OLG Hamm: Streitwert für unerwünschte Werbung per Post beträgt 4.000 Euro

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13

1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.

 

2. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Az.: 18 O 119/12, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

I.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in C. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „H“ ein Register, in dem sich Unternehmen und auch Firmen unter Angabe ihrer Firmen- und Betriebsdaten registrieren können. Hierfür verwendet die Beklagte ein Formular, das sie der Klägerin – auch nach ausdrücklicher Aufforderung, dies zu unterlassen – mehrfach unaufgefordert zusandte. Dabei nennt die Klägerin konkret Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011, 22.12.2011, 20.04.2012 und 15.05.2012.

3

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 04.07.2012 stattgegeben und den Streitwert gleichzeitig durch Beschluss auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll, das das Versäumnisurteil und den Streitwertbeschluss enthält, ist der Beklagten am 18.07.2012 übersandt worden, eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 17.08.2012.

4

Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.01.2013 hat die Beklagte durch einen am 29.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „gegen den Streitwertbeschluss vom 09.01.2013“ Beschwerde eingelegt.

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BGH legt dem EuGH Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des “Framing” vor

Inwieweit die Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link Setzende vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt.

Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Brow­sers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt, betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindrucks eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des “Framing” in seine eigene Internetseite einbindet.  

Aus der Pressemitteilung Nr. 090/2013 des BGH vom 16.05.2013:

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität” herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform “YouTube” abrufbar.  

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des “Framing” abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform “YouTube” abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (“Frame”) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

AG Bonn 115 C 26/13: Zahlungsanspruch der Melango.de besteht nicht

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Ein sehr schönes Urteil in Sachen Melango.de (jetzt JW Handelssysteme GmbH) hat der Kollege Thomas Meier aus Berlin vor dem AG Bonn – 115 C 26/13 – erstritten.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Verbrauchereigenschaft des Nutzers bejaht, obwohl dieser das Feld “Firma” ausgefüllt hatte. Das Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft sah das Gericht dennoch nicht als gegeben an.

Das Gericht beurteilt weiterhin die Entgeltklausel unter “Informationen” als überraschend i.S.d. § 305 c BGB. Es stellt fest, dass ein Entgeltanspruch der Melango selbst bei gewerblichen Handeln des Nutzers nicht bestanden hätte. Der Hinweis eines kostenpflichtigen Angebots sei nicht klar und in verständlicher Form erteilt.

Chapeau, Herr Kollege!

LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Umgehung des Mandatsverhältnisses

Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Umgehung des Mandatsverhältnisses 

LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2010 – 307 S 119/10

§ 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Ich sage – schreibe – es ja immer wieder mal:

Sofern sich eine Person durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt und seinen Willen, keine persönliche Kontaktaufnahme durch die Gegenseite zu wünschen, ausdrücklich kund tut, stellt die gegen diesen Willen – und unter Umgehung des Mandatsverhältnisses – erfolgende Kontaktaufnahme durch die Gegenseite einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten dar. 

Gerade Betreiber von sogenannten “Kostenfallen” neigen dazu, den anwaltlich vertretenen Mandanten weiterhin persönlich anzuschreiben. Der damit verfolgte Zweck liegt auf der Hand: Vielleicht kann man dem vermeintlichen Schuldner ja doch noch genug “Angst einjagen” und in so dazu bewegen, seinen Anwalt “zurückzupfeifen” und die Forderung doch noch zu erfüllen.

Ausführlich habe ich in meinen Beiträgen “Melango.de – Bitte an Ihren Anwalt weiterleiten” und “Vendis abmahnen” zu derartigen Praktiken berichtet.

Erst vor kurzem erhielt einer meiner Mandanten trotz der ausdrücklichen Aufforderung, die Korrespondenz ausschließlich über mich zu führen, ein Schreiben “Prüfung einer Strafanzeige” zugesandt. Die Zahlungsunwilligkeit des Mandanten lege den Verdacht eines Eingehungsbetruges gemäß § 263 StGB nahe, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werde. Die Rechtsanwälte des Unternehmens hätten empfohlen, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Sache wäre allerdings erledigt, wenn er die Forderung erfüllen würde.

Derartigen Vorgehensweisen scheint man  durch – bloße – anwaltliche Schreiben nicht beikommen zu können. 

