OLG Hamm: 7.000 € Schmerzensgeld für die Internet-Veröffentlichung eines Fotos, das die Abgebildete beim Oralverkehr zeigt

Fotos, die den Partner bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen (vorliegend: Oralverkehr) dienen ausschließlich privaten Zwecken. Die (konkludente) Einwilligung in die Nutzung ist regelmäßig auf die Dauer der Liebesbeziehung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. 10. 2015 – VI ZR 271/14). Nach Beendigung der Beziehung kommen deshalb Unterlassungs-, Herausgabe- und Löschungsansprüche in Betracht. 

Erfolgt eine Veröffentlichung im Internet, liegt ein Eingriff in die Intimsphäre und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Für hierdurch entstandene gesundheitliche Beeinträchtigungen kann ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert werden. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann – ausnahmsweise – auch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. 

Da Schmerzensgeld und Geldentschädigung, wenn auch unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln, dem Ausgleich desselben immateriellen Schadens dienen, sind die Beträge der verschiedenen Schadensersatzansprüche nicht zusammenzurechnen, sondern bestehen alternativ.

Das Gericht erachtet einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.000 € als angemessen, in dem der Anspruch auf Geldentschädigung vollständig aufgeht.  Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren geht das Gericht vom Vorliegen einer schwierigen Sache aus, die eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Gebühr rechtfertigt.


OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, 3 U 138/15 (vorhergehend: LG Münster 012 O 374/14)

Leitsätze des Gerichts

Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,00 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 2.000,00 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 837,76 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A. Die Parteien, die beide im Jahr 1995 geboren wurden, streiten noch über Entschädigungsansprüche, nachdem der Beklagte ein intimes Bild der Klägerin im Internet veröffentlichte.

Die Parteien führten eine etwa zweijährige Liebesbeziehung. Im Jahr 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto von der Klägerin, welches sie bei der Ausführung von Oralverkehr an ihm zeigt. Das Gesicht der Klägerin ist auf dem Foto erkennbar.

Anfang Oktober 2013 stellte der Beklagte das Foto in seinem persönlichen und vor Inhaltsänderungen durch ein Kennwort geschützten Profil auf der Internetplattform ######.com (www.################.######.com), die allgemein einsehbar ist und insbesondere von gemeinsamen Freunden und damaligen Klassenkameraden besucht wurde, online. Das Foto verbreitete sich – ohne Zutun des Beklagten – sodann vor allem auch über andere soziale Netzwerke des Internets.

Unmittelbar nachdem die Klägerin von einer Freundin auf die Veröffentlichung des Bildes hingewiesen worden war, erstattete sie am 07.10.2013 Anzeige gegen den Beklagten und forderte ihn telefonisch auf, das Foto zu entfernen, was der Beklagte auch umgehend machte. In der Folgezeit untersagten die Eltern der Klägerin dem Beklagten die Kontaktaufnahme zu ihrer Tochter, weshalb er einen Brief an die Eltern verfasste. Auf den Inhalt des Briefes wird Bezug genommen (Bl. 37ff. d. A.). Sein Profil bei ######.com wurde vom Beklagten mittlerweile gelöscht.

Mit außergerichtlichem Schreiben der Klägervertreter vom 27.10.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 05.11.2014 aufgefordert, eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen (vgl. Bl. 16ff. d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, keine Kenntnis von der Anfertigung des Fotos gehabt zu haben. Sie habe in Folge der Veröffentlichung des Fotos im Internet eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die fortdauere. Für sie sei jeder Schulbesuch nach der Veröffentlichung des Bildes ein Spießrutenlauf gewesen. Sie habe unter extremer Angst gelitten, auf das Foto angesprochen zu werden, weshalb auch ihre schulischen Leistungen stark abgefallen seien. Sie habe sich aus dem sozialen Leben sowie von ihren Freunden zurückgezogen und suizidale Phantasien gehabt. Sie sei zur Alltagsbewältigung auf die Einnahme von Antidepressiva angewiesen gewesen.

Sie ist der Ansicht gewesen, die unkontrollierbare Weiterverbreitung des Fotos rechtfertige ein Schmerzensgeld, das einen Mindestbetrag von 5.000,00 € deutlich übersteige. Der Feststellungsantrag sei insbesondere zulässig, weil er auch die Kosten einer eventuell in der Zukunft bestehenden Möglichkeit, das Foto insgesamt aus dem Internet zu löschen, abdecke.

Die Klägerin hat zunächst auch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Foto zu verbreiten sowie ihn zu verpflichten, das Foto in jeder Form zu löschen und physische Kopien zu vernichten. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (vgl. Bl. 36 d. A.) und mit eidesstattlicher Versicherung vom 29.01.2015 (vgl. Bl. 52 d. A.) erklärt hat, das Foto von sämtlichen Speichermedien gelöscht und physische Kopien vernichtet zu haben, hat die Klägerin den Rechtsstreit am 17.03.2015 insoweit für erledigt erklärt (vgl. Bl. 56 d. A.), wobei sich der Beklagte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 01.04.2015 angeschlossen hat (vgl. Bl. 101 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat die Klägerin ihre Klage um die Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten erweitert. Diese beziehen sich auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Löschungsansprüchen, die zwei weitere vom Beklagten im Internet veröffentlichte Fotos betreffen und die die Klägerin mit nacktem Oberkörper bzw. im BH zeigen. Der Beklagte hat auch in Bezug auf diese Fotos außergerichtlich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 05.11.2014 sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.1172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 837,76 € seit dem 05.11.2014 sowie auf weitere 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin aufgrund der unbefugten Herstellung und der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden, insbesondere hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddatei aus dem Internet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, das Foto sei hochgeladen worden, als er in der Nacht vom 04. auf den 05.10.2013 bei einer von ihm ausgerichteten Feier stark alkoholisiert gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. C, das diese in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 persönlich erläutert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem am 22.07.2015 verkündeten Urteil verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 837,76 € seit dem 06.11.2014 sowie auf weitere 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 € zustehe, da zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung des Bildes im Internet die Intimsphäre der Klägerin rechtswidrig verletzt und dadurch bei ihr eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen habe.

Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst eingeräumt, dass er für die Bildveröffentlichung verantwortlich gewesen sei. Die rechtswidrige Beeinträchtigung der Intimsphäre der Klägerin liege darin, dass sie das Foto bei einem höchstpersönlichen und geheim zu haltenden Element der Lebensgestaltung, nämlich einer sexuellen Handlung, zeige und sie in dessen Veröffentlichung nicht eingewilligt habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten liege trotz seiner etwaigen Alkoholisierung vor, weil das Hochladen eines Bildes in das Internet Fähigkeiten voraussetze, die bei einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand ausgeschlossen seien.

