O 135/13).“

Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen richtig erkannt, dass mit der Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen ist, dass die Beklagte vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, keine Kommunikation ermöglicht, sondern diese im Gegenteil gerade verweigert wird. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eindeutig verletzt wäre, wenn die Beklagte im Impressum  statt der angegebenen E-Mail-Adresse sogleich den vollständigen Inhalt der automatisch generierten Antwort wiedergeben würde, weil dort (außer der E-Mail-Adresse eines Jugendschutzbeauftragten) keine E-Mail-Adresse genannt wird, über die der Verbraucher unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufnehmen kann. Dann kann es aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ausreichen, wenn pro forma eine automatisierte E-Mail zwischen geschaltet wird, die genau diese Informationen enthält.

c) Es mag zutreffen, dass mit dem von der Beklagten praktizierten Verfahren den Verbraucherinteressen im Ergebnis besser gedient ist als mit der Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit, bei der viele, die meisten oder alle eingehenden E-Mails unbeantwortet bleiben. Das ändert aber nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe einer E-Mail-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, zwingend vorgeschrieben ist. Die Beklagte kann sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen (vgl. KG, Urteil vom 07.05.2013 -5 U 32/12 Rn. 47).

d) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise mit dem stellvertretenden Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgesprochen sei und eine Mitarbeiterin der Anstalt ihr per E-Mail bestätigt habe, dass die Anbieterkennzeichnung den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gerecht werde.

Es kann dahinstehen, ob dieser formlosen Mitteilung einer Mitarbeiterin der Landesmedienanstalt die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Denn ein Verwaltungsakt, der verbindlich festlegte, dass das Impressum der Beklagten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entspreche, könnte die ordentlichen Gerichte nur binden, wenn er von der hierfür allein zuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1985 – I ZR 29/83 Rn. 14; Urt. v. 28.01.1969 – VI ZR 231/67). Das wäre hier nicht der Fall, weil die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien (§ 59 Abs. 2 RStV) zwischen verschiedenen Organen der Landesmedienanstalt aufgeteilt ist und jedes Organ verbindliche Entscheidungen nur innerhalb seiner Zuständigkeit treffen kann.

Der Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ist zwar gemäß § 47 Abs. 4 Nr. 11 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBI. 2007 S. 47, GVOBI. Schl.-H. 2007 S. 108) zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes und damit auch für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 TMG.

Für Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz des Medienstaatsvertrags HSH, also solche, die die Anstalt als Aufsichtsbehorde über Telemedien gemäß § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) trifft, ist aber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 13 des Medienstaatsvertrags HSH der Medienrat der Anstalt zuständig.

Die (mit dem Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig~Holstein abgesprochene) Mitteilung einer Mitarbeiterin der Landesmedienanstalt könnte daher allenfalls als verbindliche
Erklärung der Anstalt angesehen werden, dass diese das Verhalten der Beklagten nicht als Ordnungswidrigkeit ansehe und nicht als solche verfolgen werde. Eine verbindliche Entscheidung des für Aufsichtsmaßnahmen (§ 59 RStV) zuständigen Medienrats der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, dass die Beklagte mit der Angabe der E-Mail-Adresse die Bestimmungen für Telemedien, namentlich die des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG einhält, läge damit nicht vor.

IV. Ob der Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf §§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3a UWG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stützen kann, bedarf keiner Entscheidung. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Zuwiderhandlung der Beklagten die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigen kann.

V. Hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Nebenforderung kann auf die zutreffenden, mit der Berufung nicht angegriffenen Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und damit die
Anforderungen an das Impressum im Internet für eine unbestimmte Vielzahl gewerblicher
Diensteanbieter von Bedeutung und höchstrichterlich bisher ungeklärt ist Die wenigen bisher
bekannt gewordenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen reichen nicht aus, um eine
einheitliche gefestigte Rechtsprechung feststellen können.