Der bereits anwaltlich mitgeteilte ausdrückliche Wunsch, nur noch über den Anwalt zu kommunizieren, das ernsthafte und endgültige Bestreiten der Forderung, die Aussage unter keinen Umständen zu zahlen, das Verweisen auf den Klageweg, die Androhung einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot, das Inaussichtstellen einer Strafanzeige wegen versuchter Nötigung und und und…..

Das LG Hamburg stellt in seinem Urteil Urteil vom 09.12.2010 – 307 S 119/10 - klar, dass es so nicht geht:

Wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt geführt werden soll und wendet sich die Gegenseite trotz einer solchen Willensäußerung direkt an den Mandanten, bedeutet dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mandanten und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Ein derartiges Verhalten begründet einen Unterlassungsanspruch des Mandanten, der mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und in letzter Konsequenz einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann.

Ich hoffe, in Zukunft einige mutige Mandanten zu finden, die das Kostenrisiko nicht scheuen und bereit sind, derart unseriösen Geschäftsgebaren die Stirn zu bieten.

Hier das Urteil im Volltext:

Tenor

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 11.08.2010 (531 C 253/10) wird zurückgewiesen.

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Melango.de – Bitte an Ihren Anwalt weiterleiten

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Über die zweifelhaften Angaben in den Impressen der Melango hatte ich an anderer Stelle berichtet: Melango.de – Zweifelhafte Angaben im Impressum.

Von Interesse in diesem Post soll die Vorgehensweise der Melango bei anwaltlich vertretenen Kunden sein.

Mit Schreiben vom 30.04.2013 hatte ich mich für meine Mandantin bestellt, die sich bei Platz-fuer-Gewerbekunden.de angemeldet hatte. Neben umfangreichen Ausführungen zur Wirksamkeit der Forderung enthielt mein Schreiben die folgenden Formulierungen:

“Zukünftige Korrespondenz bitte ich ausschließlich über mich zu führen.”

“Meine Mandantin wird keine Zahlung auf die Forderung leisten.”

“Von weiteren außergerichtlichen Versuchen, Ihre angebliche Forderung geltend zu machen, insbesondere wenn diese unter Umgehung des zwischen mir und meiner Mandantin bestehenden Mandatsverhältnisses erfolgen sollte, nehmen Sie bei Meidung der nachfolgend bezeichneten rechtlichen Folgen bitte Abstand.” 

“Ich betone erneut, dass meine Mandantin keine Zahlung – auch nicht im Rahmen eines eventuellen Vergleichsangebotes – auf die Forderung leisten wird [...]“ 

Sollten Sie meine Mandantin weiterhin persönlich anschreiben, stellt dies unter den gegebenen Voraussetzungen weiterhin einen Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar [...]. Diesbezüglich habe ich meine Mandantin bereits jetzt über den ihr – nach entsprechender Abmahnung – gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) BGB [...] möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eine entsprechende Klage auf Unterlassung informiert. 

“Weitere Zahlungsaufforderungen, die Sie direkt an meine Mandantin richten, erfüllen, da Ihnen das Bestreiten der Forderung durch meine Mandantin nunmehr hinlänglich bekannt ist und ich Sie zudem in ihrem Namen eindringlich dazu auffordere, sämtliche Korrespondenz ausschließlich über mich zu führen, den Tatbestand einer versuchten Nötigung. Für den Fall, dass Sie meine Mandantin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen weiterhin persönlich zur Zahlung auffordern, insbesondere falls dieses – trotz bestrittener Forderung – unter Inaussichtstellen eines Schufa-Eintrags erfolgen sollte, habe ich ihr die Stellung eines Strafantrages wegen versuchter Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 3 StGB nahe gelegt.”

Meinen Schriftsatz beantwortete die Melango mit Schreiben vom 02.05.2013, das sie an meine Mandantin persönlich richtete und sie dazu aufforderte

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Bemerkenswert ist hierbei zunächst, dass meine Mandantin das Schreiben der Melango von der eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de erhielt, derjenigen eMail-Adresse, zu der die Melango mir durch eMail vom 02.05.2013 mitteilte:

“Leider können wir Ihnen auf Ihre Email nicht antworten, da wir keinen E-Mail Support anbieten.”,

obwohl diese eMail-Adresse als Kontaktadresse im Impressum von Mega-Einkaufsquellen.de genannt ist.