Die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin könne nur durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden. Bei der Bemessung der Höhe sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, einen irreversiblen Zustand zu schaffen. Ferner habe er die Möglichkeit, die Klägerin bloß zu stellen, ausgenutzt und einen massiven Vertrauensbruch begangen.

Die Klägerin habe zudem auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden sei. Insoweit habe die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin unter einer psychischen Erkrankung leide, die kausal durch die Bildveröffentlichung verursacht worden sei.

Insbesondere wegen der weitreichenden Folgen für die Klägerin und ihr weiteres Leben seien ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000,00 € angemessen. Da die beiden Anspruchsgrundlagen dieselben Zwecke verfolgten, seien keine Einzelbeträge für die jeweiligen Tatbestände zu beziffern gewesen. Ein besonderes Gewicht sei bei der Bemessung darauf zu legen gewesen, dass die Klägerin in jungen Jahren in ihrer Entwicklung empfindlich beeinträchtigt worden sei und die Folgen noch weitere Zeit werde erdulden müssen.

Der Beklagte habe aus Gründen der adäquaten Rechtsverfolgung die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu ersetzen. Schließlich sei der Feststellungsantrag aus den zuvor dargestellten Gründen erfolgreich.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass das deutsche Recht keinen Schmerzensgeldanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kenne und insbesondere die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB insoweit nicht analog anzuwenden sei.

Soweit das Landgericht der Klägerin eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG zugesprochen habe, verstoße dies gegen die Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin ausdrücklich nur ein Schmerzensgeld beantragt habe. Das Landgericht sei außerdem an die auf den Bereich von 5.000,00 € eingegrenzte Höhe des Schmerzensgeldes gebunden gewesen und habe nicht den 4-fachen Betrag zusprechen dürfen.

Die Feststellungen trügen die Urteilsgründe nicht, da die Bildveröffentlichung durch den Beklagten nicht nachgewiesen sei, sondern er selbst insoweit nur Rekonstruktionen und Vermutungen angestellt habe.

Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei keine taugliche Grundlage für die Bemessung einer Geldentschädigung oder eines Schmerzensgeldes gewesen, da die Gutachterin unzulässig selbständig Anschlusstatsachen erhoben und damit den Beibringungsgrundsatz missachtet habe, ihr keine ausreichenden Krankenunterlagen für ihre medizinische Beurteilung vorgelegen hätten, ihr der anzuwendende Beweismaßstab nicht vorgegeben worden sei und sie schließlich keinen Beschwerdevalidierungstest durchgeführt habe. Selbst auf der Grundlage der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sei allerdings ein Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 € weit übersetzt.

Der Feststellungsantrag der Klägerin sei schon unzulässig. Sie habe nämlich kein Feststellungsinteresse bezüglich bereits entstandener materieller Schäden.

Hinsichtlich etwaiger zukünftiger materieller Schäden fehle ein hinreichender Klagevortrag und etwaige zukünftige immaterielle Schäden seien schon durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld erfasst. Durch den Umstand, dass das Landgericht den Feststellungsantrag der Klägerin eigenmächtig dahingehend eingeschränkt habe, dass dieser nur „soweit“ gelte, als die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien, habe es erneut gegen die Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 22.07.2015 verkündeten und ihm am 13.08.2015 zugestellten Urteils des Landgerichts Münster – 12 O 374/14 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben, indem die Sachverständige Dr. C ihr schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 ergänzend erläutert hat.

B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet, soweit er sich gegen die Höhe des der Klägerin zugesprochenen immateriellen Schadensersatzes wendet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Es liegt kein – zu einer etwaigen Aufhebung des angegriffenen Urteils führender – Verstoß gegen den in § 308 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz der Bindung an die Parteianträge („ne ultra petita“) vor (vgl. zur Problematik Musielak/Voit-Musielak, Kommentar zur ZPO, 13. Aufl. 2016, § 308 Rn. 19).

Nach § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Dabei besteht die Antragsbindung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht: Das Gericht darf also weder etwas anderes noch mehr als beantragt zusprechen, wohl aber weniger (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl. 2016, § 308 Rn. 2).

1. Das Landgericht hat bezüglich des unbezifferten Zahlungsantrages auf Ersatz des immateriellen Schadens weder qualitativ noch quantitativ gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

a. Ein qualitativer Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht darin zu sehen, dass das Landgericht den der Klägerin zugesprochenen immateriellen Schadensersatz (jedenfalls auch) auf die Grundsätze einer Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gestützt hat, obwohl sie ausdrücklich nur die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB beantragt hat.

Das Gericht wird nämlich nur durch den von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand gebunden, bleibt aber in dessen rechtlicher Bewertung frei (vgl. Musielak/Voit-Musielak, a.a.O., § 308 Rn. 15).

Hier stellen der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung einerseits und derjenige auf Zahlung eines Schmerzensgeldes andererseits jedoch keine verschiedenen und das Gericht bindenden Streitgegenstände dar, sondern es geht nur um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstandes, auch wenn verschiedene Anspruchsgrundlagen mit nicht deckungsgleichen Voraussetzungen betroffen sind.

Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt vor, wenn es um denselben Klageantrag und Lebenssachverhalt geht (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einl. Rn. 63), was hier der Fall ist.

aa. Der betroffene Klageantrag der Klägerin ist bei verständiger Würdigung nur auf Zahlung eines (unbezifferten, in das Ermessen des Gerichts gestellten) Geldbetrages gerichtet, der mindestens 5.000,00 € betragen soll. Soweit die Klägerin diesen Geldbetrag als „Schmerzensgeld“ bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine das Gericht nicht bindende und damit unbeachtliche rechtliche Wertung, die ihr ausschließlich auf Zahlung gerichtetes Rechtsschutzziel nicht beeinflusst.

bb. Außerdem handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Klägerin begehrt nämlich den Ersatz ihres gesamten immateriellen Schadens, der aufgrund einer einzigen Verletzungshandlung des Beklagten, nämlich der unbefugten Veröffentlichung eines sie abbildenden intimen Fotos im Internet, entstanden ist.

Auch wenn durch die Bildveröffentlichung hier sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (in Gestalt des Rechts am eigenen Bild) als auch ihre Gesundheit (durch die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen) betroffen sind, weshalb ihr mit den Rechtsinstituten der Geldentschädigung und des Schmerzensgeldes auch zwei verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zustehen, geht es gleichwohl um einen einheitlichen immateriellen Schaden. Die beiden Rechtsgutsverletzungen und deren Auswirkungen lassen sich nämlich nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen, sondern überschneiden sich vielmehr.

Das materielle Recht bietet der Klägerin hier gerade nicht die Möglichkeit, ihr Rechtsschutzziel auf klar abgegrenzten, unterschiedlichen Wegen zu erreichen, so dass das Gericht eine etwaig von der Klägerin getroffene Wahl zu beachten hätte. So kann zwar beispielsweise ein Herausgabeanspruch allein – und damit für das Gericht bindend – auf Besitz und nicht auf Eigentum gestützt werden (vgl. Musielak/Voit-Musielak, a.a.O., § 308 Rn. 15). Insoweit würde ein etwaiger Kläger zur Erreichung seines Rechtsschutzziels aber auch nur zu den Besitzverhältnissen vorzutragen haben, die mit den Eigentumsverhältnissen nicht notwendig in Zusammenhang stünden, sondern trennscharf davon abgegrenzt werden könnten.

Hier lassen sich die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Gesundheitsschädigung aber nicht klar voneinander abgrenzen, sondern vielmehr wären die Gesamtumstände bei beiden Anspruchsgrundlagen jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite zur Bemessung des erforderlichen Geldbetrages umfassend zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 76. Aufl. 2017, § 253 Rn. 15; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 44. Kap., Rn. 50).

cc. Selbst wenn man jedoch entgegen der obigen Ausführungen tatsächlich von zwei verschiedenen Streitgegenständen ausginge, hat die Klägerin hier bei verständiger Würdigung ihres Begehrens jedenfalls keine das Gericht bindende Wahl dahingehend getroffen, dass sie ihr Rechtsschutzziel nur unter dem Gesichtspunkt des Schmerzensgeldes gewürdigt wissen möchte. Sie hat nämlich umfassend Tatsachen vorgetragen, die sowohl die Anspruchsgrundlagen des Schmerzensgeldes wie auch der Geldentschädigung ausfüllen. Dadurch hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr immaterieller Schaden rechtlich umfassend bewertet werden soll. Die Verwendung des Wortes „Schmerzensgeld“ ist insoweit offensichtlich nur ein juristisch unpräzises Synonym für den tatsächlich begehrten umfassenden immateriellen Schadensersatz.

b. Das Landgericht hat durch die Ausurteilung eines Betrages von 20.000,00 € zum Ausgleich des immateriellen Schadens auch nicht in quantitativer Hinsicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, obwohl die Klägerin einen unbezifferten Klageantrag unter Abgabe eines Mindestbetrages von bloß 5.000,00 € gestellt hatte.

Selbst von dem Beklagten wird substanziell nicht in Zweifel gezogen, dass – vor allem im Hinblick auf das zur Festlegung der Anspruchshöhe auszuübende richterliche Ermessen nach § 287 ZPO – sowohl bei Schmerzensgeldansprüchen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 14a m.w.N.) wie auch bei Ansprüchen auf Geldentschädigung (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 44. Kap., Rn. 50) unbezifferte Klageanträge zulässig sind.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, Rn. 34; Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 – III ZR 205/01 –, Rn. 12, juris) und herrschender Meinung in der Literatur (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 14; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 24) wird bei unbezifferten Klageanträgen die Ausübung des richterlichen Ermessens indes durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben nicht begrenzt, sondern vielmehr ist die Überschreitung der angegebenen Größenordnung (auch um ein Vielfaches) mit § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls solange vereinbar, wie der Kläger für sein Begehren keine klare Obergrenze angibt. Durch die zulässige Verwendung eines unbezifferten Klageantrages bringt er gerade zum Ausdruck, dass er die Festsetzung seiner Forderung dem Gericht überlassen und dieses nach oben auch nicht begrenzen möchte.

2. Auch der Feststellungsausspruch im Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO.

Zwar hat das Landgericht den ursprünglich umfassend auf den Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Feststellungsantrag ohne eine entsprechende Antragsumstellung durch die Klägerin eigenmächtig dahingehend eingeschränkt, dass sich die ausgeurteilte Feststellung der Ersatzverpflichtung nur noch auf die zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden bezieht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

a. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um einen qualitativen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO durch die Ausurteilung eines nicht beantragten „Aliuds“, sondern vielmehr hat das Landgericht der Klägerin bloß ein im ursprünglichen Klageantrag enthaltenes „Weniger“ zugesprochen, was im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO unbedenklich ist.

Bei Feststellungsanträgen stellt nämlich nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Antragsfassung ein „Aliud“ dar (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308 Rn. 4 a.E.). Hier bezieht sich die ausgeurteilte Feststellung nur auf eine Teilmenge der ursprünglich umfassend angesprochenen Gesamtmenge aller materiellen und immateriellen Schäden, so dass die Bindung an die Parteianträge nicht missachtet worden ist.

b. Soweit das Landgericht eine Teilabweisung des ursprünglich umfassend gestellten Feststellungsantrags der Klägerin unterlassen und diesen damit nicht vollständig beschieden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308 Rn. 4), hätte fristgerecht eine Urteilsergänzung im Sinne von § 321 Abs. 1, 2 ZPO beantragt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist nachträglich die Rechtshängigkeit des übergangenen Feststellungsantrages entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 –, Rn. 19, juris), so dass dieser nur noch in seiner tenorierten Fassung Gegenstand der Berufung ist.

c. Der Feststellungsausspruch war allerdings wegen offensichtlicher Ungenauigkeit zur Vermeidung von Missverständnissen im Wege der Auslegung sprachlich neu zu fassen.

Ausweislich des ersten Halbsatzes des Feststellungsausspruches ergibt sich unzweifelhaft, dass das Landgericht die Feststellung der Ersatzverpflichtung – wie schon ausgeführt – auf „zukünftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden“ begrenzt hat. Soweit es dann aber diese vorgenannten Schäden mit einem Relativsatz dahingehend näher beschreibt, dass diese „der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei […] im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden“, ist dies widersprüchlich und offensichtlich nicht gemeint, weil zukünftige und unvorhersehbare Schäden gerade noch nicht entstanden sind. Der entsprechende Satzteil war daher zu streichen.

II. Die von der Klägerin erhobene Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere besteht das für den noch anhängigen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Der Einwand des Beklagten, wegen des zu beachtenden Vorrangs der Leistungsklage (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 256 Rn. 7a) fehle jedenfalls das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Ersatzpflicht hinsichtlich der gegenwärtigen materiellen Schäden, bedarf keiner Erörterung mehr. Das Landgericht hat nämlich nur die Ersatzpflicht bezogen auf zukünftige materielle Schäden festgestellt, ohne insoweit die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Rechtshängigkeit des übergegangenen Feststellungsantrages im Hinblick auf die Ersatzpflicht der gegenwärtigen materiellen Schäden ist damit rückwirkend entfallen (s. o. Gliederungspunkt 1.b. bb.) und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht bezüglich zukünftiger materieller Schäden auch nicht an einem angeblich fehlenden Vortrag der Klägerin hierzu.

