Unwirksame Verlängerung der 14-Tage-Mitgliedschaften auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH – § 305c BGB bei automatischen Vertragsverlängerungen im Internet

Zahlreiche Flirt- und Datingportale bieten kurze Testmitglieschaften gegen kleines Entgelt an. Die Crux liegt häufig darin, dass auf die automatische Verlängerung in ein wesentlich teureres Abo nur unzureichend hingewiesen wird.

Auch die 14-tägigen Schnuppermitgliedschaften, die für 1,- € auf den Portalen der Ideo Labs GmbH angeboten werden, zeichnen sich durch eine Verlängerung in ein Halbjahresabo zum Preis von knapp 540,00 € aus. Nach Auffassung des Verfassers sind diese Verlängerungsbestimmungen gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.

Übersicht und Darstellung des Erwerbsprozesses

An Portalen, auf denen die Ideo Labs 14-tägige Mitgliedschaften zum Preis von 1,- € anbietet, sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) derzeit zu nennen:

4.dating
6.dating
c.dating
click-and-date.de
daily-date.de
daily-date.at
daily.dating
dateformore.de
dateformore.at
flirtdate18.com
flirtygirls.de
just-date.de
lol-date.de
now-date.de
only-dates.de
s.dating
single.dating
wow-date.de

Unmittelbar nach einer zunächst kostenlosen Registrierung erhalten männliche Nutzer (im Folgenden ist immer davon auszugehen, dass die Registrierung durch einen männlichen Nutzer erfolgte) einen Gutschein für einen 14-tägige Schnuppermitgliedschaft zum Preis von 1,- €. Dieser soll – so die Ideo Labs – nur „für kurze Zeit verfügbar“ und nur 24h für den Nutzer reserviert sein.

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Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung

Wird der Gutschein zunächst weggeklickt, erhält man das Angebot für diese Schnuppermitgliedschaft an zahlreichen weiteren Stellen des Portals.

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Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung
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Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung
Unwirksame Verlängerung der 14-Tage-Mitgliedschaften auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH - § 305c BGB bei automatischen Vertragsverlängerungen im Internet
Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung
Unwirksame Verlängerung der 14-Tage-Mitgliedschaften auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH - § 305c BGB bei automatischen Vertragsverlängerungen im Internet
Entnommen flirtygirls.de am 25.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung
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Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung

Über den Button „Preise“ im oberen Menü gelangt man zu einer Übersichtsseite, auf der die Mitgliedschaften dargestellt werden. Die 14 Tage Mitgliedschaft ist stets vorausgewählt.

Unwirksame Verlängerung der 14-Tage-Mitgliedschaften auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH - § 305c BGB bei automatischen Vertragsverlängerungen im Internet
Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung

In der Gesamtheit aller werbenden Elemente betrachtet, wird die 14 Tage Mitgliedschaft
für 1,- € wie folgt beworben:

Gutschein
Ihr persönliches Willkommensgeschenk
14 Tage Schnuppermitgliedschaft
Für Sie nur noch 24 Stunden reserviert
JETZT 14 Tage testen für nur 1,- €
14 Tage testen für nur 1,- €
Nur für kurze Zeit verfügbar
Schnupperangebot
nur 1,- € Einmalzahlung

Der Erwerbsprozess ist zweiseitig gestaltet. Auf der ersten Seite werden die Bankdaten abgefragt. Auch hier wird wie folgt für die 14 Tage Mitgliedschaft geworben:

JETZT 14 Tage testen für nur 1,- €
Nur für kurze Zeit verfügbar

Weiterhin erfolgt eine Zusammenfassung der ausgewählten Mitgliedschaft mit den Worten:

Ihre Premium-Mitgliedschaft
14 Tage
Schnupperangebot
nur 1,00 €
Einmalzahlung

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Entnommen flirtygirls.de am 25.10.2018 – Weichzeichnung durch den Verfasser – Exemplarische Darstellung

Der eigentliche Erwerb der 14 Tage Mitgliedschaft findet auf der folgenden Seite statt, auf der die Ideo Labs in drei Absätzen, denen jeweils ein grünes Häkchen vorangestellt ist, wie folgt informiert:

