Rechtsmittelversand mit der Post: Vertrauen auf Zugang am nächsten Werktag

Im einem Urteil vom 13.03.2017 stellt das AG Frankfurt a. M. fest, dass die Aufgabe einer Einspruchsschrift zur Post am Tag vor dem Fristablauf nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 2 Nr. 3 Post Universaldienstleistungsverordnung muss bei überörtlichem Postverkehr mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen gerechnet werden.

Aus dem Urteil (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.03.2017, 31 C 459/17 (96)):

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor § 233 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann genau sie die Einspruchsschrift zur Post aufgab. Allein die Vorlage der Einspruchsschrift mit Datum vom 09.02.2017 ist unzureichend. Doch selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte die Einspruchsschrift noch am gleichen Tag zur Post gab (bei Einwurf in einen Briefkasten vor der letzten Leerung), wäre der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos. Denn die Aufgabe zur Post am Tag vor dem Fristablauf ist vorliegend nicht rechtzeitig. Gemäß § 270 Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 2 Nr. 3 Post Universaldienstleistungsverordnung muss bei – wie hier – überörtlichem Postverkehr mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen gerechnet werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 Ss 1215/09).“

(AG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.03.2017, 31 C 459/17 (96))


§ 2 Nr. 3 PUDLV (Post Universaldienstleistungsverordnung):

Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen – mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen – im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden.