Dating mit just-date.de: Ideo Labs erstattet Beiträge und 1,5 Geschäftsgebühr

*Update (20.08.2015):

Betreffend unsere beiden Klagen beim AG Berlin Mitte hat die Ideo Labs unseren Mandanten sämtliche Beiträge und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet, weshalb wir die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.


Die Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Portale just-date.de, dateformore.de, only-dates.de und daily-date.de der Ideo Labs GmbH aus Berlin sind unseres Erachtens anfechtbar. Das Angebot enthält zahlreiche Umstände, die von uns dem Bereich der Täuschung zugeordnet werden. Ein Widerrufsrecht soll Verbrauchern nicht zustehen. Nachdem wir nunmehr zwei Klagen beim Amtsgericht Berlin Mitte erhoben haben, erreicht uns heute in anderer Sache eine Zahlung der Ideo Labs, durch die einem Mandanten sämtliche Beiträge sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr erstattet werden.

Den Mandanten freut´s. Den anderen Betroffenen sollte es Anlass geben, die Forderungen der Ideo Labs GmbH kritisch zu hinterfragen und Zahlungen nicht vorschnell zu leisten.

Auf unsere Klagen beim Amtsgericht Mitte – 5 C 199/15 und 12 C 226/15 – hin, haben wir noch keine Verteidigungsanzeige erhalten. Dabei sind wir gespannt, wie das Unternehmen unseren Argumenten gegen die Forderungen, die wir dem Gericht auf 22 Seiten Klageschrift (ohne Anlagen) dargelegt haben, begegnen wird.


Unsere Rechtsauffassung zu den Verträgen mit der Ideo Labs legen wir in den folgenden Berichten dar:

– Eine Affaire hat noch nie geschadet… daily-date.de – Teil I: Vertragsschluss und Widerruf

– Ideo Labs – “Eine Affaire hat noch nie geschadet” – Teil II – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung


Die Beiträge auf dieser Website geben den Sach- und Rechtsstand bzw. die Meinung des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie erfüllen eine Archivfunktion und erheben keinen Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit. Sofern Screenshots dargestellt werden, dienen diese insbesondere als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage im Sinne des § 51 UrhG für die  Ausführungen des Verfassers.