Stylelux.de: „QuickMax“ – Wenn Eitelkeit zur Kostenfalle wird! (Wimpern-Wachstum im Wucher-Abo)
„StyleLux DE verschönnert Ihr Leben, auf eine einfache und sichere Art und Weise“ (Rechtschreibfehler inklusive) lautet die Werbeaussage der Lux International Sales ApS. Dabei scheint das Unternehmen es sich insbesondere bei der Einhaltung deutscher Gesetze besonders einfach zu machen. Unseres Erachtens sind die Verträge über die Schönheitsprodukte unwirksam. Kunden sollten sich durch auch nicht durch Schreiben des Alektum Inkasso einschüchtern lassen.*
Das Unternehmen Lux International Sales ApS mit Sitz in 5100 Odense C Dänemark, Vorstand Mattias Skovhoej, gelangte uns durch zwei Mandantinnen zur Kenntnis, die auf Zahlung für ein Wimpern-Wachstumsserum mit dem Namen „QuickMax“ in Anspruch genommen wurden. 79,00 Euro für 2 x 5ml Inhalt, bestehend aus Wasser, L-Arginin, Hyaluronsäure, Vitamin A, D-alpha-Tocopherol (Vitamin E) und Urea.a (Harnstoff) scheinen uns dann doch ein Bisschen überzogen, selbst wenn es sich bei dem Mittel laut Aussage der Lux International Sales ApS um eine patentierte Kombination von Inhaltsstoffen handeln soll. Einen Pokal für die deutsche Beschreibung des Wundermittels wird das Unternehmen jedenfalls nicht erhalten:
Was denn bitte ist ein „Haar Folloken Stimulant„?! Mit „moisteriser“ dürfte wohl ein „Moisturizer“ gemeint sein…
Von dem Bestellvorgang über die Website stylelux.de dürfen die Kunden ebenfalls keine Wunder erwarten. Jedenfalls entspricht dieser nicht dem deutschen Recht. Legen wir uns „die Sensation aus Amerika“ in den Warenkorb uns sehen was passiert:
Die „11 kundenmeinungen“ (mit beinahe ausnahmslos 5 Sternen) sind übrigens lesenswert. Die Aussage von Johanna K. „Mein Freund kann von meinem neuen Look nicht genug bekommen.“ sorgte jedenfalls bei den Mädels in unserem Sekretariat für großes Gelächter und wurde mit „Was interessieren meinen Freund meine Wimpern?“ kommentiert. Wer nach dem Studium dieses Beitrags immer noch bereit ist, sein Geld für „die Sensation aus Amerika“ mit der „patentierten und sicheren Formel“ auszugeben, dem seien die aufschlussreichen Rezensionen auf Amazon ans Herz gelegt. Aber nun weiter mit der Bestellung:
Mir wird schon bei dem Preis für das Wundermittel schwindelig. Mädels, lasst euch nicht für dumm verkaufen! ;-) Zu dem Betrag sind bei Rechnungszahlung übrigens noch einmal 4,95 Euro „invoice fee“ zu addieren. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine Gebühr für die Zahlungsart Rechnung. Hier greift § 312e BGB i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB: Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend informiert hat.
Die Angabe von PLZ / Ort sowie einer eMail-Adresse ist auf dieser Seite nicht verpflichtend. Name und Adresse reichen aus, um die Bestellung fortsetzen zu können.
Auf dieser Seite reicht es aus, die eMail-Adresse anzugeben. Im Folgenden muss der Kunde sich durch mehrere Fenster klicken, in denen er weitere Produkte zum Kauf auswählen kann. Noch nie war Einkaufen so nervig und anstrengend. Beachtung verdient jedoch an dieser Stelle, dass der Vorgang stets durch einen „Fortsetzen“-Button weitergeführt wird.
Schließlich die Auswahl der Zahlungsart. Wir wählen „Rechnung / Überweisung“. Auch hier keine Angabe über die hierfür entstehenden Zusatzkosten.
Klickt der Kunde nun auf „Fortsetzen“, wird der Kauf abgeschlossen.
