Kategorie: Kostenfallen

Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 TMG mit der JW-Handelssysteme GmbH

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH § 5 TMG (Telemediengesetz) bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

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Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung unerwünschter Werbung – GWE schlägt Vergleich vor

In Sachen GWE Wirtschafts-Informations GmbH sollte es seit den Urteilen des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11- ja ruhig geworden sein. Könnte man meinen. In einem aktuellen Beschluss des AG Düsseldorf zum Az. 34 C 2442/13 weist das

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LG Düsseldorf: Mahnschreiben der GWE Wirtschaftsinformations-GmbH stellen Störung des lauteren Wettbewerbs dar und sind daher unzulässig

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, 38 O 37/12 Leitsätze (des Verfassers) 1. Der Versuch, gegen die Betroffenen unter Berufung auf den behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten und durchzusetzen, ist als Störung des lauteren Wettbewerbs anzusehen, wenn der Vertrag darauf beruht, dass die Marktteilnehmer in eine „Vertragsfalle“ gelockt worden sind.  2. Wenn

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