AG Mettmann: Nach Widerruf kein Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für jungwillalt.com (Urteil vom 14.03.2019) – Paidwings AG

AG Mettmann, Urteil vom 14.03.2019, 25 C 176/18 – (Downloadlink unten)

Gegenstand der Klage war der Ausschluss des Widerrufsrechts durch die Paidwings AG mit der Begründung, dass der kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei jungwillalt.com ein „Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte“ i. S. d. § 356 Abs. 5 BGB zugrunde liegt.

§ 356 Abs. 5 BGB:

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, sollte der Mandant auf dem Portal – nach dem Erwerb der Mitgliedschaft – bestätigen, dass er die sofortige Ausführung des Vertrages wünscht und zur Kenntnis genommen hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert (die Paidwings AG spricht hier amüsanterweise von einer „Abtretung“ des Widerrufsrechts).

Der Mandat war so clever, einen Screenshot zu fertigen (besten Dank dafür!):

AG Mettmann: Nach Widerruf kein Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für jungwillalt.com (Urteil vom 14.03.2019) - Paidwings AG

Im Rahmen der Klageschrift wurde dargelegt, warum es sich bei einem Vertrag über die Nutzung von jungwillalt.com nicht über einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte handelt, weshalb dem Mandanten das Widerrufsrecht zustand.

Die Paidwings AG hat sich nicht gegen die Klage verteidigt und wurde verurteilt, dem Mandanten den gezahlten Beitrag sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Verbraucher, denen die Paidwings AG das Widerrufsrecht verwehrt, sollten sich durch den Sitz des Unternehmens in der Schweiz nicht von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lassen. Eine Klage gegen die Paidwings AG kann am Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers erhoben werden. Das Prozesskostenrisiko ist als gering zu betrachten.

Oben Gesagtes gilt auch für andere Portale der Paidwings AG soweit dem Verbraucher dort unter Berufung auf einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte das Widerrufsrecht verwehrt wird. Hier sind zum Beispiel zu nennen:

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