Ein Feststellungsinteresse ist insoweit nämlich nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung seines Vortrags kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren materiellen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 5, juris). Dabei sind unter „zukünftigen materiellen Schäden“ bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags auch solche zu verstehen, die ab Einreichung der Klage, aber noch während des laufenden Rechtsstreits, entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 – VI ZR 172/99 –, Rn. 16; NK-MedR/Sommerfeld, 2. Aufl. 2014, § 256 ZPO, Rn. 6).

Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im November 2014 schädigungsbedingt auf damals unabsehbare Zeit noch nicht in der Lage war, ihre weitere Berufsausbildung zu verfolgen, war aus ihrer damaligen Sicht damit zu rechnen, dass jedenfalls ein zukünftiger materieller Schaden durch eine entsprechend verzögerte Aufnahme einer Berufstätigkeit infolge der verspätet begonnenen Ausbildung eintreten werden wird.

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nach mittlerweile erfolgter Aufnahme eines Psychologiestudiums diese materiellen „Zukunftsschäden“ ggf. aus heutiger Sicht schon (teilweise) beziffern kann oder nicht, ist sie hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Ist eine Feststellungsklage nämlich – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04 –, juris, Rn. 8).

3. Schließlich besteht auch im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht bezogen auf etwaige zukünftige unvorhersehbare immaterielle Schäden ein Feststellungsinteresse, weil insoweit eine Überschneidung mit dem unbezifferten Zahlungsantrag ausscheidet.

Grundsätzlich beruft sich der Beklagte zwar zutreffend auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, wonach die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist, so dass durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten werden, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04 –, Rn. 7, juris .m.w.N.).

Das Landgericht hat aber gerade nicht den unbeschränkten Feststellungsantrag, der sich auf alle (also auch die gegenwärtigen und vorhersehbaren) immateriellen Schäden bezog, zugesprochen, sondern nur eine Ersatzverpflichtung für zukünftige unvorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt, die von dem zuerkannten immateriellen Schadensersatz gerade nicht erfasst werden.

Der Eintritt solcher zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen Schäden ist hier auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Sachverständige Dr. C hat hierzu im Senatstermin plausibel ausgeführt, dass sie zwar weitere schwerwiegende psychische Folgeschäden nicht erwarte, die Frage hiernach aber auch nicht sicher und abschließend beantworten könne.

III. Die Berufung ist auch teilweise begründet, da der vom Landgericht zugesprochene Ersatzbetrag für die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden übersetzt und daher abzuändern ist.

1. Der Klägerin, deren Anspruch dem Grunde nach voll gerechtfertigt ist, steht insoweit nämlich lediglich ein Betrag von 7.000,00 € nebst Zinsen und nicht – wie vom Landgericht ausgeurteilt – in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen zu.

a. Die Klägerin kann von dem Beklagten zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, weil sie kausal durch eine Schädigungshandlung des Beklagten eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.

aa. Die Schädigungshandlung des Beklagten liegt in der Veröffentlichung des die Klägerin abbildenden intimen Fotos im Internet.

Die entsprechende Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte das vorgenannte Lichtbild frei einsehbar in sein Profil auf der Internetplattform „######.com“ eingestellt hat, ist – ungeachtet der insoweit grundsätzlich bestehenden Darlegungslast der Klägerin – jedenfalls nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

Zwar hat sich der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2017 dahingehend eingelassen, dass er erst aufgrund eines Anrufes der Klägerin die Bildveröffentlichung im Internet bemerkt habe und selbst überrascht gewesen sei. Darin dürfte – entsprechend den Ausführungen seines Prozessvertreters in der Berufungsbegründung – eine Relativierung seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.05.2015, wonach es insgesamt wohl so gewesen sei, dass er das Foto hochgestellt habe, zu sehen sein. Selbst wenn man daher in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung davon auszugehen haben sollte, dass der Beklagte (nunmehr) eine durch ihn erfolgte Veröffentlichung des intimen Fotos im Internet bestreiten möchte, wäre ein solches einfaches Bestreiten jedenfalls nicht wirksam.

Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat nämlich eine Partei, sofern ihr Vortrag beachtlich sein soll, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben, zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179/04 –, Rn. 18, juris).

So liegt der Fall hier. Die genauen Umstände der Bildveröffentlichung entziehen sich nämlich nahezu vollständig der Kenntnis der Klägerin und liegen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten. Daher hätte der Beklagte – ggf. nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes – darzulegen gehabt, wie es zu der unstreitigen Bildveröffentlichung auf seinem persönlichen Internetprofil ohne sein Zutun gekommen sein soll.

Hieran fehlt es aber vollständig. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dritte Personen einerseits keine ungehinderte Möglichkeit zur Veränderung der Inhalte seines durch ein Kennwort geschützten Internetprofils gehabt und diese andererseits auch nicht ohne weiteres über das betreffende Foto verfügt haben dürften. Vielmehr liegt der – wohl auch vom Beklagten selbst in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht gezogene – Schluss nahe, dass er das Foto (wohl gefördert durch eine alkoholbedingte Enthemmung) im Zusammenhang mit seiner Abschiedsparty unter Freunden selbst in sein Internetprofil eingestellt hat.

bb. Die Klägerin hat kausal durch diese Veröffentlichung des Fotos eine Gesundheitsschädigung in Form einer „akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F. 43.0)“ als Primärschaden erlitten.

Hiervon ist der Senat aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens der Sachverständigen Dr. C, das im Senatstermin am 23.01.2017 auch mündlich erläutert worden ist, überzeugt. Die mit der Berufungsbegründung des Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen greifen insgesamt nicht durch.

(a) Eine solche akute Belastungsreaktion ist nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen insbesondere auch im Senatstermin am 23.01.2017 eine (wenn auch kurzfristige) psychische Erkrankung in Gestalt eines „affektiven Sturms“, die häufig mit Suizidalität einhergeht und daher für den Betroffenen gefährlich ist.

(b) Die Sachverständige hat die haftungsbegründende Kausalität der Verletzungshandlung des Beklagten für diese Gesundheitsschädigung zur Überzeugung des Senats auch zweifelsfrei bestätigt.

Für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität, also die Ursächlichkeit einer Verletzungshandlung für eine Gesundheitsschädigung im Sinne eines Primärschadens, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340/13 –, Rn. 5, juris m.w.N.) das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt.

