Schlagwort: Art. 246a EGBGB

OLG München: Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops

OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18 § 312j BGB begründet zahlreiche Informationspflichten für Unternehmer. Im Fernabsatz müssen dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung hervorgehoben und unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Das OLG München stellt fest, dass es hierfür

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LG Berlin in Sachen Ideo Labs – Eine Entwertung des Widerrufsrechts par excellence

LG Berlin, Urteil vom 30.06.216 – 52 O 340/15 Das Landgericht Berlin setzt sich im vorliegenden Urteil mit den Datingportalen dateformore.de, dateforemore.at und daily-date.de, daily-date.at der Ideo Labs GmbH auseinander. Dabei folgt es der Meinung der beklagten Ideo Labs GmbH, dass es sich bei dem Angebot auf den streitgegenständlichen

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LG Berlin: Schlichter Link auf AGB, die Widerrufsbelehrung enthalten, unzureichend

Informationen über das Widerrufsrecht müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch eine klare und verständliche Darstellung der Information. Der Verbraucher muss ohne weiteres erkennen können, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Hierzu reicht die schlichte Verlinkung der Bezeichnung „AGB“ auch dann

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Stylelux.de: „QuickMax“ – Wenn Eitelkeit zur Kostenfalle wird! (Wimpern-Wachstum im Wucher-Abo)

„StyleLux DE verschönnert Ihr Leben, auf eine einfache und sichere Art und Weise“ (Rechtschreibfehler inklusive) lautet die Werbeaussage der Lux International Sales ApS. Dabei scheint das Unternehmen es sich insbesondere bei der Einhaltung deutscher Gesetze besonders einfach zu machen. Unseres Erachtens sind die Verträge über die Schönheitsprodukte unwirksam. Kunden

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