LG Hamburg: Reisekosten des Anwalts der auswärts klagenden Partei – 1.200,- € Kosten bei 400,- € Streitwert (parship.de)

LG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2018, 314 T 4/18 – In seinem Beschluss stellt das Landgericht klar, dass Reisekosten eines Anwalts am Wohnort der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei grundsätzlich notwendige Kosten i. S. d. § 91 ZPO darstellen. Sofern die Beauftragung eines am Wohnsitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts unter Kostengesichtspunkten zulässig ist,  gilt dies erst recht, wenn der Kanzleisitz des Anwalts sich näher am Gericht befindet als der Wohnort der klagenden Partei.

Legt der Anwalt der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei substantiiert dar, über Spezialkenntnisse rechtlicher und tatsächlicher Art zu verfügen, reicht ein bloßer Hinweis auf das Vorhandensein von 45 Fachanwälten am Sitz des Gerichts zur Entkräftung dieses Vortrags nicht aus. Vielmehr müsste es der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei auch möglich sein, einen entsprechenden Fachmann mit denselben Spezialkenntnissen zu beauftragen. 


Der Entscheidung des Landgerichts Hamburg liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg in der Sache 13 C 9/17 zugrunde.  Nachdem die PE Digital GmbH den Prozess beim Amtsgericht verloren hatte (Wertersatz für parship.de), setzte das Gericht die Kosten des klägerischen Anwalts, der mit dem  eigenen Auto von Bonn zu zwei Terminen nach Hamburg gereist war und im Rahmen einer dieser Geschäftsreisen zudem eine Nacht im Hotel verbracht hatte, auf 1.210,45 Euro fest. Dieser Betrag überstieg den Streitwert des Ursprungsverfahrens (386,44 Euro) bei Weitem.

Da die Reisekosten eines Anwalts am Wohnsitz des Klägers auf jeden Fall erstattungsfähig gewesen wären und der Kanzleisitz des klägerischen Anwalts (Bonn) sich zudem wesentlich näher am Gerichtsort (Hamburg) befand als der Wohnsitz der klagenden Partei (Baden-Württemberg), wurden die vom Kläger geltend gemachten Kosten seines Anwalts antragsgemäß festgesetzt. Obwohl es auf die geltend gemachten Spezialkenntnisse deshalb eigentlich nicht mehr ankam, sind die Feststellungen des Gerichts hierzu begrüßenswert. 

Der Beschluss im Volltext: LG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2018, 314 T 4/18