Vertragsleistungen
Die Premium-Mitgliedschaft beinhaltet den unbegrenzten Empfang und Versand von Nachrichten, das Ansehen aller Fotos und unbegrenztes Kontaktrecht.
Gesamtpreis für PREMIUM 14 Tage
1,00 € inkl MwSt. Die Abbuchung erfolgt in einer Zahlung von 1,- €
Vertragsinformationen
Die Mindestlaufzeit meiner Premium-Mitgliedschaft beträgt 14 Tage. Damit ich alle Vorteile ohne Unterbrechung nutzen kann, verlängert sich die Mitgliedschaft um eine sich daran anschließende reguläre sechsmonatige Mitgliedschaft für nur 89,90 € mtl., wenn ich nicht vorher kündige. Die Kündigungsfrist des 14-tägigen Probe-Abos beträgt 1 Woche. Bei sich daran anschließenden Vertragsverlängerungen beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Sie können Ihren Vertrag per Post (Ideo Labs GmbH, Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, Deutschland), in der gesetzlich geregelten Schriftform gem. § 126 BGB oder der Textform gem. § 126 b BGB kündigen. Sämtliche Preise sind inkl. MwSt.

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Entnommen flirtygirls.de am 24.10.2018 – Exemplarische Darstellung

Hinweis
Die „Kaufen“-Seite weist in der hier dargestellten Form (flirtygirls.de) keine Formulierung auf, durch die das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Erlöschen gebracht werden soll. Auf anderen Portalen der Ideo Labs wird davon abweichend eine Gestaltung verwendet, die eine Ausübung des Widerrufsrechts ausschließt.
Hierzu im Detail
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs – Zum Vorliegen eines Vetrages über die Lieferung digitaler Inhalte bei Flirt- und Datingportalen

Der Erwerb der 14 Tage Mitgliedschaft wird sodann über den „Kaufen“-Button vollzogen.

Rechtliche Würdigung

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Verlängerungsbestimmung gemäß § 305c BGB unwirksam.

Über § 305c BGB beabsichtigt der Gesetzgeber den Schutz einer Vertragspartei dadurch, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (im Folgenden: AGB).

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Formulierung

„Damit ich alle Vorteile ohne Unterbrechung nutzen kann, verlängert sich die Mitgliedschaft um eine sich daran anschließende reguläre sechsmonatige Mitgliedschaft für nur 89,90 € mtl., wenn ich nicht vorher kündige.“

(im Folgenden: „Verlängerungsbestimmung“)

stellt hiernach eine solche vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

Diese Bestimmung müsste nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sein, dass der Verbraucher mit ihr nicht zu rechnen braucht. Dabei sind die gesamten Umstände des Vertrages, das heißt, auch die Heranführung an den Vertrag, einschließlich der für den Abschluss des Vertrages erfolgten Werbung, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Hiernach wird die Verlängerungsbestimmung nicht Vertragsbestandteil.

Auszugehen ist dabei von der Erwartung eines Verbrauchers, der die 14 Tage Mitgliedschaft unter dem Einfluss der vorangegangenen Werbeversprechen

Gutschein
Ihr persönliches Willkommensgeschenk
14 Tage Schnuppermitgliedschaft
Für Sie nur noch 24 Stunden reserviert
JETZT 14 Tage testen für nur 1,- €
14 Tage testen für nur 1,- €
Nur für kurze Zeit verfügbar
Schnupperangebot
nur 1,- € Einmalzahlung

abschließt. Diesem wird die 14 Tage Mitgliedschaft durchweg und mehrfach in einer Art und Weise angepriesen, die eine Verlängerung in ein Halbjahres-Abo nicht erwarten lässt. 

In ihrer Gesamtheit betrachtet legen diese Formulierungen der 14 Tage Mitgliedschaft den Charakter eines Geschenks bei, was schließlich auch in der Verwendung des Wortes „Willkommensgeschenk“ zum Ausdruck kommt. Als solches wird dieses in der Wahrnehmung eines Verbrauchers mit „Unentgeltlichkeit“ verknüpft.