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Melango.de – Zweifelhafte Angaben im Impressum

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Gemäß § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Am 02.05.2013 sieht der erste Teil des Impressums von Platz-fuer-Gewerbekunden.de folgendermaßen aus:

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Für Mega-Einkaufsquellen.de:

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Bei beiden Seiten folgen mehrere Absätze, in dem sich unter der Überschrift “Kundenservice Post” Folgendes findet: 

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Ich bezweifele, dass die Platzierung der eMail-Adressen das Kriterium der leichten Erkennbarkeit i.S.d. § 5 TMG erfüllt, da die Angabe ohne besondere Schriftauszeichnung inmitten mehrerer Absätze und zum anderen auch unter der Überschrift „Kundenservice Post“ erscheint. Zwar handelt es sich auch bei eMails um „Post“, jedoch dürfte der Durchschnittsmensch die eMail-Adresse eher unter der Überschrift „eMail“ oder wenigstens „elektronische Post“ und wohl auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den Eingangs genannten Adressdaten erwarten. „Post“ dürfte gemeinhin nur als „Briefpost“ verstanden werden.

Kann man bereits über die leichte Erkennbarkeit dieser eMail-Adressen streiten, so werden weitere Zweifel laut, sofern man versucht, sich mit einer “Support-Anfrage” an die eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de zu wenden.

Im Rahmen eines Mandats hatte ich am 30.04.2013 einen umfangreichen Schriftsatz sowohl per Fax an 037 – 136 757 42 als auch unter anderem an die folgenden eMail-Adressen versandt:

post@platz-fuer-gewerbekunden.de

post@mega-einkaufsquellen.de

support@melango.de

mahnwesen@mega-einkaufsquellen.de

Der Versand – auch – an die eMail-Adressen post@mega-einkaufsquellen.de sowie mahnwesen@mega-einkaufsquellen.de erfolgte, da meine Mandantin am 16.04.2013 noch eine Zahlungserinnerung von der eMail-Adresse mahnwesen@mega-einkaufsquellen.de erhalten hatte (obwohl sie sich ja eigentlich bei Platz-fuer-Gewerbekunden.de registriert hatte). 

Die eMail an die im Impressum von Mega-Einkaufsquellen.de bezeichnete eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de beantworte die Melango.de mit folgendem Text:

“Leider können wir Ihnen auf Ihre Email nicht antworten, da wir keinen E-Mail Support anbieten.”,

obschon laut der Angabe unter “Kundenservice Post” unter dieser eMail-Adresse für Bereiche wie Anfragen, Vertragsverlängerungen oder Kündigungen bei der Melango.de mehrere Mitarbeiter bereit stehen sollen und auch § 5 TMG vorsieht, dass die im Impressum anzugebende eMail-Adresse eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen soll.

Eine – hilfsweise – Kündigung hatte ich in meinem Schriftsatz jedenfalls auch ausgesprochen, so dass hier das Merkmal “Kündigungen”, für das die eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de” laut Melango.de vorgesehen ist, einschlägig ist.

Meine eMail an mahnwesen@mega-einkaufsquellen.de – unter der meine Mandantin ihre Zahlungserinnerung für Platz-fuer-Gewerbekunden.de erhalten hatte –  beantwortete die Melango ebenfalls mit dem oben zitierten Text, also auch hier kein eMail-Support.

Obschon die Melango also unter der im Impressum von Mega-Einkaufsquellen.de genannten eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de keinen eMail-Support anbietet und meine Mandantin sich ohnehin bei Platz-fuer-Gewerbekunden.de angemeldet hatte, erhielt meine Mandantin am 02.05.2013 eine eMail von Melango von der eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de. Auch der Briefkopf des Schreibens weist die eMail-Adresse post@mega-einkaufsquellen.de aus, also diejenige eMail-Adresse, zu der die Melango mir vorher noch schrieb:

 “Leider können wir Ihnen auf Ihre Email nicht antworten, da wir keinen E-Mail Support anbieten.”

In dieser eMail wird meine Mandantin unter anderem zu Folgendem aufgefordert:

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Wie sich diese Bitte um Weiterleitung an mich zu meiner ausdrücklichen Aufforderung, meine Mandantin nicht mehr persönlich anzuschreiben verhält, ist ein anderes Thema, zu dem ich an gesonderter Stelle schreiben werde.

