Schlagwort: § 305c BGB

SupremeFlirt der D.I.E. GmbH – Ungewollte Verlängerung der Schnuppermitgliedschaft (Anfechtung und Widerruf)

Die D.I.E. GmbH ist seit vielen Jahren mit zahlreichen Flirt- und Datingportalen im Internet vertreten. Von dem zuvor als Ideo Labs GmbH agierenden Unternehmen sind hier unter anderem die folgenden Portale bekannt: 18.dating, 4.dating, 6.dating, betterflirt.com, c.dating, click-and-date.de, daily-date.de, daily.dating, dateformore.at, dateformore.de, flirt-lounge.com, flirtdate18.com, flirtdatechat.com, flirtxx.com, flirtygirls.de, jdating.de,

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parwise.de – Frontline Digital GmbH verzichtet auf Forderungen in Höhe von 5.000,- €

Fehler im Aufbau und Inhalt von Webseiten, die Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten sollen, können weitreichende Folgen haben. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt in der Regel dazu, dass Verbraucher ihre Willenserklärung noch zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen können. Inhaltliche Mängel, die geeignet sind, einen Irrtum über

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OLG München: Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops

OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18 § 312j BGB begründet zahlreiche Informationspflichten für Unternehmer. Im Fernabsatz müssen dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung hervorgehoben und unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Das OLG München stellt fest, dass es hierfür

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Unwirksame Verlängerung der 14-Tage-Mitgliedschaften auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs GmbH – § 305c BGB bei automatischen Vertragsverlängerungen im Internet

Zahlreiche Flirt- und Datingportale bieten kurze Testmitglieschaften gegen kleines Entgelt an. Die Crux liegt häufig darin, dass auf die automatische Verlängerung in ein wesentlich teureres Abo nur unzureichend hingewiesen wird. Auch die 14-tägigen Schnuppermitgliedschaften, die für 1,- € auf den Portalen der Ideo Labs GmbH angeboten werden, zeichnen

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Click-and-date.de der Ideo Labs GmbH: Augen auf beim Eierkauf!

Mit click-and-date.de schickt die Monheimer Dating-Schmiede Ideo Labs GmbH ein weiteres Pferd ins Rennen. Wie daily-date.de, dateformore.de und only-dates.de handelt es sich um ein Portal für das sogenannte „Casual Dating“.* „Beim Casual Dating beziehungsweise Casual Sex geht es um sexuelle Beziehungen ohne Verpflichtungen – nichts muss, aber alles kann! Daher bietet Casual Dating die Möglichkeit,

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AG Landshut: Kein Anspruch der Be Beauty GmbH – (edates.de)

AG Landshut, Urteil vom 23.02.2016, 1 C 5/16 Das AG Landshut stellt fest, dass der Be Beauty kein Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung von edates.de gegen den Kläger zusteht und bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen sind. [gview file=“https://www.kanzlei-rader.de/wp-content/uploads/AG-Landshut-Be-Beauty-edates.pdf“]      

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LG Berlin: Kein Anspruch der B2B Technologies Chemnitz GmbH – Vertragsinhalt nicht erkennbar / Preisklausel versteckt

LG Berlin, Urteil vom 30.04.2014, 84 S 132/13 Die Berufungskammer des LG Berlin stellt die Unwirksamkeit eines nach Auffassung der B2B Technologies Chemnitz GmbH geschlossenen Vertrages fest und würdigt hierbei insbesondere die Umstände, unter denen das vermeintliche Schuldverhältnis begründet worden sein soll, umfassend. Hierdurch hebt sich die Entscheidung in

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AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH (B2B Technologies Chemnitz GmbH) besteht nicht – b2b-einkaufsplattform.de

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, 32 C 3161/13 Urteil als PDF-Datei herunterladen Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH (nunmehr alleiniger Geschäftsführer David Jähn) – angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite

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AG Würzburg: Anspruch der JW Handelssysteme GmbH besteht nicht – mega-einkaufsquellen.de – 16 C 2997/12

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH  AG Würzburg, Urteil vom 16.05.2013, 16 C 2997/12 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet.  Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses

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AG Mönchengladbach, 4 C 476/12: Anspruch der JW Handelssysteme besteht nicht

  2013-11-07: Seit dem 24.10.2013 firmiert die JW Handelssysteme GmbH unter B2B Technologies Chemnitz GmbH AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, 4 C 476/12 Hut ab vor der Richterin Makoski am AG Mönchengladbach, die sich in ihrem Urteil vom 16. Juni 2013 ausführlich und in allen Einzelheiten mit den Umständen

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