Die medizinischen Schlussfolgerungen der Sachverständigen füllen zur Überzeugung des Senats den strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO aus; der Senat konnte also die Gewissheit von der Kausalität gewinnen, wobei – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch keine Zweifel an der Zugrundelegung des richtigen Beweismaßstabs verblieben sind.

Die Sachverständige hat nämlich bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Senat, wo sie insbesondere auch zu dem Beweismaßstab befragt worden ist, plausibel dargelegt, dass sie keine „schädigungsunabhängigen“ Faktoren für die Verursachung der akuten Belastungsstörung gefunden habe. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin ein typischer Krankheitsverlauf zu beobachten gewesen, so dass von einer „geschlossenen Kausalkette“ auszugehen sei. Damit ist der für das praktische Leben brauchbare Grad an Gewissheit hinreichend eindeutig beschrieben.

Dieses Ergebnis wird entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht durch die ärztliche Stellungnahme der LWL-Klinik N vom 03.03.2015 (vgl. Bl. 88 d.A.) in Zweifel gezogen. Dort wird zwar dargelegt, dass die hier zu beurteilende Bildveröffentlichung (nur) ein Faktor in der Entstehung der psychischen Störung der Klägerin gewesen sei, man aber nicht von einem monokausalen Zusammenhang ausgehen könne.

Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu dem Gutachtenergebnis. Die Sachverständige hat im Senatstermin nämlich überzeugend erläutert, dass es sich bei der Stellungnahme der LWL-Klinik um eine medizinische Einschätzung auf der Grundlage einer psychotherapeutischen Behandlung handele, in welcher es nicht – wie bei dem vorliegenden forensischen Gutachten – um den Nachweis von Kausalverläufen, sondern um die Schilderung von Therapieverläufen gehe. Da der Blickwinkel ein völlig anderer sei, könne man die dort medizinisch gezogenen Schlussfolgerungen nicht mit ihrem Gutachtenergebnis vergleichen. Folglich ergebe sich für die Sachverständige kein Anlass, ihre Einschätzung zu revidieren.

Nur ergänzend ist zu bemerken, dass bei der haftungsbegründenden Kausalität gerade auch keine „Monokausalität“ erforderlich ist, sondern vielmehr nach der Äquivalenztheorie selbst eine Mitursächlichkeit ausreichte (vgl. Palandt-Grüneberg. a.a.O., Vorb v § 249, Rn. 25 m.w.N.).

(c) Das Gutachtenergebnis ist auch nicht aufgrund von Fehlern bei der Gutachtenerstattung unverwertbar; insbesondere ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens.

(aa) Der Beklagte wendet unzutreffend ein, die Sachverständige habe den rechtlichen Tatsachenstoff selbst ermittelt und somit den Rahmen des Parteivortrags verlassen.

Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass ein Sachverständiger nur die ihm aufgrund seines Fachwissens möglichen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen zu treffen hat, wobei die sogenannten Anschlusstatsachen, die die Grundlage für die Bewertungen des Sachverständigen sind, von der beweispflichtigen Partei beizubringen sind. Sofern diese Anschlusstatsachen streitig sind, hat das Gericht hierüber Beweis zu erheben und das Ergebnis dem Sachverständigen vorzugeben (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 404a Rn. 3 f.). Soweit sich aber der Sachverständige zur Gutachtenerstattung Kenntnisse verschaffen muss, die nicht den zu bewertenden Sachverhalt, sondern die Anwendung seiner Sachkunde selbst betreffen (sog. Befundtatsachen), ist dies regelmäßig vom Gutachtenauftrag gedeckt (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 404a Rn. 7).

So liegt der Fall hier. Die Sachverständige hat im Senatstermin plausibel dargelegt, dass die vom Beklagten insbesondere kritisierte Anamnese nicht der Ermittlung von Anschlusstatsachen gedient habe, sondern erforderlich gewesen sei, um eine fundierte medizinische Bewertung abgeben zu können, es also mithin nur um die zulässige Erhebung von Befundtatsachen gegangen sei.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Sachverständige auch nicht eigenmächtig Behandlungsunterlagen beigezogen. Soweit sie sich in ihrem Gutachten auf eine Epikrise der LWL-Klinik N bezogen hat, handelte es sich nach Erläuterung der Sachverständigen im Senatstermin um diejenige Krankenunterlage, die als Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.04.2015 zur Akte (vgl. Bl. 114 d.A.) gereicht worden ist. Sofern sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.07.2015 ausweislich des Protokolls auf den (tatsächlich unzutreffenden) Vorhalt des Beklagtenvertreters, die betreffende Epikrise habe der Akte nicht beigelegen, geantwortet habe, sie habe diese selbst beigezogen (vgl. Bl. 152 d.A.), habe es sich um einen Irrtum gehandelt. Dieser Irrtum erscheint dem Senat im Hinblick auf den inhaltlich unrichtigen Vorhalt des Beklagtenvertreters auch nachvollziehbar.

(bb) Durch die Gutachtenerstattung ist auch nicht dergestalt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, dass die Sachverständige die tatsächlichen Grundlagen ihres Gutachtens nicht offengelegt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – VI ZR 118/13 -, Rn. 6, juris). Vielmehr hat sie im Senatstermin schlüssig ausgeführt, dass sie alle während der Exploration gewonnenen Erkenntnisse ihrem Gutachten auch beigefügt habe. Die Unrichtigkeit dieser Aussage ist weder durch den Beklagten konkret aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.

(cc) Auch das Monitum des Beklagten, der Sachverständigen hätten keine hinreichenden Krankenunterlagen vorgelegen, so dass sie ihr Gutachten nicht ausreichend fachlich fundiert habe erstatten können, greift nicht durch.

Vielmehr haben ihr eine Stellungnahme der Gesellschaft für angewandte Psychologie und Verhaltensmedizin vom 10.03.2015 (vgl. Bl. 87 d.A.), eine Kurzstellungnahme der LWL-Klinik vom 03.03.2015 (vgl. Bl. 88 d.A.) und die (vorläufige) Epikrise der LWL-Klinik vom 31.03.2015 (vgl. Bl. 114 d.A.) zur Verfügung gestanden. Zudem hat sie selbst eine umfängliche und auch dokumentierte Befunderhebung betrieben. Die Sachverständige hat daher im Senatstermin überzeugend dargelegt, dass sie keine weiteren Erkenntnisse benötigt hat, um sich ein medizinisch fundiertes Bild zu verschaffen. Insbesondere sei – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch kein sogenannter „Beschwerdevalidierungstest“ erforderlich gewesen, um die von der Klägerin stammenden Angaben kritisch zu hinterfragen. Vielmehr habe sie eine solche Validierung aufgrund ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung sowie den selbst durchgeführten Befunderhebungen im Abgleich mit den vorgenannten Krankenunterlagen auch ohne weitere gesonderte Testverfahren verlässlich durchführen können.

cc. Die Bildveröffentlichung durch den Beklagten war auch rechtswidrig. Eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung des intimen Bildes lag nämlich eindeutig auch bei einer einvernehmlichen Anfertigung der Aufnahme nicht vor. Das Foto diente nämlich unstreitig nur rein privaten Zwecken der Parteien während der Dauer ihrer Liebesbeziehung und war nicht für dritte Personen bestimmt. Dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.

dd. Der am ##.##.1995 geborene Beklagte war im Zeitpunkt der Bildveröffentlichung bereits 18 Jahre und somit nicht schuldunfähig nach § 828 BGB.