Von der eMail-Adresse post@platz-fuer-gewerbekunden.de erhielten wir keine Antwort. Das Schreiben der Melango vom 02.05.2013 nimmt ausdrücklich Bezug auf

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Hinsichtlich der Angabe einer Faxnummer im Impressum ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das LG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 29.01.2003 - 34 O 188/02 - noch zu § 5 TDG – zwar entschieden, dass eine Faxnummer im Impressum anzugeben sei, jedoch gibt es ein entsprechend verpflichtendes Urteil zu § 5 TMG meines Wissens bislang nicht. Da die Melango.de über eine Faxnummer verfügt – mein Schriftsatz an diese Nummer wurde jedenfalls ordnungsgemäß übermittelt – sollte diese meines Erachtens auch im Impressum erscheinen müssen, nicht zuletzt, um ihren Kunden eine kostengünstige und einfache Weise der Kontaktaufnahme zu ermöglichen. 

Zeugenfragebogen “Kostenfalle”

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Zum Nachweis einer arglistigen Täuschung im Rahmen sogenannter “Kostenfallen”

Download-Link am Ende dieses Beitrags.

Ungewollte Vertragsabschlüsse über das Internet beruhen häufig darauf, dass die Seitenbetreiber eine Art und Inhalt ihrer Anmeldeseite in wählen, die zur Täuschung über die Entgeltlichkeit geeignet sind. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.

Die Anfechtung eines Vertrages bewirkt, dass das Vertragsverhältnis gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Die Anfechtung gemäß § 123 BGB kann nach § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, was im Falle sogenannter Kostenfallen regelmäßig der Erhalt der Rechnung sein dürfte.

Die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung – hier zum Vertragsschluss – zumindest beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. 2. 2005 – X ZR 123/03).

Vertragswesentlicher Umstand dürfte im Falle eines ungewollten Vertragsschlusses stets das Entgelt sein. Hierüber müsste ein Irrtum vorgelegen haben.

Als mögliche Täuschungshandlung im Rahmen des § 123 BGB kommt nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.09.2007 – 9 S 139/07, Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 123 Rn. 2ff.). Vielmehr kann als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung darüber hinaus jedes andere Verhalten dienen, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.

So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben, wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines “arglistigen” Verhaltens i.S. des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH, a.a.O.).

Für die Berechtigung zur Anfechtung ist es nicht entscheidend, ob der Anfechtende dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des “Überlesens” gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH, a.a.O.).

Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Gegenseite ausgelöst worden ist, so scheitert die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht zwangsläufig daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit beruht (LG Köln aaO).

Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang stets der Nachweis, dass der Anfechtungsgegner in dem Bewußtsein der Irreführung handelte.

In einer mündlichen Verhandlung betreffend die Forderung einer einschlägig bekannten Firma aus einer Kostenfalle – das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der Berufung – musste ich selbst die Erfahrung machen, dass derartige Unternehmen sich darauf berufen, keine Kenntnis vom irreführenden Charakter ihres Angebots zu haben. Die beiden Prozessbevollmächtigten der Gegenseite jedenfalls entgegneten meinem Vorbringen im Prozess charmant und zuckersüß damit, man habe noch nie davon gehört, dass Nutzer durch ihr Angebot in die Irre geführt worden seien. Diesbezüglich stand ich – bis auf die zu dieser Firma ergangenen Urteile – mit leeren Händen da. Ich hatte diese Erfahrung als Lehre mitgenommen und im Folgenden einen Zeugenfragebogen in Sachen “Kostenfallen” entworfen.

In Sachen Grosshandel-Produkte.de der Vendis GmbH kann mit Hilfe unserer bislang gesammelten Zeugenfragebögen in einem Prozess nunmehr der Nachweis erbracht werden, dass – wenigstens – hunderte (mittlerweile beinahe 600) Kunden der Vendis GmbH durch  Aufmachung und Formulierung des Vertragsangebots getäuscht wurden und – das ist das Wesentliche -, diese Kunden die Vendis GmbH von diesem Umstand in Kenntnis setzten, so dass das Unternehmen zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, ihre Kunden hätten das Angebot bei Kenntnis des Umstands der Entgeltlichkeit nicht angenommen.