Die Assoziation, dass die Annahme des Geschenks mit einer automatisch eintretenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von knapp 540,00 Euro verbunden ist, muss der Verbraucher unter Berücksichtigung der Hinführung zum Vertrag nicht treffen. Denn im Gegensatz zu der gehäuft auftretenden Blickfangwerbung für eine auf 14 Tage beschränkte Mitgliedschaft wird auf die Verlängerungsbestimmung (abgesehen von den AGB, auf die verlinkt wird) nur an einer einzigen Stelle des Erwerbsprozesses hingewiesen.

Wer aber durch blickfangartige Werbung eine für sich genommen, fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss den dadurch veranlassten Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der selbst am Blickfang teilhat, ausschließen. (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 16 – Schlafzimmer komplett)

Soweit auf der letzten Seite des Erwerbsprozesses unter der Überschrift „Vertragsinformationen“ in einem Fließtext auf die Verlängerungsbestimmung hingewiesen wird, ist dies nicht ausreichend, um die zuvor erzeugte fehlerhafte Vorstellung des Verbrauchers zu beseitigen, da der Hinweis „versteckt“ erfolgt.

Hierzu trägt bei, dass dem Absatz, der die Bestimmung enthält, ein grünes Häkchen vorangestellt ist. Mit diesem einleitenden graphischen Element wird der Eindruck einer Erledigung erweckt. Die Information wird nicht zur Kenntnis genommen, weil sie buchstäblich „abgehakt“, das heißt, bereits zur Kenntnis genommen/erledigt ist.

Weiterhin wird die Information ohne jegliche Hervorhebung in einem Fließtext dargestellt, wodurch sie per  se nicht leicht erkennbar ist.

Schließlich wird der Absatz mit der Verlängerungsbestimmung als letzter von drei Absätzen dargestellt, wobei der vorhergehende Absatz den wesentlichen Inhalt des Vertrages in deutlich hervorgehobener Form und kurzen knappen Worten, nämlich

Gesamtpreis für PREMIUM 14 Tage
1,00 € inkl MwSt. Die Abbuchung erfolgt in einer Zahlung von 1,00 €.

bereits abschließend darzustellen scheint. Dabei erwecken insbesondere die Worte „Gesamtpreis“ und „einer Zahlung von 1,00 €“ den Eindruck, keine weitere – über 1,- € hinausgehende – Zahlungsverpflichtung einzugehen. Die Formulierung „in einer Zahlung“ ist insoweit auch irritierend, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.2014, 16 O 576/13):

„[…] Text beginnt mit dem Hinweis auf eine Zahlungsmodalität, nämlich dem Hinweis darauf, dass der Betrag von 1,00 € „in einer Zahlung“ abgebucht wird. Die Beklagte mag zwar von Gesetzes wegen zu dieser Angabe verpflichtet sein, gleichwohl hinterlässt sie angesichts des Preises von 1,00 € beim durchschnittlich aufmerksamen und informierten Referenzverbrauchers einen irritierenden Eindruck, da es sich aus seiner Sicht um eine Selbstverständlichkeit handelt.

Die Annahme liegt nahe, dass ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise schon deswegen die weitere Lektüre des „Kleingedruckten“ an dieser Stelle abbrechen wird.“

Insgesamt betrachtet nimmt der – abgesehen von den AGB, lediglich einmalig erfolgende – Hinweis auf die automatische Verlängerung nicht am Blickfang des Verbrauchers teil. Er geht im Gesamtlayout unter und wird, verglichen mit der vorhergehenden Blickfangwerbung, nicht deutlich hervorgehoben dargestellt. Er erfolgt insoweit „versteckt“ und ist deshalb nicht geeignet, die durch die vorangegangene Werbung erzeugte Fehlvorstellung des Verbrauchers in leicht erkennbarer Weise zu beseitigen.

Dabei handelt sich bei der Verlängerungsbestimmung um eine Information, die gemäß § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden muss.

In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt traf das LG Berlin mit Urteil vom 21.10.2014 – 16 O 576/13 – die folgenden Feststellungen:

„Dem Kläger stand gegen die Beklagte im Zeitpunkt der gerügten Verletzungshandlung ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und §§ 2 Abs. 2 Nr. 1b), 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG, jeweils in Verbindung mit § 312 g Abs. 2 BGB a. F. und Art. 246 § 1 Nr. 4 EGBGB zu.