Auch wenn sich der Beklagte nach seinem Vortrag infolge starken Alkoholkonsums nicht mehr an das Einstellen des Fotos in sein Internetprofil erinnern kann, war er trotzdem nicht nach § 827 BGB schuldunfähig, weil das Hochladen eines Fotos auf eine Interseite derartige manuelle und intellektuelle Fähigkeiten voraussetzt, dass er sich nicht in einem Ausschluss freier Willensbestimmung befunden hat. Nur ergänzend ist anzumerken, dass dem Beklagten auch bei Ausschluss der Verantwortlichkeit im Sinne von § 827 S. 1 BGB jedenfalls gem. § 827 S. 2 BGB ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen wäre, weil er sich durch alkoholische Getränke in diesen Zustand versetzt hatte und es auch nach seinem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies schuldlos geschah.

ee. Die Berufung des Beklagten ist allerdings in Bezug auf die Höhe des Schmerzensgeldbetrages erfolgreich. Der Klägerin steht nämlich zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens nur ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € zu; der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 20.000,00 € ist deutlich übersetzt.

(a) Entgegen der zuletzt im Senatstermin geäußerten Auffassung des Klägervertreters hat der Senat als Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Seine Prüfungskompetenz beschränkt sich gerade nicht darauf, ob die Bemessung durch das Landgericht Rechtsfehler enthält. Selbst wenn der Senat sie zwar für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend hielte, dürfte und müsste er nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, Rn. 30, juris).

(b) Das Schmerzensgeld muss unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände und unter Beachtung seiner Doppelfunktion festgesetzt werden. Es soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die immateriellen Schäden bieten. Andererseits soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Bei seiner Bemessung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 02. August 2006 – 5 U 16/06 –, Rn. 16, juris; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 15 m.w.N.).

Nach dem vorstehend dargestellten Maßstab ergibt sich folgende Abwägung:

(aa) Im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie durch die Bildveröffentlichung verschiedene sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende und nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Senatstermin auch schwere psychische Erkrankungen erlitten hat, die u.a. die Einnahme von Psychopharmaka bis zum Oktober 2016 erforderlich machten.

Zwar dauerte die als Primärschaden einzuordnende „akute Belastungsreaktion“ nur kurze Zeit, nämlich etwa 2 Tage, an. Danach entwickelte sich bei der Klägerin aber eine „Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt“ (ICD-10 F.43.22), die in eine (in leichter Form noch bis heute) fortbestehende „Agoraphobie ohne Panikstörung“ (ICD-10 F.40.00) überging. Diese Erkrankungen beeinträchtigten die Klägerin noch während der Exploration durch die Sachverständige derart erheblich, dass sie regredierte, die Öffentlichkeit scheute, sich zurückzog und sich außerdem nicht in der Lage sah, ihre Berufsausbildung zu beginnen. Erst nach der Exploration durch die Sachverständige besserte sich ihr Zustand derart, dass sie ein Psychologiestudium (mittlerweile 3. Semester) aufnehmen konnte, die Medikation absetzte und aktuell nur noch etwa alle drei Monate Behandlungsmaßnahmen wahrnimmt.

Der Senat ist von dem Vorliegen der als Sekundärschäden zu bewertenden weiteren psychischen Erkrankungen der Klägerin samt deren Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung aufgrund des auch insoweit überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen und der damit im Einklang stehenden persönlichen Anhörung der Klägerin im Senatstermin überzeugt.

Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität in Gestalt der Ursächlichkeit der Rechtsgutsverletzung als Primärschaden für alle weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Sekundärschäden richtet sich dabei nach § 287 ZPO, so dass zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O., Rn. 5, juris m.w.N.).

Jedenfalls eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt bezüglich der Sekundärschäden auch vor. Die Sachverständige hat hierzu schlüssig dargelegt, dass sie keine „schädigungsunabhängigen“ Faktoren für die Verursachung der Erkrankungen der Klägerin gefunden habe und bei ihr ein typischer Krankheitsverlauf zu beobachten gewesen sei. Auf die obigen Ausführungen (vgl. Gliederungspunkt bb. (b)), die mit Ausnahme des Beweismaßes sinngemäß gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Einlassungen der Klägerin im Senatstermin decken sich insoweit mit den Ausführungen der Sachverständigen.

(bb) Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist zugunsten der Klägerin zu würdigen, dass die Bildveröffentlichung damals zu einer massiven Bloßstellung gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, wozu vor allem solche aus ihrem nahen Umfeld gehörten, geführt hat und insoweit auch die besondere Verletzlichkeit der Klägerin aufgrund ihres jungen Alters zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Beklagte das intime Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht hat, hatten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen, so dass dessen Verbreitung unkontrollierbar geworden war.

(cc) Anspruchsmindernd ist demgegenüber zu würdigen, dass der Beklagte das Bild offensichtlich im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen hat, was daraus folgt, dass er es umgehend nach Aufforderung durch die Klägerin wieder gelöscht hat. Er hat die weitreichenden Folgen seines Handelns wohl auch im Hinblick auf sein eher geringes Alter offensichtlich nicht hinreichend überdacht und scheint sie – wie er im Senatstermin glaubhaft ausgeführt und durch seinen Brief an die Eltern der Klägerin belegt hat – zu bereuen. Auch hält der Senat im Hinblick auf die im Termin vorgenommene persönliche Anhörung des Beklagten dessen starke Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt, die ein unreflektiertes Handeln nachhaltig begünstigt hat, für überwiegend wahrscheinlich, weil sie das unüberlegte Hochladen des Bildes und dessen umgehende Löschung nach dem Hinweis durch die Klägerin überzeugend erklärt.