Nachdem keiner meiner Mandanten gerichtlich durch die Vendis in Anspruch genommen wurde und derzeit auch keine Neuanmeldungen auf der Seite Grosshandel-Produkte.de möglich sind, ist es – abgesehen von den Mahnungen betreffend die „Altfälle“ verhältnismäßig ruhig um die Vendis geworden. Dafür mehren sich derzeit die Mandatsanfragen betreffend andere “Kostenfallen”, so dass ich meinen Zeugenfragebogen verfeinert habe und diesen nunmehr für andere Sachverhalte zur Verfügung stellen möchte, in denen die Betreiber sogenannter “Kostenfallen” bewusst eine Aufmachung Ihrer Internetpräsenz/Anmeldeseite wählen, die zur Täuschung geeignet ist.

Sinn und Zweck des Zeugenfragebogen ist es, den Nachweis einer Täuschungsabsicht i.S.d. § 123 BGB führen zu können. Im Vordergrund steht die Beantwortung der maßgeblichen Frage und die Führung des entsprechenden Nachweises, dass das Unternehmen Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots hat.

Durch das Ausfüllen und Zusenden des Fragebogens entstehen Ihnen keine Kosten mir gegenüber, es wird kein Mandant erteilt und – dafür bitte ich Sie um Verständnis – es erfolgt keine kostenlose Rechtsberatung. Falls Sie eine Vertretung in dieser Sache wünschen, stellen Sie Ihre Mandatsanfrage bitte nicht im Zusammenhang mit der Übersendung des Zeugenfragebogens, sondern senden mir eine eMail an die im Impressum genannte eMail-Adresse.

Der Zeugenfragebogen lässt sich mittels des kostenlosen Adobe Readers am Computer ausfüllen. Eine Speicherung des ausgefüllten Dokuments ist nicht möglich, von daher müssen Sie den Fragebogen vollständig neu ausfüllen, falls Sie abbrechen, bevor ein Ausdruck erfolgte. Bitte bedrucken Sie das Papier nur einseitig und verwenden Sie keine Heftklammern oder ähnliches.

Die Zeugenfragebögen werden in unserer Kanzlei eingescannt und archiviert. Ihre Daten werde ich nur zu den im Zeugenfragebogen genannten – Nachweiszwecken – nutzen. Sofern Sie Ihre Einwilligung hierzu erteilen, übersende ich die Originale gegebenenfalls im Rahmen einer Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Ein Widerruf Ihrer Einwilligung ist jederzeit formlos – per eMail, Fax, Telefon etc. – möglich. Meine Kontaktdaten finden Sie im Impressum der Seite.

Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Betreiber einer Kostenfalle – sei sie außergerichtlich oder gerichtlich – kann dem Unternehmen mit Hilfe der Zeugenfragebögen die Kenntnis vom irreführenden Charakter des Angebots in eine Vielzahl von Fällen entgegengehalten werden. Unabhängig von anderen Argumenten, die man der Wirksamkeit der Forderung entgegenhalten kann, stellt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB deshalb ein wichtiges Gestaltungsrecht dar.

Den Zeugenfragebogen können Sie hier downloaden (die PDF-Datei liegt in meiner Drobox; der Klick auf den Link öffnet eine Dropobox-Seite. Rechts oben befindet sich ein Button, durch den der Download eingeleitet wird. Sollten Sie Schwierigkeiten beim Download haben, melden Sie sich bitte per eMail. Ich sende Ihnen das Dokument dann gerne per eMail zu):

Download Zeugenfragebogen

 

Die GWE informiert: Das Klageverfahren wurde eingeleitet

In den letzten Wochen erreichten mich wieder einige Schreiben in Sachen GWE. Herr Cyperski scheint die “Altfälle” aufzurollen. An die direkte Ansprache meiner Mandanten, die stets unter Umgehung des Mandatsverhältnisses erfolgt, bin ich ja nun schon gewöhnt.

Bemerkenswert finde ich die derzeitige Mitteilung in einem unserer Fälle, dass das Klageverfahren nunmehr eingeleitet ist, wie ich es bislang nur aus meinen Filesharing-Mandaten kenne. Natürlich wird – trotz Einleitung des Klageverfahrens – auch wieder ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Der dem Schreiben anliegende Klageentwurf strotzt vor Rechtsprechungsnachweisen, in denen die GWE obsiegte bzw. denen sich entnehmen lassen soll, dass die Forderung der GWE vollumfänglich wirksam ist.

Gänzlich unerwähnt bleiben jedoch die Urteile des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11.

