Kein Erlöschen des Widerrufsrechts auf Flirt- und Datingportalen der Ideo Labs – Zum Vorliegen eines Vetrages über die Lieferung digitaler Inhalte bei Flirt- und Datingportalen

Charakteristisch für die Flirt- und Datingportale der Ideo Labs GmbH ist die automatische Verlängerung einer 14 Tage Mitgliedschaft für 1,- € in ein Halbjahresabonnement für knapp 540,- €. Bei der überwiegenden Anzahl der Portale soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlöschen. Nach Auffassung des Verfassers liegen die Voraussetzungen für

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LG Frankfurt a. M.: Zur Anwendbarkeit der MFM nach Entfall einer Creative Commons Lizenz

Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.08.2018, 2-03 O 32/17 Leitsätze 1. Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die nach der Lizenz geforderten Angaben (Kopie der bzw. URL zu den Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels) nicht auf, führt dieser Verstoß nach § 158 Abs. 2 BGB

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OLG Hamm: 7.000 € Schmerzensgeld für die Internet-Veröffentlichung eines Fotos, das die Abgebildete beim Oralverkehr zeigt

Fotos, die den Partner bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen (vorliegend: Oralverkehr) dienen ausschließlich privaten Zwecken. Die (konkludente) Einwilligung in die Nutzung ist regelmäßig auf die Dauer der Liebesbeziehung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. 10. 2015 – VI ZR 271/14). Nach Beendigung der Beziehung kommen deshalb Unterlassungs-,

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LG Frankfurt: Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beendigung einer Beziehung

Mit der Überlassung von Nacktbildern an den Partner während einer Beziehung wird konkludent auch die Einwilligung zum Behaltendürften erteilt. Vom Fortbestand dieser Einwilligung über das Ende der Beziehung hinaus ist regelmäßig nicht auszugehen. Hiernach kann schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen gegen den Willen der Abgebildeten deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Allein

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OLG Oldenburg: Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes durch Fotos im Internet – Wenn Eltern sich nicht einigen können

Die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes erfordert die Einwilligung beider Eltern. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes getrennt und stellt einer der Elternteile Fotos des Kindes ins Internet, ist der andere Elternteil nicht befugt, allein im Namen des Kindes gegen die unberechtigte Veröffentlichung vorzugehen. Hierfür ist das

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OLG Saarbrücken: Zur Notwendigkeit der vorgerichtlichen Konkretisierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Bezeichnung von URLs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 5 U 49/17 Die Inanspruchnahme einer Suchmaschinenbetreiberin als mittelbare Störerin setzt deren Nichttätigwerden trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung voraus. Wie konkret eine Inkenntnissetzung erfolgen sollte, stellt das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung heraus. Hiernach ist stets die Bezeichnung der URLs zu den

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Keine Kohle für milfs.de – Flirtano GmbH kneift erneut beim AG Bremen (19 C 149/18)

Reife Mütter, die „noch heute Nacht flachgelegt werden“ möchten, hat der Mandant bei milfs.de nicht gefunden. Dafür aber ein ungewolltes Abo mit Kosten von knapp 550,- €. Beim AG Bremen kneift die Flirtano GmbH, so dass das Gericht mit Versäumnisurteil vom 06.07.2018 feststellt, dass ihr kein Anspruch auf

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OLG Köln: Zum Verhältnis von KUG und DSGVO im journalistischen Bereich (Beschluss vom 18.06.2018, 15 W 27/18)

Art. 85 DGVO erlaubt nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO. Für den Bereich journalistischer Bildberichtserstattung sieht das OLG Köln die Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO als gegeben an. Art. 85 DSGVO stelle nur auf die Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung

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1-Stern-Bewertung ohne Behandlungskontakt – Google muss löschen! (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, 9 O 59/17)

Nach dem BGH (Jameda II-Entscheidung) und dem LG Hamburg (1-Stern-Bewertung) stellt sich auch das LG Lübeck auf die Seite eines bei Google bewerteten Arztes, der dargelegt hat, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag. Obwohl das Gericht die Bewertung, die keine Begründung enthielt, als Meinungsäußerung einstuft, geht es

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Nicht „okay Google“! – Keine funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum – KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017, 23 U 124/14

Die Erreichbarkeit von Google is „a pain in the ass“. E-Mails, die an die im Impressum der Google LLC genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ gerichtet werden, werden nicht gelesen. Unter der Fax-Nummer der Google  LLC konnte – bei unzähligen Versuchen – bislang kein einziges Fax zugestellt werden. Die  Versandzeit eines

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