Im Unterschied zu der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Kiel (vgl. Urteil vom 27. April 2006 – 4 O 251/05 –, juris), welches für eine intime Bildveröffentlichung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € für angemessen erachtet hat, hat der Beklagte die Klägerin im Zuge der Veröffentlichung im Internet nicht namentlich oder sonst für unbekannte dritte Personen identifizierbar bezeichnet und sie auch nicht über den Bildinhalt hinaus diffamiert. Da das Foto damals überwiegend unter den Mitschülern sowie Freunden und Bekannten der Parteien, zu denen die Klägerin heute infolge ihres Schulabschlusses, ihres Wohnortwechsels und der Aufnahme ihres Studiums nur noch geringeren Kontakt hat, kursierte, ist jedenfalls zukünftig eine weitere massive Konfrontation mit dem intimen Foto nicht mehr zu erwarten. Dies wird auch durch die persönliche Einlassung der Klägerin im Senatstermin, wonach derzeit in Bezug auf das Bild Ruhe eingekehrt sei, bestätigt.

Schließlich ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass – entsprechend dem Beklagtenvortrag – das kompromittierende Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden ist, so dass die Klägerin selbst eine Ursache für dessen spätere Verbreitung gesetzt hat. Hierfür spricht nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Senatstermin jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie habe zwar während des Oralverkehrs das Hervorholen des Handys durch den Beklagten bemerkt, aber auf dessen Zusicherung, dass kein Foto gemacht worden sei, vertraut, ist das lebensfremd. Vor allem aber spricht für den Beklagtenvortrag das Indiz, dass in der von der Klägerin persönlich unterzeichneten Strafanzeige gegen den Beklagten (vgl. Bl. 86 d.A.) ausdrücklich angegeben worden ist, das betreffende Foto sei einvernehmlich entstanden. Die Klägerin hat dieses Indiz in ihrer persönlichen Anhörung trotz eines entsprechenden Vorhalts nicht entkräften können, und eine Erklärung für die Unrichtigkeit dieser Angabe ist auch sonst nicht ersichtlich.

b. Die Klägerin kann zwar ihren Anspruch auf Ausgleich ihres durch die Bildveröffentlichung verursachten immateriellen Schadens auch auf §§ 823 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild stützen. Die nach den vorgenannten Vorschriften zu zahlenden Geldentschädigung übersteigt in der Höhe aber jedenfalls nicht das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld.

aa. Die Ansicht des Beklagten, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Schmerzensgeldanspruch begründe, ist zwar richtig, vermag aber den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht auszuräumen.

Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich anerkannt, dass zum Ausgleich eines durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verursachten immateriellen Schadens ein – vom Schmerzensgeld zu unterscheidender – Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG bestehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15 –, Rn. 9, juris m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut, das aus dem Schutzauftrag der Art. 1, 2 GG hergeleitet wird, bei der Änderung der Vorschriften zum Schmerzensgeld (§ 847 BGB a.F., § 252 Abs. 2 BGB n.F.) ausdrücklich im Blick gehabt und gebilligt, indem er in der Gesetzesbegründung hierzu ausgeführt hat, dass die Rechtsänderung die Geldentschädigung gerade nicht tangiere und auch eine positive Normierung der Geldentschädigung in diesem Zusammenhang nicht veranlasst sei (vgl. Bt-Drs. 14/7752 S. 24/25).

bb. Der Kläger hat durch seine Veröffentlichung des intimen Fotos auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Gestalt ihres Rechts am eigenen Bild verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – Rn. 14, juris m.w.N.) ist die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen entsprechende Bilder grds. nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Sofern diese nicht vorliegt, ist die Verbreitung nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder einem weiteren Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

(a) Oben wurde bereits dargelegt, dass der Beklagte das intime Foto der Klägerin ohne deren Einwilligung veröffentlicht hat.

(b) Weil ersichtlich auch keine Ausnahmetatbestände nach § 23 Abs. 1 KUG eingreifen, war die Fotoveröffentlichung rechtswidrig und verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

cc. Es handelte sich entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten anspruchsbegründenden Voraussetzung auch um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, wobei die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15 –, Rn. 9, juris m.w.N.).

(a) Bei einem Eingriff in die Intimsphäre liegt regelmäßig eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 44 Rn. 44a m.w.N.).

Da das betreffende Foto die Klägerin beim rein privaten sexuellen Oralverkehr zeigt, ist eindeutig der unantastbare innerste Lebensbereich der Klägerin (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 42 Rn. 17 m.w.N.) und somit ihre Intimsphäre betroffen.

(b) Die Beeinträchtigung der Klägerin kann auch nicht anders als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden.

Die bloß in die Zukunft gerichtete Unterlassung der weiteren Bildveröffentlichung kann die bereits eingetretene massive Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht kompensieren. Eine unüberschaubare Anzahl von Personen, gerade aus dem (damaligen) nahen Umfeld der Klägerin, hat nämlich unwiderrufliche Einblicke in ihr intimes Sexualleben erhalten, was allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden wird und eines Ausgleichs bedarf.

dd. Die der Klägerin zustehende Geldentschädigung übersteigt aber keinesfalls das an sie zu zahlende Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 €.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf Geldentschädigung der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll das Rechtsinstitut der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94 –, Rn. 84, juris).

Insgesamt sind zur Bemessung der Entschädigungshöhe im Rahmen einer Gesamtabwägung prinzipiell dieselben Umstände wie beim Schmerzensgeld zu berücksichtigen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (vgl. Gliederungspunkt a. ee.) verwiesen wird. Die Höhe der Geldentschädigung übersteigt diejenige des Schmerzensgeldes aber nicht, sondern liegt eher darunter. Hier ist nämlich der Ausgleichsgedanke geringer als beim Schmerzensgeld zu würdigen ist, so dass die massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in einem ähnlich großen Umfang zu berücksichtigen sind. Dies wird auch nicht vollständig durch die höhere Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung im Vergleich zum Schmerzensgeld kompensiert.

ee. Da Schmerzensgeld und Geldentschädigung dem Ausgleich desselben immateriellen Schadens, wenn auch unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln, dienen, sind die Beträge der verschiedenen Schadensersatzansprüche nicht zusammenzurechnen, sondern bestehen alternativ.

c. Die Klägerin kann grundsätzlich von dem Beklagten zwar die Verzinsung des zum Ersatz ihrer immateriellen Schäden zu zahlenden Betrages in Höhe von 7.000,00 € verlangen, aber nur in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,00 € ab dem 06.11.2014 und im Übrigen erst ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte ist nämlich prinzipiell durch das außergerichtliche Mahnschreiben der Klägerin vom 27.10.2014 mit Setzung einer Leistungsfrist bis zum 05.11.2014 (vgl. Bl. 16 d.A.) ab dem 06.11.2014 nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB mit dem Ersatz der immateriellen Schäden der Klägerin in Verzug gewesen. Da die Klägerin aber vom Beklagten nur einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 € gefordert hat, ist auch nur bezüglich dieses in der Mahnung konkret geforderten und bezifferten Teiles des immateriellen Schadensersatzes Verzug eingetreten (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 20 m.w.N.). Hinsichtlich des überschießenden Betrages stehen ihr nur Prozesszinsen nach § 291 BGB zu.