Auch der Hinweis, den das AG Düsseldorf der GWE in einem aktuellen Beschluss zum Az. 34 C 2442/13 erteilt, wonach  es die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 in früheren Fallkonstellationen zugrunde gelegt hat (Hinweis durch den Kollegen Ferner), findet sich in dem Klageentwurf der GWE genau so wenig, wie der gute Rat des Amtsgerichts, die GWE möge den Anspruch doch anerkennen (negative Feststellung).

Sofern die GWE in Ihrer “Klage” weiterhin ausführt

“Sämtliche Staatsanwaltschaften haben eine Täuschungshandlung i. S. d. § 263 StGB verneint”,

bezweifele ich, dass dies zukünftig auch noch der Fall sein wird. Denn so wie der Kollege Ferner berichtet, führt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf weiterhin ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Geschäftsführer der GWE GmbH (Hr. Cyperski).

Wir hoffen, dass die GWE unseren Mandaten nun endlich bald verklagt. Die Papier- und Portoverschwendung muss ein Ende haben.

Hier der lesenswerte Klageentwurf der GWE (klicken für vollständiges Dokument)
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Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung unerwünschter Werbung – GWE schlägt Vergleich vor

In Sachen GWE Wirtschafts-Informations GmbH sollte es seit den Urteilen des BGH vom 30.06.2011 – I ZR 157/10 – „Branchenbuch Berg“ und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11- ja ruhig geworden sein. Könnte man meinen. In einem aktuellen Beschluss des AG Düsseldorf zum Az. 34 C 2442/13 weist das Gericht die GWE sogar ausdrücklich darauf hin, dass es die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 in früheren Fallkonstellationen zugrunde gelegt hat (Hinweis durch den Kollegen Ferner).

Mein Mandant – der Kollege Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht – erhielt trotzdem ein Eintragungsangebot. Die GWE wurde daraufhin schriftlich dazu aufgefordert, ihm zukünftig keine Werbung mehr zukommen zu lassen. Kurze Zeit später flatterte das nächste Schreiben der GWE in´s Haus (besser: in die Kanzlei).

Die nun folgende Abmahnung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb meines Mandanten sah die GWE als nicht gerechtfertigt an. Es sei doch nichts Schlimmes daran, meinem Mandanten ein Angebot zu machen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung werde man nicht abgeben, Rechtsanwaltskosten werde man keine zahlen.

Nun wird das AG Düsseldorf entscheiden. Termin für die mündliche Verhandlung ist für den 4.6.2013 angesetzt. Im schriftlichen Vorverfahren erklärt die GWE, das Telefax meines Mandanten nicht erhalten zu haben. Da die das Eintragungsangebot eine verschleierte Werbung i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG darstellt und bei Eingriffen in den Gewerbebetrieb  auch die Wertungen des UWG heranzuziehen sind (OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2006 – 10 U 60/06; LG Lüneburg, Urteil vom 4.11.2011, 4 S 44/11), ist dies ohne Bedeutung. Und im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 UWG verlangt § 4 Nr. 3 UWG nicht, dass der Beworbene einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Im Übrigen liegt auch eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG vor. Die entsprechende Wertung ist bei dem Eingriff in den Gewerbebetrieb meines Mandanten ebenfalls heranzuziehen.

Die GWE hat meinem Mandanten nunmehr den Abschluss eines Vergleichs angeboten. Man würde eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten würden gegeneinander aufgehoben.

Vielen Dank für das nette Angebot, Herr Cyperski, aber wir lassen es darauf ankommen.

OLG Karlsruhe: Gratis iPad als unzulässige unentgeltliche Vergünstigung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2012 - 4 U 110/12

Normen: § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, § 3 Nr. 1 MPG

§ 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verbietet es, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 7 HWG vor.

Bietet ein Brillenglas-Hersteller einem Augenoptiker die kostenlose Abgabe eines iPad als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung durch den Verkauf von Produkten des Herstellers an oder kündigt er eine solche Abgabe an, liegt nach Auffassung des OLG Karlsruhe keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, mit der Folge, dass ein Verstoss gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 HWG gegeben ist, der zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führt.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.04.2012 wird abgeändert.

2. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, geschäftlich handelnd Abnehmern ihrer Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPad als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen, wenn dies geschieht wie in Anlage A 2 zum Antrag vom 1.03.2012.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Ordnungshaft ist an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

5. Der Streitwert wird mit 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

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