LG Köln – 28 O 452/12: Zur Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch negative Bewertung bei Amazon

LG Köln, Urteil vom 8. Mai 2013, Az. 28 O 452/12

Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch eine negative Bewertung bei Amazon grenzt das Gericht Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen ab und stellt klar, unter welchen Umständen eine negative Bewertung bei Amazon einen Anspruch auf Unterlassung gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründet.

Eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, stellt eine Meinungsäußerung dar und nimmt deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Schutz entfällt erst dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, wodurch sie den Charakter einer unzulässigen Schmähung annimmt.

Eine Äußerung, die geeignet ist, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu beinträchtigen und die im Internet auf amazon.de veröffentlicht und damit einem großen Adressatenkreis zugänglich gemacht wurde, rechtfertigt einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger vertreibt unter dem Mitgliedsnamen X Computersysteme unter anderem Software auf der Internetseite www.amazon.de.

Am 30.8.2012 um 17:36 Uhr gab die Beklagte mit dem Mitgliedsnamen „T“ eine Bewertung mit dem folgenden Inhalt ab: „1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders! 30.8.2012, 17:36:12“.

Zuvor hatte sie bei dem Kläger das Produkt „Zeno Clash (PC) [Windows Vista/ Windows XP]“ mit der Best.-Nr. …# bestellt.

Am 30.8.2012 um 18:21 Uhr kaufte die Beklagte bei dem Kläger ein weiteres Produkt mit dem Namen „Play+Smile: sheepworld mähJongg (PC) [Windows 98/Windows Vista/Windows XP]“ mit der Best.-Nr. …#1.

Nach Erhalt der Ware gab die Beklagte am 4.9.2012 um 16:31:32 Uhr eine Bewertung mit folgendem Inhalt ab: „1 von 5 Schlechter Service von X 4.9.2012, 16:31:32“.

Der Kundenservice, somit der komplette Versand und eine gegebenenfalls notwendige Rückabwicklung in Bezug auf das erworbene Produkt, wurde vollständig von Amazon übernommen. Der Kläger wurde in Bezug auf die Abwicklung der Transaktion nicht tätig, da Amazon sowohl die Zahlungsabwicklung als auch die Versendung des Kaufgegenstands übernahm.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.9.2012 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00€ bis zum 21.9.2012 auf.

Der Kläger behauptet, dass sein Service, wie die übrigen Kundenbewertungen bei Amazon zeigen würden, immer zuvorkommend sei und allen Anforderungen genüge.

Er ist der Auffassung, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Kläger nach ihrem Vortrag telefonisch nicht erreicht habe, seien die Äußerungen der Beklagten, dass der Service des Klägers „miserabel“, „unfreundlich“ bzw. „schlecht“ sei, die man so verstehen müsse, dass die Beklagte mit dem Kläger gesprochen habe, dieser aber unfreundlich bzw. nicht bereit gewesen wäre, einen zuvorkommenden Service zu leisten, jedenfalls unwahr.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte mit ihren Bewertungen den Geschäftsbetrieb des Klägers nicht wirklich bewerten, sondern bewusst im Zusammenwirken mit einem Mitbewerber des Klägers schlecht machen habe wollen. Die Beklagte habe unter ihrem „Mädchennamen“ Scheinkäufe getätigt, um den Kläger negativ bewerten zu können. Sie sei die Ehefrau des Geschäftsführers der MagicByte Systems UG O, mit dem sich der Kläger Mitte/Ende August 2012 in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befunden habe.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Bewertungsforum bei Amazon in Bezug auf den Kläger das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K3 ersichtlich geschieht:

„1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders! 30.8.2012, 17:36:12“

und

„1 von 5 Schlechter Service von X 4.9.2012, 16:31:32“.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 651,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, dass das Interesse des Klägers an der Unterlassung weiterer Bewertungen durch die Beklagte allenfalls bei 1.000,- € pro Bewertung liegen dürfe. Denn es gehe von einer Privatperson wie der Beklagten, die nach einer negativen Bewertung tendenziell keine Kaufgeschäfte bei dem Bewerteten mehr tätigen werde, keine Schädigungstendenz aus, die in Qualität und Quantität mit der eines Mitbewerbers zu vergleichen wäre. Das Unterlassungsinteresse des Klägers gegenüber Privatpersonen müsse daher wesentlich geringer bewertet werden.

Sie ist ferner der Auffassung, dass der Antrag zu weitgehend sei. Bei antragsgemäßer Verurteilung würde der Beklagten bedingungslos und unabhängig von den tatsächlichen Geschehnissen untersagt werden, zukünftig zu behaupten, der Service des Klägers sei miserabel und schlecht.