2. Der vom Landgericht zugesprochene und auch nur noch in diesem Umfang rechtshängige Feststellungsantrag hinsichtlich der zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, ist begründet.

Ein entsprechender Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 6, juris). Dies ist hier der Fall.

a. Die Klägerin kann von dem Beklagten den Ersatz etwaiger zukünftiger materieller Schäden nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 GG verlangen, weil durch die unbefugte Bildveröffentlichung sowohl die Gesundheit der Klägerin wie auch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt ihres Rechts am eigenen Bild verletzt worden sind. Aus denselben Gründen steht ihr auch ein Ersatzanspruch bezüglich unvorhersehbarer immaterieller Schäden in Gestalt eines Schmerzensgeldes oder einer Geldentschädigung zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (vgl. oben Gliederungspunkt 1.) verwiesen.

b. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit des Feststellungsbegehrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 a.a.O., juris), weil eine solche Wahrscheinlichkeit hier zu bejahen ist.

aa. Da – wie bereits ausgeführt – unter zukünftigen materiellen Schäden schon solche ab Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen sind (vgl. oben Gliederungspunkt II. 2.), besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin durch die verzögerte Aufnahme ihres Studiums auch erst verspätet Erwerbseinkommen erzielen wird und ihr insoweit Einkünfte entgehen werden.

bb. Auch zukünftige immaterielle Schäden sind zwar nicht schon konkret vorhersehbar und damit von dem zugesprochenen immateriellen Schaden schon erfasst, aber auch nicht hinreichend unwahrscheinlich.

Die Sachverständige hat insoweit im Senatstermin überzeugend ausgeführt, dass sie zwar nicht denke, dass Zukunftsschäden eintreten werden, die Frage danach aber auch nicht abschließend beantworten könne.

3. Die Klägerin kann von dem Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes auch insgesamt ihre geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten fordern, denn zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW-RR 2007, 713). Daher kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits die Liquidation ihres Prozessvertreters schon beglichen hatte.

a. Der Beklagte hat der Klägerin zunächst ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,76 € zu erstatten, die zur Verfolgung ihrer rechtlich begründeten Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen, sie beim Oralverkehr abbildenden Foto, angefallen sind.

aa. Insoweit kann sie von dem Beklagten – wie bereits dargelegt (vgl. oben Gliederungspunkte 1. und 2,) – nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 GG zunächst den Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden verlangen. Auch hatte sie – wie mit den in erster Instanz für erledigt erklärten Klageanträgen geltend gemacht – gegen den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung des betreffenden Bildes und auf dessen Löschung von allen Speichermedien nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, weil ihre etwaige Einwilligung in die Speicherung sie abbildender intimer Fotos durch den Beklagten auf die Dauer ihrer Beziehung zu ihm beschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 -, juris).

bb. Die Kostennote der Prozessvertreter der Klägerin vom 27.04.2014 (vgl. Bl. 26 d.A.), ist nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert von insgesamt 7.500,00 € für das geltend gemachte Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 €, die geforderte Anerkennung der Ersatzverpflichtung für die materiellen und immateriellen Schäden sowie die begehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der weiteren Veröffentlichung des Bildes und seiner Löschung von allen Speichermedien ist jedenfalls nicht zulasten des Beklagten übersetzt.

Eine schwierige Angelegenheit, die eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Gebühr rechtfertigt, ist außerdem anzunehmen.

cc. Da dem Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 27.10.2014 zur Begleichung der Kosten eine Zahlungsfrist bis zum 05.11.2014 gesetzt worden ist, sind ab dem 06.11.2014 Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu zahlen.

b. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz derjenigen außergerichtlichen Anwaltskosten, die sie – nachträglich klageerweiternd – im Hinblick auf die Unterlassung der Veröffentlichung und der Löschung von zwei weiteren Bilddateien, welche die Klägerin im BH bzw. mit nackten Oberkörper zeigen und die der Beklagten ebenfalls auf seinem Internetprofil veröffentlicht hatte, geltend macht.

aa. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche können ebenfalls auf §§ 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 GG gestützt werden, weil der Beklagte auch diese die Klägerin zumindest für Personen aus ihrem Bekanntenkreis erkennbar ablichtenden Fotos unbefugt ohne deren Einwilligung im Internet veröffentlicht hat. Eine etwaige Einwilligung der Klägerin in deren Speicherung ist jedenfalls nach Beendigung der Beziehung zum Beklagten erloschen.

bb. Der für die Ansprüche angesetzte Gegenstandswert von 2.500,00 € ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Berechnung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr.

cc. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB die Verzinsung dieser Forderung verlangen.

Durch anwaltliches Schreiben vom 23.02.2015 ist dem Beklagten nämlich insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 01.03.2015 gesetzt worden, so dass er ab dem 02.03.2015 in Verzug war, wobei Verzugszinsen erst ab dem 03.03.2015 begehrt werden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

1. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt der Beklagte nach §§ 91, 91a ZPO vollständig, weil die Klägerin mit allen geltend gemachten Ansprüchen – auch mit denen, die übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind (vgl. oben Gliederungspunkt III. 3. a. aa.) – erfolgreich war oder jedenfalls gewesen wäre.

Sie hat auch mit ihrem unbezifferter Zahlungsantrag vollständig obsiegt, weil der vom Senat als richtig erkannte Ersatzbetrag von 7.000,00 € über ihrer Mindestforderung von 5.000,00 € lag. Der Umstand, dass das Landgericht ihr einen unzutreffend hohen Betrag zugesprochen hat, ist durch sie nicht veranlasst worden und gereicht ihr insoweit nicht zum Nachteil.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren indes nach § 92 Abs. 1 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich quotenmäßig zu verteilen.

Die Klägerin hat nämlich durch ihren Antrag auf vollständige Berufungszurückweisung das hinsichtlich des immateriellen Schadensersatzes übersetzte erstinstanzliche Urteil vollständig verteidigt und muss somit ein Teilunterliegen hinnehmen, auch wenn ihr unbezifferter Klageantrag letztlich gleichwohl über den angegebenen Mindestbetrag hinaus erfolgreich war. Die Berufung des Beklagten war nämlich bezüglich des übersetzten Schmerzensgeldes oder der übersetzten Geldentschädigung teilweise erfolgreich, so dass er insoweit auch nicht mit Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels belastet werden darf.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.