Nach diesen Vorschriften war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Information über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung zählen alle Informationen, die den Verbraucher in die Lage versetzen, das Leistungsangebot des Unternehmers für die Zwecke des konkreten Vertragsschlusses zu bewerten (Wendehorst in MK, 6. Aufl., Rdnr. 22 zu § 312c). Der Verbraucher soll erkennen können, worauf sein Vertrag im Ergebnis hinausläuft (Schmidt-Ränsch in Bamberger/ Roth, 6. Aufl., Rdnr. 11 zu Art. 246 § 1 EGBGB).

Der
Begriff der „wesentlichen Merkmale“ beschränkt sich daher nicht auf die unverzichtbaren Angaben, die erforderlich sind, um das Angebot von vergleichbaren Angeboten anderer Anbieter unterscheiden zu können, sondern ist weiter zu fassen.

Hier bietet die Beklagte ein 14-tägiges Testangebot zu einem „Einmalpreis“ an, das sie zudem von ihren regulären Mitgliedschaften deutlich absetzt. Aufgrund der Angabe eines „Einmalpreises“ und des besonderen Charakters des Angebotes erwartet der Verbraucher, dass er über die genannten Verpflichtungen hinaus keine weiteren Verbindlichkeiten eingeht. Insbesondere erwartet er bei einer so kurzen Laufzeit keine Kündigungsobliegenheit, sondern nimmt an, dass sein Account nach Ablauf der zwei Wochen erlischt und die Sache damit für ihn erledigt ist.

Die Notwendigkeit einer Kündigung stellt unter diesen Umständen ein wesentliches Merkmal der Ware dar, die für die Entscheidung des Verbrauchers, dem Angebot näher zu treten, entscheidend ist. Dies gilt erst recht in Ansehung des Preises, der für eine sechsmonatige Mitgliedschaft zu entrichten ist und der den „Einstiegspreis“ um ein Vielfaches übersteigt.

[…]

Dem Einwand der Beklagten, der Verbraucher rechne bei Testangeboten mit einer Vertragsverlängerung, kann in dieser Pauschalität nicht beigetreten werden. Für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften mag dies möglicherweise zutreffen, nicht aber für den hier in Rede stehenden Bereich der Partnervermittlung, wenn das Testangebot überhaupt nur zwei Wochen dauert und damit kürzer ist, als der für Abonnements übliche kleinste Zeitabschnitt von einem Monat. Nimmt man hinzu, dass der Verbraucher an Kündigungsfristen gewöhnt ist, die in der Regel mindestens eine Woche betragen, liegt aus seiner Sicht die Annahme fern, dass er die Mitgliedschaft zur Vermeidung einer Vertragsverlängerung kündigen muss.“


(vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.2014, 16 O 576/13)

Zwar lag dem Urteil eine im Detail abweichende Gestaltung des Erwerbsprozesses zugrunde (unter anderem: „Laufzeit“ anstatt „Mindestlaufzeit“, „Einmalpreis“ anstatt „Einmalzahlung„;  einseitiger Erwerbsprozess).

Die Feststellungen des Gerichts sind aber vorliegend insoweit von Relevanz, als dass es sich bei der Notwendigkeit einer Kündigung um ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung handelt, auf das der Verbraucher auch nach den heute geltenden Vorschriften des § 312j Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise hingewiesen werden muss. Insbesondere darf dieser Hinweis nicht im Gesamtlayout untergehen, was vorliegend aufgrund der vorhergehenen Blickfangwerbung von besonderer Bedeutung ist und auch, weil der Verbraucher – der Auffassung des LG Berlin folgend – bei einer auf lediglich 14 Tage beschränkten Mitgliedschaft ohnehin nicht mit einer Kündigungsobliegenheit rechnen muss.

Auch das Handelsgericht Wien sieht bei einer im Detail vom heutigen Zustand abweichenden Gestaltung (unter anderem „Laufzeit“ anstatt „Mindestlaufzeit“;  einseitiger Erwerbsprozess mit Hinweis auf die Verlängerung in einem Kästchen am rechten Bildschirmrand) betreffend die Portale dateformore.at und daily-date.at der Ideo Labs GmbH die grundsätzliche Erforderlichkeit eines deutlichen Hinweis auf die Kündigungsobliegenheit:

„Im konkreten Fall geht der Durchschnittsverbraucher der Homepages der Beklagten aufgrund der Ankündigungen „JETZT 14 Tage testen“, „Gutschein einlösen“, „14 Tage Schnuppermitgliedschaft“, „Ihre persönliches Willkommensgeschenk“, „14 Tage Schnupperangebot Premium nur EUR 1,00 Einmalzahlung“ davon aus, dass er lediglich ein 14-tägiges Schnupperangebot erhält.