Widerrufsbelehrung? Fehlanzeige! Immerhin wird der Kauf per eMail bestätigt.
Kein „zahlungspflichtig bestellen“-Button“
312j BGB bestimmt in Abs. 3 und 4:
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Da die Bestellung über die Schaltfläche „Fortsetzen„ ausgelöst wird, ist der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass auf der vorhergehenden Seite „Angabe Ihrer Daten“ ein „Kaufen„-Button angeklickt werden muss. Denn durch diesen Button wird die Bestellung noch nicht ausgelöst. Dies zeigt sich bereits daran, dass die weiteren Produkte, die zeitlich nach dem Klick auf den „Kaufen“-Button ausgewählt werden können, andernfalls nicht von dem Kauf umfasst wären.
Widerrufsbelehrung
Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) unterrichtet hat. Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bestimmt, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren hat. Dabei muss der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Artikel 246a § 4 Abs. 1 EGBGB (Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten) vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Wie das Merkmal „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ zu verstehen ist, dazu hat das OLG Köln vor Kurzem ausführlich Stellung genommen:
„Vor“ ist primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen, dass der Verbraucher die Information erhält, „bevor“ er seine Erklärung abgibt. Räumlich genügt es, auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, erteilt werden […]“ (OLG Köln, Urteil vom 8. Mai 2015 · Az. 6 U 137/14).
Eine Widerrufsbelehrung in klarer und verständlicher Weise erhält der Kunde, der bei stylelux.de bestellt, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem „Fortsetzen“-Button, durch den die Bestellung ausgelöst wird, nicht. Er erhält vielmehr überhaupt keine Widerrufsbelehrung. Damit beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und die Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages kann bis zu 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss noch widerrufen werden, § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das deutsche materielle Recht keine Anwendung findet. Schließlich sitzt die Lux International Sales in Dänemark. Dementsprechend müsste man zumindest die folgende Bestimmung in den “Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Lux International Sales ApS verstehen:
„Anzuwendender Gerichtshof
Diese Bedingungen unterliegen ausschliesslich dem dänischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)“
Ganz so leicht, wie das Unternehmen sich das vorstellt, ist es aber dann doch nicht. Die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts ergibt sich nämlich aus Art. 5 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, EVÜ), das für Dänemark weiterhin Anwendung findet, nachdem sich Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme der ROM I-Verordnung beteiligte und letztere somit für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist (vgl. Erwägungsgrund 46 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)).
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der EVÜ gilt, dass die Rechtswahl der Parteien (dänisches Recht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lux International Sales ApS) nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Da der Bestellung ein ausdrückliches Angebot in Deutschland bzw. eine auf Deutschland ausgerichtete Werbung vorausgegangen ist und der Kunde die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in Deutschland vorgenommen hat, darf dem Kunden der Schutz, den ihm das deutsche Recht gewährt, nicht entzogen werden. Danach gilt deutsches Recht.
Unsere Mandantinnen waren im Übrigen verwundert, dass es sich bei ihrer Bestellung um ein Abonnement handeln sollte. So verschickte das Unternehmen das Produkt „QuickMax“ nunmehr monatlich an diese und stellte für jede Sendung, die 2 x „QuickMax“ enthielt, weitere 93,95 Euro in Rechnung.
Hier gilt § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB i.V.m. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB: Der Unternehmer muss dem Verbraucher Informationen über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Bei Nichtzahlung der Rechnung lässt die Lux International Sales ApS ihre Forderung durch die Alektum Inkasso GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alois Faninger, Lindwurmstraße 97, 80337 München eintreiben. Hier werden aus den ursprünglichen 93,95 Euro dann 161,04 Euro:
Kunden – oder wohl überwiegend Kundinnen -, die einen Kauf bei Lux International Sales ApS tätigten, sollten sich genau überlegen, ob sie den Forderungen des Unternehmens nachkommen möchten. Eine Zahlungspflicht besteht unserer Rechtsauffassung nach nicht.
* Der Beitrag spiegelt die Sach- und Rechtslage zum 23.10.2015 wieder.