7000,- € für Nutzloswerbung – BBI Reklam beantragt Mahnbescheid – und verzichtet auf Forderung
Über die Akquise von Werbeverträgen nach der sogenannten Kölner Masche ist hier schon viel gesagt worden. Das vorliegende Mandat wies die Besonderheit auf, dass die vermeintliche Forderungsinhaberin – anwaltlich vertreten – bereits einen Mahnbescheid gegen unsere Mandantin erwirkt hatte.
Vertragsschlüsse nach der Kölner Masche beruhen stets auf einer Überrumpelung des Betroffenen am Telefon. Bei den Anrufen handelt es dabei stets um sogenannte „Cold Calls“, das heißt, unerbetene Anrufe (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Unter Vorspiegelung eines bereits bestehenden Vertrages über einen Werbeeintrag im Internet oder einem örtlichen Anzeigenverzeichnis wird den Adressaten noch während des Telefonats ein Fax-Formular übersendet, durch dessen Unterzeichnung und Rücksendung der Angerufene vorgeblich lediglich die Richtigkeit der Anzeigendaten bestätigt soll. Dabei wird höchste Eile suggeriert, weil die nächste Veröffentlichung kurz bevorstehe. Durch den so erzeugten Druck und weil das Fax-Formular stets auch eine großflächige Abbildung einer – durch den Angerufenen bereits veröffentlichten – Werbeanzeige enthält , kommt es zur Unterzeichnung des Formulars, durch den tatsächlich ein völlig neues Vertragsverhältnis begründet werden soll. Die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile (wie z.B. Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Entgelt), werden dabei regelmäßig im Kleingedruckten oder aber verschleiert mitgeteilt. Die Kosten sind beträchtlich und überschreiten nicht selten die 7.000,00 Euro-Marke.
Über derart zustande gekommene Verträge berichten wir im Einzelnen auch in diesen Beiträgen:
– Vertragsschluss á la “Kölner Masche”: Nutzlos-Werbung für 3.500,- €
– 4100,- € für Anzeigenwerbung – Vivag Ltd. verzichtet auf Forderung
– 7.100,- € für Adresseintrag im Internet: Medienwerk Digital GmbH verzichtet auf Forderung
– Medienwerk Digital GmbH verzichtet auf Forderung für Adresseintrag für schlappe 7.200,00 Euro!
Nach Angaben der Mandantin – einer Ärztin – wurde ihr von einer Mitarbeiterin der BBI Reklam Tic A.S. mit Sitz in Istanbul am Telefon erklärt, man beziehe sich auf eine Anzeige, die diese zuvor an einer Fachhochschule geschaltet hatte. Das Fax-Formular enthielt eine Abbildung ebendieser Anzeige, so wie sie auch in der Fachhochschule veröffentlicht worden war. Bedingt durch die durch den Anrufer hervorgerufene Eilbedürftigkeit, im Stress der Arbeit und in dem Glauben daran, lediglich die Richtigkeit der Daten zu bestätigen, zeichnete die Mandantin das Formular und faxte es an das Werbeunternehmen zurück. Erst nach Erhalt der 1. Rechnung bemerkte sie, dass der Sachverhalt in keiner Verbindung zu ihrem bisherigen Werbepartner stand.
Dem Kleingedruckten des Fax-Formulars nach sollten unserer Mandantin während der Vertragslaufzeit von 3 Jahren Kosten in Höhe von beinahe 7.000,00 Euro für die Veröffentlichung einer Werbeanzeige unter der Domain deutschland-24.net der BBI Reklam TIC A.S. entstehen. Den Werbe-Nutzen dieser Seite bewerten wir mit gleich Null:
Nachdem unsere Mandantin keine Zahlung leistete, beantragte die BBI Reklam TIC A.S. einen Mahnbescheid.
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid teilen wir der BBI Reklam TIC A.S. unsere Einwendungen gegen die Forderung mit, was dazu führte, dass das Unternehmen auf sämtliche Forderungen gegen unsere Mandantin verzichtete.
Betroffene, die sich Forderungen aus Anzeigenverträgen gegenüber sehen, die nach Art der Kölner Masche zustande gekommen sind, sollten eine anwaltliche Vertretung ernsthaft in Betracht ziehen und die Forderungen jedenfalls nicht ungeprüft begleichen.