Gerade aufgrund dieser Ankündigungen, die einen geringen Preis des Angebotes für eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft in Fettdruck und großer Schriftgröße ankündigen, wird der Verbraucher aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Datingportal im Internet handelt, kein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen und geht davon aus, dass er lediglich eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft um EUR 1,00 erwirbt.


Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Formulierungen „14-Tage-Schnupperangebot für nur EUR 1,00“ sowie „Ihr persönliches Willkommensgeschenk“ etc. mehrmals aufscheinen. Dadurch wird beim Verbraucher der Eindruck suggeriert, es handelt sich um etwas Unverbindliches, das er probeweise testen könne, ohne weitere finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Im Übrigen wird auf mehreren, hintereinander folgenden Unterseiten der Website die klare und eindeutige Information übermittelt, dass es sich lediglich um eine 14-tägige Schnuppermitgliedschaft um EUR 1,00 handelt.

Erst beim letzten Schritt, sohin vor dem Vertragsabschluss, findet sich im rechten Kasten der Hinweis, dass die Schnuppermitgliedschaft bei nicht fristgerechter Kündigung automatisch in eine sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft um EUR 89,90 monatlich übergeht.


Auf der gesamten Website bis unmittelbar vor Vertragsabschluss findet sich somit keine Aufklärung über eine allfällige Verlängerung der Mitgliedschaft. Diese findet sich somit erst kurz vor dem Vertragsabschluss in dem rechten Kästchen, wobei dieses abermals mit der Überschrift „Laufzeit: 14 Tage – Gesamtbetrag: EUR 1,00“ fett hervorgehoben wird und lediglich darunter in Kleindruck die Information erfolgt, dass sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, wenn nicht frist- und formgerecht, wie in den AGB näher beschrieben, gekündigt wird.

Zur ordnungsgemäßen Aufklärung hätte es daher eines ausreichend deutlichen Hinweises bedurft, der kleingedruckte Fließtext auf der rechten Seite reicht dafür hingegen nicht aus. Denn auch ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird bei Inanspruchnahme eines mehrmals ausdrücklich als „Schnupperangebot für nur EUR 1,00“ bezeichneten Dienstes nicht annehmen, dass sich aus dem Kleingedruckten das Gegenteil des blickfangartig herausgestellten Angebotes ergeben könnte.

Vielmehr wird ein unbeträchtlicher Teil solcher Verbraucher den erst auf die eigene Vertragserklärung folgenden Text im Vertrauen auf das ohnehin zugesagte Schnupperangebot für nur EUR 1,00 gar nicht lesen.

Daran ändert der Hinweis auf die jederzeit auf der Website abrufbaren und unmittelbar vor dem Button „Kaufen“ mit einem Link hinterlegten AGB nichts, da auch diese dem Erfordernis des ausreichend deutlichen Hinweises nicht Rechnung tragen können.

Davon ausgehend ist die blickfangartige Ankündigung „Jetzt 14 Tage testen – nur für kurze Zeit verfügbar – 14 Tage Schnuppermitgliedschaft für nur EUR 1,00“ jedenfalls zur Irreführung von Verbrauchern iSd § 2 Abs 1 Z 2 und 4 UWG geeignet.


(vgl. Handelsgericht Wien, Urteil vom 16.01.2017 – 57Cg 46/15p)

Diese Erkenntnisse führen, übertragen auf § 305c BGB, zu folgendem

Ergebnis

Die Verlängerungsbestimmung auf den Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH, wonach sich eine 14 Tage Schnuppermitgliedschaft für 1,- € automatisch in ein Halbjahresabonnement zum Preis von 539,40 € verlängert, stellt unter Berücksichtigung der (derzeitigen) Gesamtumstände eine Bestimmung dar, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher mit ihr nicht zu rechnen braucht.

Die Verlängerungsbestimmung wird gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.