„Kölner Masche“ – Arkadia Verlag GmbH verzichtet auf 5.700,- € aus Anzeigenvertrag der Wera Medienservice SRL

Vertragsschlüsse nach der sogenannten Kölner Masche geraten nicht aus der Mode. In einem aktuellen Fall wurde die Mandantin von einer Mitarbeiterin der Wera Medienservice SRL angerufen und zum Abschluss eines Anzeigenvertrages bestimmt. Gesamtkosten: ca. 5.700,00 Euro. Die Forderungen wurden an die Arkadia Verlag GmbH abgetreten, die nunmehr einen vollständigen Forderungsverzicht erklärt hat. 

Anrufe nach Art der Kölner Masche sind darauf ausgerichtet, Werbeverträge zu erschwindeln. 

Für die Kundenanwerbung werden die  Werber angewiesen, sich bestehende und für sie frei zugängliche örtliche Adressbücher, Plakate und meist von Gemeinde-, Kreis- und Stadtverwaltungen herausgegebene bzw. autorisierte Broschüren und Tafeln zu verschaffen, in denen überwiegend kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler Werbeanzeigen mit einem Unternehmenslogo geschaltet haben.

Anschließend nehmen die Werber telefonisch Kontakt mit den von ihm ausgesuchten Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern auf und suggerieren diesen unter Ausnutzung der aus den alten Werbematerialien gewonnenen Informationen bewusst wahrheitswidrig, sie seien Mitarbeiter des Verlages, der das dem Gewerbetreibenden bekannte Werbeobjekt herausgebracht habe.

Ziel des Telefonats ist es, den jeweiligen Gesprächspartner unter Erzeugung von Zeitdruck zur Unterschrift des im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch per Fax übersandten Vordrucks aufzufordern und die Gesprächsteilnehmer dabei über die Bedeutung der Unterschrift zu täuschen. 

Beliebte „Legenden“ sind die Folgenden:

  • mit der Rücksendung des unterschriebenen Vordrucks solle lediglich die Richtigkeil der Anschrift bestätigt werden
  • im Rahmen eines bestehenden Werbevertrages solle lediglich eine Druckvorlage freigegeben werden
  • die Anzeige werde im Rahmen einer Neuauflage im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses noch einmal, aber kostenlos verwendet werden
  • es solle lediglich die Laufzeit eines bestehenden Werbevertrages bestätigt werden
  • die Unterschriftsleistung solle wegen einer „automatischen Kündigung“ welche die Schriftform erfordere, erfolgen
  • der Auftrag sei bereits mündlich erteilt worden, Kosten seien schon entstanden, da der Auftrag schon im Druck sei
  • die Anzeige sei schon bezahlt, es gehe nur um die Neugestaltung des Drucks
  • es sei eine Neuauflage des konkreten Werbemediums betroffen, in dem der Ansprechpartner bereits inseriert habe.

Allen Legenden ist gemeinsam, dass die Rücksendung des unterschriebenen Vordrucks umgehend per Fax zu erfolgen hat.

Dass das Faxformular tatsächlich die Annahmeerklärung zum Abschluss eines neuen Anzeigenvertrags enthält, der regelmäßig zwei Jahre läuft und pro Jahr mehrere kostenpflichtige Anzeigen beinhaltet, ist entweder gar nicht oder nur bei sorgfältiger Lektüre erkennbar, da die ohnehin kleingedruckten Auftragsbedingungen in den meisten Fällen durch schlechte Kopien des Faxgerätes gänzlich unleserlich bei den Betroffenen ankommen.

Zudem sollen die Betroffenen durch das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorangegangene
Telefonat gezielt davon abgehalten werden, das ihnen zugesandte Schriftstück auf Übereinstimmung mit den zuvor mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen zu überprüfen und im Vertrauen auf die mündlich gegebenen wahrheitswidrigen Zusagen veranlasst werden, ihre Unterschrift auf die bereits durch die Telefonakquisiteure vorgefertigten Vertragsformulare zu setzen und diese umgehend per Fax zurückzusenden.

Im Fall der Mandantin sah das Faxformular, das sie von einer Mitarbeiterin der Wera Medienservice übersandt bekommen hatte, wie folgt aus (Klick auf das Bild öffnet das vollständige Formular als PDF-Dokument in einem neuen Fenster):

"Kölner Masche" - Arkadia Verlag GmbH verzichtet auf 5.700,- € aus Anzeigenvertrag der Wera Medienservice SRL

Vertragsgegenstand ist der Eindruck einer Werbeanzeige in das Werbeobjekt „Bürger-Info-Serie“ und die Verteilung an Haushalte per Postwurf. Die Forderungen aus diesem Vertrag wurden sodann an die Arkadia Verlag GmbH abgetreten, die die Kosten für die 1. Auflage bei meiner Mandantin geltend machten. Auf meine Einwendungen hin verzichtete die Arkadia Verlag GmbH mit Schreiben vom 20.06.2018 auf sämtliche Forderungen – insgesamt knapp 5.700,00 Euro für 3 Auflagen – gegen meine Mandantin. Zur Begründung führt sie aus:

„Da uns dennoch nur an zufriedenen Kunden gelegen ist, teilen wir nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung mit. dass der oben genannte Vertrag, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, storniert wird.“

Forderungen aus Verträgen nach Art der Kölner Masche sollten nicht unreflektiert beglichen werden. In der Regel lassen sich zahlreiche Einwendungen finden, die der Inanspruchnahme aus der Forderung entgegengehalten werden können. 

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