Die Beklagte behauptet, sie habe am 30.8.2012 um ca. 10:30 Uhr, ca. 14:00 Uhr und ca. 15:00 Uhr, mithin zu einer geschäftsüblichen Zeit, versucht, den Kläger unter seiner im Impressum genannten Telefonnummer zu erreichen, um Nachfragen zu den bestellten Produkten beantwortet zu bekommen. Unter der angegebenen Telefonnummer sei jedoch niemand zu erreichen gewesen. Die lückenlose Erreichbarkeit eines Verkäufers sei für die Beklagte essenzieller Bestandteil der Service-Leistungen eines Online-Händlers. Aus diesem Grund habe sie den Service des Klägers als miserabel bewertet, denn ein telefonisch nicht erreichbarer Vertragspartner könne keinen Service bieten und erwecke berechtigtes Misstrauen.

Sie behauptet ferner, dass sie bei der Bestellung des zweiten Produktes nicht bemerkt habe, dass sie erneut von dem Kläger kaufe. Bei Amazon gebe es zumeist für ein identisches Produkt mehrerer Händler. Amazon wähle den für Bestellannahmen privilegierten Händler aufgrund mehrerer Faktoren wie Preis und Kundenbewertungen automatisch aus, so dass ohne manuelle Veränderung des Vertragspartners durch den Verbraucher ein Kaufvertrag mit dem privilegierten Händler zu Stande. Auf der Bestellseite des Produktes erscheine die Information, mit welchem Händler ein Vertrag abgeschlossen werde, lediglich im „Kleingedruckten“.

Als die Klägerin in der per E-Mail übersandten Bestellbestätigung bemerkt habe, dass erneut der Kläger ihr Vertragspartner geworden sei, habe sie versucht, diesen am 31.8.2012 um ca. 11:00 Uhr sowie am 3.9.2012 um ca. 10:00 Uhr und um ca. 14:00 Uhr telefonisch zu kontaktieren. Der Kläger sei abermals telefonisch nicht erreichbar gewesen. Aus diesem Grund sei die angegriffene Bewertung durch die Beklagte erfolgt. Es treffe nicht zu, dass die Bewertungen der Beklagten von einem Mitbewerber veranlasst worden seien, um dem Kläger zu schaden.

Sie ist der Meinung, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen handele, die die subjektiven Befindlichkeiten der Beklagten in Bezug auf den Service des Klägers wiedergäben.

Sie ist der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Angesichts der unmissverständlichen Bewertungen der Beklagten sei nicht davon auszugehen, dass sie erneut bei dem Kläger Produkte bestelle. Zudem eröffne Amazon die Möglichkeit einer Kaufbewertung nur im Rahmen einer bestimmten Bestellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 3 ZPO, da die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- € ausgeht. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Kläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29 Auflage 2012, § 3 ZPO Rn. 16 „Unterlassung“).

Bei der danach gebotenen Ermessensentscheidung hat die Kammer unter dem Gesichtspunkt der Verbreitung der Äußerung bedacht, dass die angegriffene Äußerung im Internet auf der häufig besuchten Verkaufsplattform www.amazon.de veröffentlicht wurde und damit einem großen Adressatenkreis zugänglich gemacht wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Verletzung war zu berücksichtigen, dass die angegriffene Äußerung geeignet ist, das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Klägers zu beeinträchtigen. Es ist hierbei zu bedenken, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass potentielle Kunden des Klägers die Bewertung zur Kenntnis nehmen und bei der Kaufentscheidung berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der unternehmerpersönlichkeitsverletzende Gehalt der angegriffenen Bewertung zumindest teilweise dadurch abgeschwächt wird, dass die Äußerung sich auf eine wenige Worte umfassende, sachliche Meinungsäußerung handelt.

2.

Der Antrag zu 1) ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn durch die Formulierungen „im Bewertungsforum bei Amazon in Bezug auf den Kläger das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K3 ersichtlich geschieht“ wird auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen, so dass der Antrag nicht zu weitgehend ist.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Bei der Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 95). Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).

Die Äußerungen „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“ stellen Meinungsäußerungen dar, da sie die subjektive Wertung der Beklagten bezüglich des Services des Klägers ausdrücken. Der Äußerung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine konkretgreifbare Tatsachenbehauptung entnehmen. Der Vorwurf ist vielmehr sehr pauschal formuliert. In welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst nicht – und dies allein ist maßgebend. Dies wird deutlich, wenn man versucht, eine Beweisfrage zu formulieren, die mit den Mitteln des zivilprozessualen Beweisrechts bewiesen werden könnte. Der verwendeten Begrifflichkeiten sind derart auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, dass ihnen eine eindeutige, beweisbare Tatsachengrundlage nicht entnommen werden kann.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger für die Beklagte telefonisch erreichbar war, kommt es nicht – auch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung – an. Wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile zwar im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.).

Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, a. a. O.). Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkretgreifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, NJW-RR 2001, 411; BGH, a. a. O.). Hier ist ein in der Äußerung enthaltender Tatsachenkern für den Leser nicht erkennbar. Es ist für den Leser nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu dieser Bewertung kommt.

Auch der Kontext der Bewertungen gibt dem Leser keinen Aufschluss zu den Gründen der Bewertung. Dafür, ob und inwieweit mit dem hier in Frage stehenden Vorwurf sich für den Leser in dem Werturteil zugleich ein substantielles Tatsachensubstrat verkörpert, ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird (BGH, a.a.O.). Selbst unter Berücksichtigung des Kontextes der Bewertungen wird nicht klar, aus welchem Grunde der Service schlecht und miserabel gewesen sein soll. Auch in der Gesamtschau der Bewertungen ist der Vorwurf zu pauschal, als dass ein Beweis erhoben werden könnte. Dass die Parteien über die telefonische Erreichbarkeit des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit streiten, ist nicht von Bedeutung, da diese nicht einmal andeutungsweise in der streitgegenständlichen Äußerung bzw. den heranzuziehenden Kontext Eingang gefunden hat.

Es kann der Beklagten auch nicht angelastet werden, dass sie dem Leser keine Tatsachen an die Hand gibt, um die beanstandete Aussage kritisch nachvollziehen zu können. Es ist zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann. Andererseits darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. In der Diskussion ist es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der „Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken kann, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren versteht, könnte das Verlangen nach „Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziert, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf ist aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern soll gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen kann. Um dieser Gewährleistung willen muss daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die „Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Es kann ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet (vgl. BGH, NJW 1974, 1762).

Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt.

Eine Interessenabwägung scheidet nicht schon deshalb aus, weil es sich um eine Schmähkritik handelte.

An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind – wie dargestellt – strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH NJW 2009, 3580).

Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllen die hier in Rede stehenden Äußerungen nicht. Sie weisen insofern Sachbezug auf, als sie sich mit dem Service des Klägers bei der Abwicklung des Kaufvertrages und der Bewertung dieses Verhalten befasst. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertungen, die die wirtschaftlichen Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller amazon-Nutzer betreffen, auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie – wie hier nicht – eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für „falsch“ oder „ungerecht“ halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.).

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt die Meinungsfreiheit der Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers. Hier ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits angesprochen – die von der Beklagten vorgenommenen Bewertungen geeignet sind, potentielle Kunden des Klägers von einem Kauf abzuhalten. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass die Bewertung der Beklagten den Kläger lediglich in seinem beruflichen Wirken, mithin in seiner Sozialsphäre, trifft. Ferner ist die Bewertung sachlich gehalten und erfolgte in Ausübung des Rechts eines Verbrauchers, den Verkäufer eines Produkts für dessen Leistungen am Markt und ihm gegenüber zu kritisieren.

Anders wäre lediglich dann zu entscheiden gewesen, wenn die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers Käufe getätigt hätte, um im Anschluss eine negative Bewertung unabhängig von den tatsächlichen Umständen abgegeben zu können.

Dies konnte der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen.

Der Kläger ist beweisfällig geblieben, da er trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Beweis für seine entsprechende Behauptung angeboten hat.

Ein solcher Beweisantritt war auch nicht entbehrlich, da die vom Kläger vorgetragenen – unstreitigen – Indiztatsachen nicht den sicheren Schluss auf die von ihm behauptete Beweistatsache zulassen.

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei mit einem Mitbewerber verheiratet, wurde von jener bestritten. Ein entsprechender Beweisantritt des Klägers erfolgte nicht, so dass diese Behauptung bei der Prüfung der Überzeugungskraft der Indizien außer Betracht zu bleiben hatte.

Es verbleiben als unstreitige Indizien die Tatsachen, dass die Beklagte unter derselben Adresse wohnt wie ein ehemaliger Mitbewerber des Klägers, mit dem dieser eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung hatte, und dass der jetzige Geschäftsführer dieses Mitbewerbers mit Nachnamen Müller heißt. Diese Indizien sind jedoch – schon allein aufgrund der Häufigkeit des Nachnamens Müller – nicht geeignet, den sicheren Schluss auf die Tatsache zuzulassen, dass die Beklagte im Auftrage eines Mitbewerbers die Käufe tätigte, um negative Bewertungen abgeben zu können.

2.

Der Antrag zu 2) ist unbegründet.

Aus den unter Ziffer 3. genannten Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 651,80 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Streitwert: 10.000,- Euro